vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [II R 58/06)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anteilige Grunderwerbsteuerbefreiung bei gemeinsamem Erwerb von Ehepartnern, von denen einer zugleich an der veräußernden Gesellschaft beteiligt ist
Leitsatz (redaktionell)
- Ist bei dem Erwerb eines Grundstücks durch Ehegatten zu hälftigem Miteigentum der Ehemann zu 1/3 an der veräußernden GbR beteiligt, können die deshalb gemäß § 6 Abs. 1 GrEStG anzusetzenden Steuerbefreiungen für den Erwerb der beiden Miteigentumshälften zusammen nicht höher als 1/3 der Gesamtgegenleistung sein.
- Die Steuerbefreiung ist durch wertende Zusammenschau der beiden Befreiungsvorschriften des § 3 Nr. 4 GrEStG (steuerfreier Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers) und des § 6 Abs. 1 GrEStG, hälftig bei der auf den Miteigentumsanteil der Ehefrau entfallenden Gegenleistung zu berücksichtigen.
- Der Verzicht des Ehemanns auf das Auseinandersetzungsguthaben als Folge der veräußerungsbedingten Auflösung der GbR erhöht die hälftig auf die Ehegatten entfallende Gegenleistung für das Grundstück.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 S. 1, § 3 Nr. 4, § 6 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 1, § 9
Streitjahr(e)
2003
Nachgehend
Tatbestand
A, B und der Kläger waren in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Eigentümer des mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks, dessen Erdgeschosswohnung von B und dessen Obergeschosswohnung vom Kläger und von deren Familien bewohnt werden.
Im notariell beurkundeten Vertrag vom 17.02.2003 zwischen den Gesellschaftern und der Ehefrau des Klägers wurde „die Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgelöst” und das Grundstück „handelnd in Gesellschaft bürgerlichen Rechts” zu hälftigem Miteigentum auf den Kläger und seine Ehefrau übertragen. Die Gegenleistung des Klägers und seiner Ehefrau bestand in Barzahlungen von 56.242,11 Euro an B und von 61.355,03 Euro an A, in der Übernahme aller durch Grundpfandrechte zu Gunsten der Sparkasse gesicherten Verbindlichkeiten, in der Ablösung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bausparkasse sowie im Ausgleich des Girokontos der GbR bei der Sparkasse (§ 1). Ferner räumten der Kläger und seine Ehefrau dem B ein entgeltliches lebenslängliches Wohnungsrecht an der von ihm bewohnten Wohnung ein (§ 8 a). Der Kläger und seine Ehefrau tragen die Grunderwerbsteuer (§ 12). Durch weiteren notariell beurkundeten Änderungsvertrag vom 04.06.2003 wurde auch die Barzahlung an B auf 61.355,03 Euro festgesetzt.
In den Grunderwerbsteuerbescheiden an den Kläger und seine Ehefrau vom 08.08.2003 setzte der Beklagte die Grunderwerbsteuer auf jeweils 3.209 Euro (= 3,5 v. H. von 91.689 Euro = die Hälfte von 183.378 Euro); die Gegenleistung berechnete der Beklagte wie folgt:
Barzahlungen |
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122.710 Euro |
Schuldübernahmen: |
91.001 Euro |
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abzüglich 1/3-Anteil Kläger: |
30.333 Euro |
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60.668 Euro |
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183.378 Euro |
Der Kläger und seine Ehefrau legten Einspruch ein; wegen der Begründung wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen. Der Beklagte führte im Schreiben vom 12.05.2004 aus, dass bei einer Grundstücksübertragung im Rahmen einer Auflösung einer GbR auch der Wert des Anteils des das Grundstück übernehmenden Gesellschafters, im Streitfall also der Wert des Anspruchs des Klägers auf das Auseinandersetzungsguthaben in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung einzubeziehen sei (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.02.1977 II R 89/74, Bundessteuerblatt II 1977, 671), was zur folgenden Berechnung der Gegenleistung führe:
Barzahlungen |
122.710 Euro |
Wert des Auseinandersetzungsguthabens des Klägers |
61.355 Euro |
Schuldübernahmen |
91.001 Euro |
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275.066 Euro |
Der für den Kläger und seine Ehefrau anzusetzende Betrag von jeweils 137.533 Euro (= die Hälfte von 275.066 Euro) sei gemäß § 6 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) um 1/3, d. h. um 45.844 Euro, zu vermindern, was eine Bemessungsgrundlage von jeweils 91.689 Euro ergebe; § 6 Abs. 1 GrEStG sei wegen der Regelung in § 3 Nr. 4 GrEStG auch für die Ehefrau des Klägers anzuwenden.
Nachdem der Beklagte die Einsprüche durch Entscheidung vom 26.07.2004 zurückgewiesen hatte, haben der Kläger und seine Ehefrau Klage erhoben; die Ehefrau hat ihre Klage zurückgenommen. Der Kläger begründet seine Klage im Wesentlichen wie folgt:
Der rechnerische Auseinandersetzungsanspruch des Klägers sei zwar mit 61.355 Euro in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, weshalb sich für den Erwerb des hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück ein auf den Kläger entfallender Anteil an der Gesamtbemessungsgrundlage von 137.533 Euro ergebe. Von dem Betrag von 137.533 Euro sei gemäß § 6 Abs. 1 GrEStG ein Betrag von 91.689 Euro steuerfrei zu belassen, weshalb zu versteuernde 45.844 Euro verblieben, was zu 1.604 Euro Grunderwerbsteuer führe. Dies folge daraus, dass der Kläger, der zu einem Drittel an der GbR beteiligt gewesen sei, durch Erwerb des hälftigen Anteils einen ideellen Anteil an dem Grundstück von 1/6 hinzu er...