Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit der Berücksichtigung einer im Sonderbetriebsvermögen gebildeten Ansparabschreibung nach § 7g Abs. 6 EStG als Betriebsausgabe
Leitsatz (redaktionell)
- Im Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters einer Personengesellschaft (Anwaltssozietät) kann keine Ansparabschreibung gebildet werden, wenn die beabsichtigte Investition (Pkw-Anschaffung) zum Zeitpunkt der Einreichung der die Abschreibung ausweisenden Einnahme-Überschuss-Rechnung wegen der zwischenzeitlichen Realteilung der Gesellschaft objektiv nicht mehr möglich ist.
- Die betriebsbezogene Ansparabschreibung kann nicht auf das abgespaltene und fortgeführte Einzelunternehmen des Gesellschafters übertragen werden.
- Eine alternative Zuordnung zu dem Einzelunternehmen in dem der Betriebseröffnung vorausgehenden Jahr kommt nur bei verbindlicher Bestellung des Investitionsguts in Betracht.
Normenkette
EStG § 7g Abs. 3, 6, § 4 Abs. 3, § 16 Abs. 3 S. 2
Streitjahr(e)
2003
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger betrieb seit dem 1.6.1999 zusammen mit Herrn „A” eine Rechtsanwaltssozietät in Form der GbR.
Die GbR wurde zum 31.7.2004 durch Realteilung beendet. Der Kläger führte ab 1.8.2004 die Buchwerte der von ihm übernommenen Wirtschaftsgüter in seinem Einzelunternehmen fort.
Für das Streitjahr 2003 gab die GbR unter dem 8.3.2005 die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage beim Beklagten ab und gab darin den Gewinn aus selbständiger Arbeit mit EUR 79.958,91 (davon entfielen auf den Kläger: EUR 39.543,97) an. Bei der Gewinnermittlung (nach § 4 Abs. 3 EStG) war für das Sonderbetriebsvermögen des Klägers eine Ansparabschreibung nach § 7 g Abs. 3 EStG in Höhe von 20.000 Euro als Betriebsausgabe abgezogen worden. In der Anlage zur Einnahme-Überschuss-Rechnung hieß es hierzu: „1 Pkw Anschaffung in 2004 oder 2005 für Anschaffungskosten von ca. Euro 50.000, Sonderposten in Höhe von 40% = 20.000”.
Im Feststellungsbescheid vom 11.4.2005, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, wurden die Einkünfte der GbR und die des Klägers erklärungsgemäß festgestellt.
Unter dem 18.4.2005 änderte der Beklagte die bisherige Einkommensteuerfestsetzung des Klägers für 2003 (Schätzungsbescheid vom 9.3.2005) nach § 164 Abs. 2 AO und legte die erklärten Einkünfte des Klägers nach § 18 EStG in Höhe von EUR 39.543 zugrunde. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.
Im Laufe des Jahres 2005 begann der Beklagte mit einer Betriebsprüfung bei der GbR. Im Hinblick auf die Bedenken des Prüfers beantragte der Kläger mit Schreiben vom 28.8.2005, für seinen am 1.8.2004 eröffneten Einzelbetrieb eine Ansparabschreibung für Existenzgründer in Höhe von EUR 20.000 zu erfassen, und verwies zur Begründung auf das BMF-Schreiben vom 25.2.2004, BStBl. I 2004, 337, Tz. 18 Satz 1.
Durch Änderungsbescheid nach § 164 Abs. 2 AO vom 11.10.2005 stellte der Beklagte den Gewinn der GbR mit EUR 115.958,91 (+ 36.000) und den Gewinnanteil des Klägers mit EUR 59.543,97 fest. Er folgte insoweit den Feststellungen und Rechtsansichten der Betriebsprüfung.
Unter dem 18.11.2005 änderte der Beklagte die Einkommensteuerfestsetzung nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO und legte Einkünfte des Klägers von 59.543 EUR zugrunde. Den Antrag des Klägers auf Abzug einer Ansparabschreibung für sein Einzelunternehmen verwarf er.
Der Kläger legte gegen die Änderungsbescheide vom 11.10.2005 und 18.11.2005 unter dem 14.10.2005 und 14.12.2005 Einspruch ein und trug Folgendes vor: Die Ansparabschreibung sei wegen des Auslaufens des Kfz-Leasingvertrages im Sommer 2004 gebildet worden, und zwar in seinem Sonderbetrieb, den er nach Auflösung der GbR im Jahre 2004 als Einzelunternehmen fortgesetzt habe. Der anzuschaffende Pkw sei hinreichend konkretisiert gewesen; der Ansatz der Rücklage sei zeitnah erfolgt. Die Investition sei nach § 7 g Abs. 7 EStG auch noch bis zum 31.12.2008 möglich.
Hilfsweise sei eine Rücklage für sein Einzelunternehmen zu berücksichtigen. Die Übertragbarkeit der Rücklage auf das Einzelunternehmen ergebe sich aus einer Analogie zu § 6 EStG. Die entsprechenden Bescheide könnten auch nach § 174 Abs. 3 AO korrigiert werden.
Der Beklagte wies durch Einspruchsentscheidung vom 7.6.2006 die Einsprüche des Klägers als unbegründet zurück: Die Voraussetzungen zur Bildung einer Ansparrücklage zum 31.12.2003 im Sonderbetriebsvermögen der GbR hätten im Zeitpunkt der Erstellung der Gewinnermittlung und deren Einreichung am 8.3.2005 bei ihm nicht mehr vorgelegen. Ansparabschreibungen könnten sowohl im Gesamthandsvermögen als auch im Sonderbetriebsvermögen vorgenommen werden. Voraussetzung für die Rücklagenbildung sei unter anderem, dass der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich anschaffen oder herstellen werde. Aus dem Wort „voraussichtlich” müsse gefolgert werden, dass es sich um eine noch objektiv mögliche Investition handele. Da der Betrieb der GbR ber...