Entscheidungsstichwort (Thema)

Versagung des Vorsteuerabzugs bei Erbringung der Eingangsleistungen gegenüber den Gesellschaftern anstelle ihrer Erbringung gegenüber der Gesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Vorsteuerabzug für Aufwendungen zur Ermittlung der Ergebnisanteile der Gesellschafter einer KG und der Erstellung der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung kann bei richtlinienkonforme Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht mit der Begründung versagt werden, die Eingangsleistungen seien nicht für das Unternehmen der Gesellschaft verwendet worden, da diese Aufwendungen zu den Kostenelementen der zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören, die als allgemeine Kosten direkt und unmittelbar mit der unternehmerischen Betätigung einer Personengesellschaft zusammenhängen (gegen BFH-Urteile vom 13.07.1994, XI R 55/93, BStBl II 1994, 907, und vom 22.04.1998, XI R 61/97, BStBl II 1998, 586)

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; RL 77/388/EWG Art. 2, 17 Abs. 2; RL 67/227/EWG Art. 2; AO § 181 Abs. 2 Nrn. 1, 4

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.09.2010; Aktenzeichen XI R 31/08)

 

Tatbestand

Streitig ist der Vorsteuerabzug aus Rechnungen einer Firma „"E-GmbH” (im Folgenden: „E”).

Die am „YY.YY”.1998 gegründete Klägerin ist ein von der „E” initiierter geschlossener Immobilien-Leasing-Fonds in Form einer GmbH & Co.KG. Gesellschafter der Klägerin sind zwei GmbH als persönlich haftende Gesellschafter ohne Beteiligung am Vermögen, eine GmbH als Gründungskommanditist mit einer Einlage von 20.000 DM sowie sieben natürliche Personen als weitere Kommanditisten mit Einlagen von zusammen 16.000.000 DM.

Die Klägerin hat mit Vertrag vom „ZZ.ZZ”.1998 von der ebenfalls seitens der „E” initiierten „T-GmbH & Co.” Objekt „L-KG” ein Erbbaurecht an einem mit einem „A-Werk” bebauten Grundstück in „X-Stadt”, „U-Bundesland”, erworben. Das „A-Werk” wurde mit Leasingvertrag vom „VV, VV. bzw. VV.VV”.1997 (mit Nachtrag vom „VV.VV”.1998), in den die Klägerin eingetreten ist, an die „L-GmbH” verleast. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Leasingverhältnis umsatzsteuerlich als (umsatzsteuerpflichtige) Vermietung des Leasinggegenstandes durch den Leasinggeber (Klägerin) an den Leasingnehmer („L-GmbH”) zu werten ist.

Über die Vermietung bzw. das Verleasen des „A-Werk” hinaus tätigt die Klägerin keine weiteren Umsätze.

Da die Klägerin über kein eigenes Personal verfügt, hat sie mit der „E” am „QQ.QQ”.1998 einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen. Nach § 2 des Geschäftsbesorgungsvertrags vom „QQ.QQ”.1998 überträgt die Klägerin der „E” „zur Unterstützung der Komplementäre die Besorgung der mit ihrem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb laufenden Geschäfte. Die Geschäftsbesorgung erstreckt sich auf alle Geschäfte und Maßnahmen, die dem Zwecke der KG und ihrem Geschäftsbetrieb dienen.” Zu den Aufgaben der „E”, die in § 2 des Vertrages ausdrücklich aufgezählt sind, gehören:

Liste in den Originaldaten

1. Erstellung der Konzeption für einen geschlossenen Leasingfonds;

2. Geschäftsführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung des in § 1 des Vertrags bezeichneten „A-Werk";

3. Besorgung der mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb verbundenen Geschäftsführungsmaßnahmen, soweit sie nicht zu den Aufgaben gem. Ziff. 1, 2 und 4 gehören;

4. kaufmännische und bautechnische Verwaltung des „A-Werk” in der Vermietungsphase,

Die jeweils von der Klägerin geschuldeten Mindestvergütungen ergeben sich, nach Aufgaben und nach Jahren unterteilt, aus § 3 des Vertrages. Wegen der Einzelheiten wird auf den Geschäftsbesorgungsvertrag vom „QQ.QQ”.1998 (vgl. Bl. 28 ff. der Gerichtsakte GA) Bezug genommen.

Anlässlich einer Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis 2000 vertrat der Prüfer die Auffassung, aus den Rechnungen der Firma „E” über die von ihr erbrachten Geschäftsbesorgungsleistungen sei ein Vorsteuerabzug nicht möglich, soweit die Firma „E” Leistungen nicht gegenüber der Gesellschaft (d. h. der Klägerin), sondern „gegenüber deren Gesellschaftern” erbracht habe. In der Schlussbesprechung zu der Betriebsprüfung hatte man sich dahin gehend geeinigt, dass hiervon 15 % der auf Grundlage des Geschäftsbesorgungsvertrags erbrachten Leistungen betroffen seien. Im Einzelnen wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 07.03.2005, insbesondere Tz. 2.3, verwiesen.

Zu den Leistungen, die unmittelbar gegenüber den Gesellschaftern als erbracht angesehen wurden, gehören ausweislich einer – in den Steuerakten befindlichen – Stellungnahme des Finanzamtes für Groß- und Konzernbetriebsprüfung „E-Stadt” vom 14.10.2005

Erstellung der Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte der Gesellschaft,

Information der Gesellschafter über die in ihren Einkommensteuererklärungen des laufenden Jahres anzusetzenden Einkünfte,

Hilfestellung bei Vorauszahlungsanpassungsanträgen der einzelnen Gesellschafter durch Information auch über die Ergebnisse der Folgejahre,

Vorhaltung einer umfangreichen EDV-Datenbank mit Gesell...

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