vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zufluss von auf Wertschecks angegebenen Beträgen im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe und nicht erst im Jahr der Einlösung der Wertschecks
Leitsatz (redaktionell)
Pachteinnahmen aus der Ausgabe von Hotelgutscheinen des Pächters an die Gesellschafter eines als Verpächter fungierenden geschlossenen Immobilienfonds fließen in Höhe der auf den Wertschecks angegebenen Eurobeträge bereits im Jahr der Gutscheinsausgabe und nicht erst im Jahr der Einlösung der Wertschecks zu.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 1, § 11 Abs. 1 S. 1, § 21
Streitjahr(e)
2004, 2005, 2006
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Feststellungsbescheide 2004 bis 2006.
Die Klägerin, „N-KG”, ist ein geschlossener Immobilienfonds, der steuerlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. aus Kapitalvermögen erzielt.
Die Klägerin hat in den Streitjahren 2004 bis 2006 (wie auch in Vor- und Folgejahren) das in ihrem Eigentum stehende und mit einem Hotel bebaute Grundstück „M-Stadt”, „I- Str.” an die „H-AG” (Pächterin) verpachtet.
Auf den Inhalt des Vertrages vom 20.08.1992 wird Bezug genommen.
In einem Nachtrag Nr. 2 vom 06.04.2004 zum o. a. Pachtvertrag vereinbarten die Vertragsparteien u. a. Folgendes:
„. . . . 1. Ab 01. Januar 2003 einschließlich beträgt der Pachtzins EUR 1.050.000 zzgl. Nebenkosten zzgl. Umsatzsteuer. Die Regelungen über die Zahlungsweise (z. B.
monatlich, NK- Vorauszahlungen etc.) bleiben unberührt.
2. Ferner ist die „H-AG” verpflichtet, an die Gesellschafter/Treugeber der Verpächterin entsprechend deren Beteiligung am Zeichnungskapital der Verpächterin, jährlich Hotelgutscheine nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Musters in Höhe von 2,75 % des Beteiligungskapitals entsprechend nominell EUR 698.000 auszuhändigen und zwar erstmalig im Juli 2004 für das Jahr 2003. Eine Liste der jeweils an die Verpächterin beteiligten Gesellschafter/Treugeber mit eventuellen Änderungen übergibt die Verpächterin jeweils zum 30.05. eines jeden Jahres. . . . .”
Diesen Verpflichtungen zur Barzahlung und Ausgabe von Hotelgutscheinen ist die Pächterin im Folgenden auch in den Jahren 2004 bis 2006 vertragsgemäß nachgekommen.
Die auf den Gutscheinen aufgedruckten Bedingungen lauten u. a. wie folgt:
„. . . . . Dieser Wertscheck kann von seinem Inhaber in allen Hotels der „H-AG” zur Zahlung von Logis und Gastronomieumsätzen sowie Parkgebühren hoteleigener Parkhäuser oder Außenparkplätze genutzt werden. Nebenumsätze bei Partnerunternehmen des Hotels wie z. B. Telefon, Wellness, Beauty, Golf etc. können mit dem Wertgutschein nicht abgegolten werden.
Eine Barauszahlung des Wertgutscheins oder von Restbeträgen zum Umsatzbetrag ist ausgeschlossen. Bei Bezahlung von Logisumsätzen ist Voraussetzung für die Annahme dieses Wertgutscheins eine vorherige Buchung über das „Call-"Center unter Telefon „...” mit Angabe des Stichwortes „"N"” sowie die Verfügbarkeit von Zimmern dieser Buchungsgruppe.
Der Wertscheck ist frei übertragbar. Er ist gültig bis zum . . . .”
Die Klägerin hat in den Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2004 bis 2006 die an die Fondsgesellschaft in bar geflossenen Pachtzahlungen in hier nicht strittiger Weise erfasst. Den Wert von Gutscheinen hat sie nur insoweit in Höhe des angegebenen Eurobetrages als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes – EStG – deklariert, als Gutscheine in 2004 bis 2006 tatsächlich eingelöst wurden und im Rahmen der Verteilung der Einkünfte denjenigen Zeichnern individuell zugerechnet, auf die der jeweilige eingelöste Gutschein ausgestellt war.
Der Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, der auf den Gutscheinen angegebene Eurobetrag sei jeweils im Jahr der Gutscheinsausgabe und unabhängig davon, ob und wann die tatsächliche Einlösung der Gutscheine erfolgt sei, als (zugeflossene) Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen, und hat die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte 2004 bis 2006 entsprechend abweichend von den Feststellungserklärungen vorgenommen und verteilt.
In den Streitjahren wurden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung deshalb um 638.585,-- Euro (2004), 509.972,-- Euro (2005) und 258.200,-- Euro (2006) höher als erklärt festgestellt und auf die Zeichner entsprechend verteilt. Die Differenz ergibt sich aus den in den jeweiligen Streitjahren ausgegebenen und in den jeweiligen Streitjahren tatsächlich eingelösten Gutscheinen.
Die Einsprüche blieben erfolglos.
Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidungen vom 13.11.2008 wird Bezug genommen.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor:
Die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre sei rechtswidrig, weil sie erstens gegen die §§ 8, 11, 21 EStG und sic...