Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit einer zur Abdeckung eines Schadens aufgrund einer Straftat nicht ausreichenden Versicherungssumme
Leitsatz (redaktionell)
- Der Verlust von Wertgegenständen durch räuberische Erpressung oder räuberischen Diebstahl führt zu Aufwand i. S. d. § 33 EStG, wenn der Täter dem Stpfl. hierbei – wie bei einer Lösegeldzahlung – mit einer Gefahr für Leib oder Leben droht.
- Bei einem über die Hausratversicherung absicherbaren Schaden stellt indessen der Selbstbehalt aufgrund Unterversicherung mangels Zwangsläufigkeit keine außergewöhnliche Belastung dar.
- Dies gilt auch, wenn der Stpfl. im Rechtsstreit mit dem Versicherer über den Umfang des Versicherungsschutzes im Vergleichswege auf einen Teil der geltend gemachten Entschädigung verzichtet.
- Das jedem Rechtsstreit innewohnende Prozessrisiko kann die Unzumutbarkeit einer klageweisen Geltendmachung des Versicherungsanspruchs nicht begründen.
Normenkette
EStG § 33
Streitjahr(e)
2001
Tatbestand
Die Kläger wurden im Jahr 2001 Opfer einer Straftat, bei der die Täter Bargeld in Höhe von 21.000 DM und Uhren und Schmuck im Wert von 1.475.000,00 DM erbeuteten. Wegen des Hergangs der Straftat im Einzelnen wird auf die Zeugenvernehmung der Klägerin durch die Polizei (Bl. 21 ff Gerichtakte zivilgerichtliches Verfahren) und den Auszug aus der Ermittlungsakte, der sich in dem vom Beklagten überreichten Leitzordner befindet, Bezug genommen.
Am 27.07.2001 erhielt der Kläger von der Versicherung zunächst eine Entschädigung i.H.v. 21.000,00 DM für das Bargeld und 444.300,00 DM für den Schmuck. Eine weitergehende Entschädigung lehnte die Versicherung mit der Begründung ab, dass eine höhere Versicherungssumme nicht vereinbart worden sei. Im zivilrechtlichen Verfahren vor dem Landgericht machte der Kläger geltend, dass die unstreitig abgeschlossene Hausratversicherung nachträglich erhöht worden sei und allein für den Inhalt des Safes, in dem der Schmuck und die Uhren aufbewahrt worden seien, eine Versicherungssumme von 1,5 Mio. DM vereinbart worden sei. Das Landgericht Düsseldorf erhob Beweis über die Frage, ob zwischen dem Kläger und der Versicherung eine Vertragsänderung stattgefunden hatte. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Zivilgerichtsakte Bl. 139 ff Bezug genommen. Mit Urteil vom 28.1.2003 (11 O 68/02) obsiegte der Kläger. Das Landgericht begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Kläger der Anspruch zwar nicht aufgrund einer Erhöhung der Versicherungssumme zustehe, dass er aber wegen der zögerlichen Behandlung seines Antrages auf Erhöhung der Versicherungssumme einen gleich hohen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung des Versicherungsvertrages gegen die Versicherung habe. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil (Bl. 193 Zivilgerichtakte) Bezug genommen. In dem sich daran anschließenden Berufungsverfahren vor dem OLG Düsseldorf ( I4 U 39/03) einigten sich die Parteien nach einem Hinweis des Gerichts (Bl. 265), dass der Ausgang des Verfahrens in jeder Hinsicht ungewiss sei, mit Vergleich vom 12.12.2003 darauf, dass die Versicherung lediglich eine weitere Entschädigung i.H.v. 312.071,80 EUR (610.359,39 DM) zahlt.
Die Kläger wurden gemäß § 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für den Veranlagungszeitraum 2001 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte in 2001 Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG. Im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung des Gewerbebetriebes wurde bezüglich der Aufwendungen für ein Kfz eine Vereinbarung getroffen, dass keine Kosten für diesen Pkw als Betriebsausgabe anzuerkennen seien und dass deswegen von einer Verminderung der Betriebsausgaben in Höhe von 36.073 DM auszugehen sei. Des Weiteren stellten die Kläger den Antrag, den nicht durch die Versicherung ersetzten Teil des Schadens i.H.v. 420.340,61 DM als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2001 steuermindernd zu berücksichtigen. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bekanntgabe des Änderungsbescheides für Einkommensteuer 2001 vom 19.5.2001 ab.
Mit dem Einspruch beantragten die Kläger, außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG in Höhe von 420.340,61 DM zum Abzug zuzulassen und eine Kürzung der Betriebsausgaben wegen des Pkw nur in Höhe des tatsächlich als Aufwand gebuchten Betrages von 29.598,28 DM vorzunehmen.
Zur Begründung trugen sie vor, hinsichtlich der tatsächlichen Verständigung über die Betriebskosten des Pkw einem Irrtum erlegen zu sein, weil sie erst nach der Verständigung Gelegenheit gehabt hätten, das Zahlenwerk zu überprüfen und hierbei festgestellt hätten, dass der vom Beklagten in der tatsächlichen Verständigung genannte Wert erheblich über den tatsächlich angefallenen und als Betriebsausgabe gebuchten Aufwendungen liege.
Der durch die Straftat erlittene Verlust sei zu berücksichtigen, weil der BFH (Urteil vom 18.03.2004, III R 31/02) den Abzug von Lösegeldzahlungen bzw. Zahlungen an Erpresser bei einer Gefahr für Leib oder Leben dann...