Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Rechtsvorgänger der Klägerinnen durch Vermietung eines Grundstücks an die „X. GmbH” den Tatbestand einer sog. Betriebsaufspaltung verwirklicht hat.
Die Klägerinnen sind zu gleichen Teilen Erben des am 7. Juli 1991 verstorbenen „X.” … Die Klägerin zu 1. wurde für das Streitjahr (1988) zusammen mit ihm zur Einkommensteuer veranlagt.
„X.” gründete am 31. Oktober 1933 zusammen mit „Y.” unter der Firma „Z.” eine GmbH (im weiteren nur: GmbH). Beide Gesellschafter übernahmen je eine Stammeinlage von 10.000 RM. Das Stammkapital wurde 1934 um 10.000 RM erhöht; die neue Stammeinlage übernahm „X.” allein. „X.” erwarb nach dem Tode von „Y.” von dessen Ehefrau, die ihren Ehemann allein beerbt hatte, durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 9. April 1946 den auf diese übergegangenen Geschäftsanteil. Der Kaufpreis betrug 6.000 RM. In einer Gesellschafterversammlung vom 22. Dezember 1981 beschloß „X.”, das Stammkapital um 470.000 DM auf 500.000 DM zu erhöhen. Er übernahm zugleich durch notariell beurkundete Erklärung die auf das erhöhte Kapital zu leistende Stammeinlage. Durch Beschluß vom 8. Mai 1984 erhöhte „X.” das Stammkapital um 1.000.000 DM auf 1.500.000 DM. Er übernahm auch die aufgrund dieser Kapitalerhöhung zu leistende Stammeinlage (vgl. die notarielle Urkunde vom 9. Mai 1984, Betriebsprüfungsakte – BP-Akte –I).
„X.” erwarb ferner im Dezember 1933 das mit einem im Jahre 1901 errichteten Wohn- und Geschäftsgebäude bebaute Grundstück „G.-Str.”. Das Grundstück hat eine Größe von 681 qm. Am 8. März 1934 verlegte die GmbH ihren Betrieb dorthin.
Das Gebäude bestand ursprünglich aus einem viergeschossigen Vorderhaus und einem dreigeschossigen Hinterhaus, die durch ein gemeinsames Keller- und Erdgeschoß sowie ein dreigeschossiges Zwischenhaus verbunden waren. Der Keller erstreckte sich über die ganze Grundstücksfläche, im hinteren Bereich als Hof. In den oberen Geschossen der Gebäude befanden sich Wohnräume; das Erdgeschoß und Teile des Kellergeschosses wurden zu gewerblichen Zwecken genutzt. Im Jahre 1937 wurden im Hof auf der Kellerdecke fünf Garagen errichtet, die bei einem Umbau im Jahre 1963 abgebrochen wurden. Das Gebäude wurde durch Kriegseinwirkungen in erheblichem Umfang beschädigt (vgl. Einheitswertakte – EW-Akte – Bl. 12 f.). In den Jahren 1949 bis 1951 kam es zu einem Wiederaufbau, bei dem die oberen Geschosse nicht mehr als Wohnungen, sondern als Büroräume hergerichtet wurden. Das Erdgeschoß und Teile des Kellergeschosses wurden für Geschäftszwecke eingerichtet. Das Vorderhaus erhielt ein Satteldach und wurde dadurch um ein Vollgeschoß aufgestockt. Die Baukosten beliefen sich auf 80.936,74 DM (vgl. EW-Akte Bl. 20). 1961 wurde das Satteldach abgebaut und ein gestaffeltes Geschoß mit einem Flachdach errichtet. Im Zwischenhaus, das für diesen Zweck zum Teil um zwei Geschosse aufgestockt wurde, wurde ein Personenaufzug mit einer Betriebsreichweite vom Keller bis zum 5. Obergeschoß eingebaut. Nach Abriß der Garagen wurde an dieser Stelle ein mit den vorhandenen Bauten verbundenes zweigeschossiges Gebäude errichtet. 1983 wurden das Kellergeschoß, das Erdgeschoß und das Zwischengeschoß umgebaut. Im Kellergeschoß wurden tragende Wände entfernt und durch Unterfangungen ersetzt. In gleicher Weise wurde verfahren, um eine Treppenanlage von der Kellerdecke zum Zwischengeschoß einzubauen. Der Keller wurde zu einem Ausstellungsraum umgebaut, was den Einbau einer Klimaanlage, einer Treppe und bislang nicht vorhandener Beleuchtungsanlagen sowie anderer Ausstattungsgegenstände erforderte. Im Erdgeschoß wurde die bestehende Schaufensteranlage erneuert und umgebaut. An der Fassade wurde ein Vordach angebracht, das sich über die gesamte Schaufensteranlage erstreckt. Im Zwischengeschoß wurden Seitengänge und Auflageflächen für eine Pyramide aus Stahl und Glas eingebaut. Der Bausachverständige des Finanzamts (FA) „F.” beurteilte in einer im November 1990 gefertigten Stellungnahme die Baukosten von 1.972.240,47 DM in Höhe eines Teilbetrags von 1.198.553,33 DM als (Gebäude-)Herstellungskosten. Den verbleibenden Teilbetrag wertete er als auf Betriebsvorrichtungen und andere Einrichtungen entfallend 1985 wurden die Dachkonstruktion, die Eindeckung des Daches, die Dachflächenfenster sowie die Dachaufbauten des Hinter- und des Zwischenhauses erneuert. Die Dachfläche wurde nach dem Stand der Technik wärmeisoliert. Der von dieser Maßnahme betroffene Bereich des Zwischenhauses wurde neugestaltet und erweitert, um den Zugang zum Spitzboden des Hinterhauses zu verbessern. Der Bausachverständige beurteilte die für diese Baumaßnahme aufgewandten Kosten insoweit (= ca. 20 %) als Herstellungskosten; soweit sie auf das Hinterhaus entfielen, sah er sie als Erhaltungsaufwand an.
„X.”, der nach § 4 Nr. 6 des geänderten GmbH-Gesellschaftsvertrages vom 22. Dezember 1981 von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreit war, vereinbarte am 9. August 1983 im eigenen Namen mit der G...