rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht
Leitsatz (redaktionell)
Während Zeiten der Arbeitslosigkeit des Steuerpflichtigen kommt der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als vorweggenommene Werbungskosten nur in Betracht, wenn die einschränkenden gesetzlichen Voraussetzungen – hier: Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes bzw. Nutzung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit zu mehr als 50%- hinsichtlich der angestrebten zukünftigen Tätigkeit regelmäßig erfüllt sind.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 b, § 9 Abs. 5
Streitjahr(e)
2002
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 28.03.2006; Aktenzeichen VI R 90/04) |
Tatbestand
Die Kläger wurden im Streitjahr 2002 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger war in der Zeit vom 01.01. bis zum 25.06.2002 arbeitslos; seit dem 01.07.2002 ist er wieder in seinem Beruf als Bauingenieur nichtselbständig tätig.
Die Klägerin ist von Beruf medizinisch-technische Assistentin (MTA) und erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit lediglich in der Zeit vom 01.02. bis zum 30.09.2002. Am 1.10.2002 erlitt sie einen Herzinfarkt und befand sich bis zum 13.1.2003 in ärztlicher Behandlung.
In der Einkommensteuererklärung 2002 machten die Kläger u. a. bei den Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für zwei Arbeitszimmer in Höhe von jeweils 845,92 € geltend. Die Klägerin berücksichtigte darüber hinaus als Werbungskosten die AfA für ein am 31.10.2002 erworbenes Notebook (Kaufpreis: 1.850 €) in Höhe von 462,50 €.
Im Einkommensteuerbescheid vom 01.08.2003, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, erkannte der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten an.
Mit Schreiben vom 10.08.2003 legten die Kläger hiergegen Einspruch ein und trugen Folgendes vor: Die Frage, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für die Zeit der Arbeitslosigkeit als Werbungskosten anerkannt werden könnten, sei vom Finanzgericht Niedersachsen in seinem Urteil vom 21.2.2001 - 9 K 505/99 - , EFG 2001, 812, bejaht worden. Zu dieser Rechtsfrage gebe es inzwischen zwei Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (VI R 102/01, VI R 103/01), über die noch nicht entschieden worden sei. Insoweit sei das Einspruchsverfahren auszusetzen. Hinsichtlich des strittigen Notebooks der Klägerin gelte seit dem Jahre 2000 nicht mehr das Aufteilungs- und Abzugsverbot. Auch bei einer nicht nur unbedeutenden Privatnutzung des Computers könnten die Aufwendungen in Höhe des beruflichen Nutzungsanteiles als Werbungskosten anerkannt werden. Wenn eine Aufteilung der Aufwendungen in einen beruflichen und privaten Anteil auch im Wege der Schätzung nicht möglich sein sollte, sei die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen. Rechtsmittel seien bis zu einer abschließenden Regelung durch Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO offen zu halten.
Während des Einspruchsverfahrens ergänzten die Kläger Folgendes: Die in der Rechtsprechung abgehandelten Fälle des Erziehungsurlaubes müssten mit der bei ihnen vorliegenden Arbeitslosigkeit gleichgestellt werden. Maßgebend sei nämlich, dass auch in ihrem Fall kein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung gestanden habe. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer seien im Hinblick auf die erstrebten künftigen Einnahmen entstanden und die Einnahmeerzielungsabsicht habe auch während der Zeit der Arbeitslosigkeit weiter bestanden, wie die Bemühungen der Kläger um eine neue berufliche Tätigkeit zeigten.
Die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für das Notebook könne nicht damit begründet werden, dass die Anschaffung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin erfolgt sei. Eine solche Differenzierung würde dem koordinierten Ländererlass vom 08.12.2000 widersprechen. Die berufliche Veranlassung sei im vorliegenden Fall allein schon deshalb gegeben, weil heute von einem Arbeitnehmer erwartet werde, sich auch in Privatinitiative mit einem Computer vertraut zu machen. Dies sei in Zeiten der Arbeitslosigkeit um so wichtiger, um den Anschluss an die Fortentwicklung der Arbeitswelt nicht zu verlieren.
Durch Änderungsbescheid vom 14.10.2003 wurde die Einkommensteuer auf 4.697 € (vorher: 7.355 €) festgesetzt.
In der Einspruchsentscheidung vom 14.06.2004 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 4.881 € fest und wies den Antrag der Kläger auf Ruhen des Verfahrens zurück. Gleichzeitig hob er den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass die Berücksichtigung der Kosten für das Arbeitszimmer in der Zeit der aktiven Berufsausübung der Kläger daran scheitere, dass sie während dieser Zeit über einen Arbeitsplatz bei ihrem Arbeitgeber verfügt hätten. Für die Zeit der Arbeitslosigkeit sei nach der Rechtsprechung auf die künftige Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses sowie der Arbeitsbedingungen abzustellen. Der Kläger habe sich um ...