Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrieb eines Tanz- und Fitness-Studios als freiberufliche Tätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
- Der Betrieb eines Tanzstudios für klassisches Ballett und Jazztanz stellt eine unterrichtende Tätigkeit dar.
- Gleiches gilt für ein angeschlossenes Fitness-Studio für Aerobic, Callanetics, Spinning und „Pump” (Gymnastikübungen mit Gewichten), wenn der Studioinhaber für jeden Kursteilnehmer ein individuelles Trainingsprogramm entwirft und dieses während der gesamten Vertragsdauer überwacht.
- Die Beschäftigung von bis zu 18 Mitarbeitern im Unterrichtsbereich steht bei entsprechender Gestaltung der Arbeitsabläufe einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit des Studioinhabers nicht entgegen.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2 S. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 S. 3
Streitjahr(e)
1995, 1996, 1997, 1998, 1999
Tatbestand
Die Klägerin eröffnete 1981 in L-Stadt ein Tanzatelier unter der Firmierung „ABC”. 1998 wurde die Firmenbezeichnung in „ABC-Fitness” umgeändert. In dem Tanzatelier werden verschiedene Tanz- und Fitnesskurse angeboten. Die Kurse fanden montags bis freitags von 9.15 Uhr bis 11.45 Uhr und von 14.45 Uhr bis 21.45 Uhr statt. Das Studio hat zwei Tanzräume, zwei Umkleiden, einen Aufenthalts-/Thekenbereich und ein Büro. Das Kursangebot umfasste in den Jahren 1995 bis 1999 Ballett, Jazztanz, Kindertanz, Aerobic und Steptanz, ab 1997 zusätzlich Callanetics, ab 1998 zusätzlich Spinning und Pump. Mitte 1998 wurde ein Tanzraum in zwei kleinere Räume aufgeteilt, der abgeteilte Raum wurde mit Spinning-Rädern belegt. Die Klägerin verfügt über eigene Fachkenntnisse in allen angebotenen Kursen. Zur Durchführung der Kurse bedient sie sich fachlich vorgebildeter Mitarbeiter (Arbeitnehmer im festen Anstellungsverhältnis, Aushilfen und freie Mitarbeiter). Die Kursdauer beträgt jeweils 60 Minuten, die Pausen zwischen den Kursen betragen 15 Minuten. Ausweislich des eingereichten Kursprogramms für die Zeit ab Dezember 2002 werden vormittags nacheinander zwei Kurse abgehalten, ab 15 Uhr idR 2-3 Kurse parallel.
Die Klägerin hat Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erklärt. Aufgrund der Feststellungen einer steuerlichen Außenprüfung für die Jahre 1995 bis 1999 (Prüfungsanordnung für 1997-1999 aus dem Jahr 2001, für 1995-1996 aus dem Jahr 2002) vertrat der Beklagte die Ansicht, die Klägerin sei gewerblich tätig.
Der Beklagte erließ am 26. 10. 2003 erstmalig entsprechende Gewerbesteuermessbescheide für die Streitjahre, gegen die die Klägerin Einspruch einlegte. Zur Begründung trug sie vor, die nicht von ihr persönlich geleiteten Kurse würden von ihr regelmäßig überwacht, und zwar pro Kurs 20 Minuten lang. In den Pausen bleibe Zeit für Besprechungen. Bei gleichzeitig stattfindenden Kursen werde der Übungsstand durch gegenseitiges Vortanzen überprüft, wobei notwendige Korrekturen vorgenommen würden. Vor den Kursen erfolgten klare Absprachen mit den Mitarbeitern über Kursinhalt und Lehrplan. Die Zeit zwischen 11.30 Uhr und 15 Uhr werde für organisatorische Arbeiten und Trainerbesprechungen genutzt. Jeder neue Teilnehmer erhalte eine persönliche Beratung durch die Klägerin. Sie sei über vorhandene Vorkenntnisse oder körperliche Beeinträchtigungen informiert. Die Kurse würden von den Teilnehmern ca. 1-2-mal wöchentlich besucht. Die Theke sei immer besetzt, damit die Klägerin im Unterricht präsent sein könne. Sie kenne die Stärken und Schwächen der Lehrer und setze sie dementsprechend ein.
Der Beklagte wies den Einspruch zurück und führte aus, es fehle an einer eigenverantwortlichen Tätigkeit. Im Jahr 2002 – für die Vorjahre fehle es an genauen Angaben – habe die Klägerin nur 10,5 % der Kurse selbst unterrichtet. Bei der Anzahl der Kunden von über 700 Personen könne von einer für die unterrichtende Tätigkeit charakteristischen Beziehung zum Schüler nicht ausgegangen werden.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Klägerin trägt vor:
Es seien im Durchschnitt in 1995 45-55 Kursstunden angeboten worden, 1996 40-51 Stunden, 1997 44-55 Stunden, 1998 44-54 Stunden und 1999 44-54 Stunden, wobei je nach Nachfrage Schwerpunkte gebildet würden. Die wöchentliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer habe unter 40 Stunden gelegen. Die Aushilfen seien teilweise nur für 1-3 Stunden wöchentlich eingeteilt. Auch die freiberuflichen Mitarbeiter seien nur zu bestimmten Zeiten beschäftigt gewesen. Einige Mitarbeiter seien nur für die Theke, die Kinderbetreuung, Bürotätigkeit zuständig gewesen. Im Durchschnitt seien 1995 25-30 Stunden von Mitarbeitern und 20-25 Stunden von der Klägerin abgehalten worden, 199616-20 von der Klägerin und 24-31 von Mitarbeitern, 1997 15-20 von der Klägerin und 29-35 von Mitarbeitern, 1998 12-16 von der Klägerin und 32-38 von Mitarbeitern und 1999 10-12 von der Klägerin und 37-40 von Mitarbeitern. Das Programm für 2002 sei nur bedingt mit dem der Vorjahre vergleichbar. Das Abhalten von drei gleichzeitigen Kursen habe sich erst durch den Umbau 1998 ergeben. Die überwiegende Zahl der Schüler sei Stammkunden. Die Klägeri...