Entscheidungsstichwort (Thema)
Familienbeihilfe in Großbritannien wird als kindergeldähnliche Leistung vom Kindergeldbegriff umfasst
Leitsatz (redaktionell)
Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen für Unterhaltsaufwendungen ist nach § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG 1996 auch dann ausgeschlossen, wenn für die unterhaltenen Personen Ansprüche auf kindergeldähnliche Leistungen i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 2 EStG (hier: Familienbeihilfe in Großbritannien) bestehen.
Normenkette
EStG § 33a Abs. 1 Sätze 1, 3, § 65 Abs. 1 S. 2
Streitjahr(e)
1997
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger wurde für das Streitjahr (1997) zusammen mit seiner Ehefrau durch den Beklagten (das Finanzamt - FA -) zur Einkommensteuer veranlagt.
Er unterstützte im Streitjahr seine gemeinsam mit ihren Eltern, der Tochter und dem Schwiegersohn, in Großbritannien lebenden Enkelkinder durch Übernahme von Aufwendungen für den Schulbesuch. Für den am 11.06.1990 geborenen „E” zahlte der Kläger am 01.04.1997 1.465 englische Pfund (ePf), am 01.09.1997 1.610 ePf und am 31.12.1997 1.610 ePf sowie für den am 15.09.1992 geborenen „Q” am 01.09.1997 1.335 ePf und am 31.12.1997 1.335 ePf. Hinzu kamen noch 1.565 ePf für Anmeldegebühren, Kosten für Sonderkurse und Schuluniformen.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragte der Kläger, Zahlungen für die Enkelkinder nach § 33 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG - in Höhe von insgesamt 21.329 DM als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Das FA berücksichtigte diese Zahlungen im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung nicht als außergewöhnliche Belastungen und führte im Bescheid vom 29.07.1998 aus, es bestehe keine Unterhaltsverpflichtung des Klägers.
Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 23.02.1999 führte das FA aus, die Gleichstellung von Kindergeld und kindergeldähnlichen Leistungen in § 65 Abs. 1 Satz 2 EStG gelte allgemein und damit auch für die Ausschlussklausel des § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG.
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht geltend, § 65 Abs. 1 Satz 2 EStG sei im Streitfall nicht anzuwenden. Die Vorschrift stelle auf den Erhalt von Kindergeld ab, während § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen bei Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld ausschließe. Auch die Unterhaltsaufwendungen der Tochter und des Schwiegersohns für die Enkelkinder stünden dem Ansatz einer außergewöhnlichen Belastung nach
§ 33a Abs. 1 EStG nicht entgegen. Die wortgleichen Ausdrücke in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG müssten übereinstimmend ausgelegt werden. Für § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sei es aber einhellige Meinung, dass Unterhaltsleistungen der Eltern nicht zu den schädlichen Bezügen rechneten. Wenn man aber diesem Ansatz nicht folge, dürften als Bezüge nur die entsprechenden Beträge nach der Sachbezugsverordnung angesetzt werden.
Der Kläger beantragt,
die Einspruchsentscheidung vom 23.02.1999 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid vom 29.07.1998 in der Weise zu ändern, dass außergewöhnliche Belastungen gem. § 33a EStG in Höhe von 12.000 DM und 9.350 DM berücksichtigt werden,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Es hält an seiner bereits im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsansicht fest. Der vom Kläger vertretenen Auslegung der Ausschlussklausel des § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG könne nicht gefolgt werden. Wenn ein Anspruch auf Kindergeld bereits die Berücksichtigung von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ausschließe, müsse dies erst recht für den Erhalt von Kindergeld gelten. Der gleiche Erst-recht-Schluss sei auch für die kindergeldähnlichen Leistungen in England zu ziehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage des Klägers ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Das FA hat zu Recht den Ansatz der Schulgeldzahlungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a Abs. 1 EStG abgelehnt.
Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung wird die Einkommensteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen dadurch ermäßigt, dass Aufwendungen für den Unterhalt oder eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person bis zu 12.000 DM im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Nach § 33 a Abs. 1 Satz 3 EStG ist Voraussetzung, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur geringes Vermögen besitzt.
Im Streitfall kann offen bleiben, ob die Enkelkinder gegenüber dem Kläger oder seiner Ehefrau gesetzlich unterhaltsberechtigt waren, denn die Minderung des Gesamtbetrags der Einkünfte um 12.000 DM und 9.350 DM sc...