rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterkunftskosten für Zweitwohnung von 94 qm sind keine notwendigen Kosten einer doppelten Haushaltsführung
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Notwendigkeit von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung ist zu verneinen, soweit die Größe der Zweitwohnung einer Einzelperson am Beschäftigungsort 60 qm überschreitet und damit den nach objektiven Kriterien erforderlichen Wohnraum übersteigt.
2. Auch wenn zusätzlicher Raumbedarf für berufliche Arbeitsbesprechungen besteht, kommt ein weitergehender Werbungskostenabzug nur unter den Voraussetzungen eines steuerlich berücksichtungsfähigen Arbeitszimmers in Betracht.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, § 12 Nr. 1 S. 1
Streitjahr(e)
2000
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der notwendigen Unterkunftskosten anlässlich einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung des Klägers.
Die Kläger sind Eheleute und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die gemeinsame Hauptwohnung der Eheleute befindet sich in A. Die Klägerin befindet sich seit 1999 im Vorruhestand. Der Kläger ist seit Juni 1999 als Geschäftsführer der X-Bank in B tätig. Aus dieser Tätigkeit bezog er im Streitjahr 2000 einen Bruttoarbeitslohn von ca. 420.000 DM. In B bewohnt der Kläger eine Drei-Zimmer-Wohnung mit einer Gesamtwohnfläche von 94,20 m². Die monatliche Warmmiete betrug im Streitjahr 2.250 DM.
Für 1999 erkannte der Beklagte die im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend gemachten Unterkunftskosten des Klägers in voller Höhe an.
In der Einkommensteuererklärung für 2000 machte der Kläger Unterkunftskosten von insgesamt 27.000 DM (12 x 2.250 DM) geltend. Der Beklagte hielt die Kosten für eine 94,20 m² große Wohnung nicht für notwendig, sondern sah eine Wohnfläche von 60 m² als ausreichend an. Im Einkommensteuerbescheid für 2000 berücksichtigte er daher Unterkunftskosten von lediglich 17.197 DM (anteilig auf eine Wohnfläche von 60 m² entfallende Mietaufwendungen) als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Steuerbescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).
Zur Berücksichtigung der weiteren Unterkunftskosten stellten die Kläger einen Änderungsantrag gemäß § 164 Abs. 1 AO, den der Beklagte mit Bescheid aus Mai 2002 ablehnte. Den Einspruch hiergegen wies er als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage wenden sich die Kläger gegen die nur teilweise steuerliche Anerkennung der Unterkunftskosten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Zur Begründung tragen sie vor, die Mietaufwendungen für die B-Wohnung seien notwendig im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und daher in vollem Umfang abzugsfähig. Der Arbeitgeber in B habe den Kläger mit der Zielvorgabe eingestellt, Restrukturierungsmaßnahmen durchzuführen und das Führungspersonal der Bank auszuwechseln. Dafür seien Gespräche mit Personal- und Strategieberatern erforderlich gewesen, die aus Gründen der Vertraulichkeit nicht in den Geschäftsräumen der Bank hätten stattfinden können. Diese Besprechungen habe der Kläger in seiner Wohnung durchgeführt. Im Hinblick hierauf habe der Kläger die Wohnung ausgewählt.
Auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) – so die Kläger - seien Mietaufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung nur dann nicht notwendig und daher steuerlich unbeachtlich, wenn der Steuerpflichtige zur Befriedigung seiner gesellschaftlichen (und damit privaten) Bedürfnisse eine unangemessen große und teure Wohnung angemietet habe. Dieses sei vorliegend nicht der Fall. Die in der Wohnung durchgeführten Besprechungen seien ausschließlich beruflich veranlasst gewesen. Es habe sich nicht um Repräsentationsveranstaltungen gehandelt. Im Übrigen könnten sich die so genannten gesellschaftlichen Bedürfnisse nur an der jeweiligen Höhe des verfügbaren Einkommens des betreffenden Steuerpflichtigen orientieren und nicht durch einen für alle Steuerpflichtigen gleich hohen „Maßstabsbetrag” festgelegt werden. Im Streitfall habe der Kläger über ein Nettoeinkommen von etwa 299.000 DM verfügt, so dass er zur Befriedigung seiner privaten Bedürfnisse eine weitaus größere Wohnung hätte anmieten können.
Die Notwendigkeit der Unterkunftskosten und damit deren steuerliche Abzugsfähigkeit ergibt sich nach Auffassung der Kläger auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 04.12.2002 (Az.: 2 BvR 400/98 und 2 BvR 1735/100, Finanz-Rundschau 2003, 568 ff.). Darin habe – so die Kläger - das BVerfG ausgeführt, dass Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung „... von Verfassungs wegen…bei der Bemessung der finanziellen Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden ...” müssten, „soweit es sich um zwangsläufigen Mehraufwand beiderseits berufstätiger Ehegatten handelt, der dadurch entsteht, dass e...