Nachgehend
BFH (Beschluss vom 08.04.1998; Aktenzeichen VIII R 19/96) |
Gründe
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Veräußerung von Kommanditanteilen innerhalb der Sperrfrist des § 82f Abs. 6 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) eine Veräußerung von Anteilen an Luftfahrzeugen darstellt und deshalb zu einem rückwirkenden Wegfall der anteiligen Sonderabschreibungen führt.
Der Kläger zu 1. ist Kommanditist der X-Gesellschaft (fortan: Beigeladene) Er veräußerte im Jahre 1990 einen Teil seines Kommanditanteils, der sich dadurch von 6,75954 % auf 5 % reduzierte. Der Kläger zu 2. war ebenfalls Kommanditist der Beigeladenen. Er veräußerte im Jahre 1990 seinen gesamten Anteil in Höhe von 0,75 %
Die Beigeladene hat in den Streitjahren 1987 und 1988 von den Anschaffungskosten für ungebraucht vom Hersteller erworbene Luftfahrzeuge und von entsprechenden Anzahlungen Sonderabschreibungen gem. § 82f EStDV in Anspruch genommen.
Mit dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ergangenen Bescheid vom 23. Juni 1989 hat der Beklagte den Gewinn der Beigeladenen für das Jahr 1987 zunächst erklärungsgemäß einheitlich und gesondert auf … DM festgestellt und den Klägern um anteilige Sonderabschreibungen nach § 82f EStDV geminderte Gewinnanteile in Höhe von … DM (Kläger zu 1.) bzw. … DM (Kläger zu 2.) zugerechnet. Nach den Anteilsveräußerungen durch die Kläger im Jahre 1990 erließ der Beklagte auf Antrag der steuerlichen Berater der Beigeladenen einen gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Feststellungsbescheid für 1987 vom 16. Juli 1990, mit dem er den Gewinn der Beigeladenen unter Wegfall der anteiligen Sonderabschreibungen und – statt dessen – unter Berücksichtigung von degressiven Absetzungen für Abnutzung (AfA) für die Luftfahrzeuge auf … DM und die Gewinnanteile der Kläger auf … DM (Kläger zu 1.) bzw. … DM (Kläger zu 2.) feststellte. Einem dagegen von der Beigeladene am 25. Juli 1990 erhobenen Einspruch, der lediglich die Gewinnverteilung im Verhältnis zwischen den Klägern betraf, half der Beklagte mit Bescheid vom 1. Oktober 1990 ab. Er erhöhte dabei den Gewinnanteil des Klägers zu 2. auf … DM und verminderte den Gewinnanteil des Klägers zu 1. entsprechend auf … DM.
Für das Streitjahr 1988 stellte der Beklagte den Gewinn der Beigeladenen mit erstmaligem Bescheid vom 20. Juni 1990 einheitlich und gesondert auf … DM fest und rechnete den Klägern Gewinnanteile in Höhe von … DM (Kläger zu 1) bzw. … DM (Kläger zu 2.) zu. Diese Gewinnanteile waren wiederum – erklärungsgemäß – um die auf die veräußerten Anteile entfallenden Sonderabschreibungen nach § 82f EStDV erhöht und um die nach der Auffassung der steuerlichen Berater der Beigeladenen statt dessen anzusetzende degressive AfA vermindert worden.
Der Kläger zu 1. legte gegen den geänderten Feststellungsbescheid 1987 vom 16. Juli 1990 und gegen den Feststellungsbescheid 1988 vom 20. Juni 1990 Einsprüche ein. Der Kläger zu 2 legte nur gegen den Feststellungsbescheid 1987 vom 16. Juli 1990 Einspruch ein. Mit ihren Einsprüchen begehrten die Kläger die Berücksichtigung der anteiligen Sonderabschreibungen gem. § 82f EStDV statt der degressiven AfA und dementsprechend die Herabsetzung ihrer Gewinnanteile. Der Beklagte wies die Einsprüche mit den Einspruchsentscheidungen vom 15. Februar 1991 als unbegründet zurück.
Dagegen richtet sich die Klage, mit der die Kläger weiterhin die anteiligen Sonderabschreibungen gem. § 82f EStDV geltend machen.
Während des Klageverfahrens hat der Beklagte die Gewinnfeststellungen 1987 und 1988 mit Bescheiden vom 28. Januar 1994 aus hier nicht strittigen Gründen erneut geändert und die Gewinne der Beigeladenen und die Gewinnanteile der Kläger wie folgt festgestellt:
1987 |
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Gewinn |
… DM |
Gewinnanteil Kläger zu 1. |
… DM |
Gewinnanteil Kläger zu 2. |
… DM |
1988 |
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Gewinn |
… DM |
Kläger zu 1. |
… DM |
Die Kläger haben die geänderten Gewinnfeststellungsbescheide gem. § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Sie tragen vor: Die Einspruchsentscheidungen vom 15. Februar 1991 seien bereits deshalb rechtswidrig und daher aufzuheben, weil der Beklagte im Einspruchsverfahren die nach § 360 Abs. 3 AO vorgeschriebene Hinzuziehung der Gesellschafter, die ebenfalls ihre Kommanditanteile veräußert hätten und daher nach § 352 Abs. 1 Nr. 2 AO rechtsbehelfsbefugt gewesen seien, unterlassen habe. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), nach der die unterlassene Hinzuziehung im Einspruchsverfahren durch eine Beiladung im Klageverfahren noch geheilt werden könne, lasse in nicht vertretbarer Weise gewichtige, übergeordnete Gesichtspunkte der allgemeinen Rechtsstaatlichkeit außer acht Insbesondere seien die Hinzuzuziehenden durch die unterlassene Hinzuziehung daran gehindert worden, ihre Rechte in einem – kostenfreien – Rechtsbehelfsverfahren zu wahren. Darüber hinaus sei ihnen eine außergerichtliche Tatsacheninstanz genommen worden Hinsichtlich der diesbezüglichen weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz der Kläger vom 20. S...