rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auftragsbestand einer KG in der Ergänzungsbilanz eines Kommanditisten kein immatrielles Einzelwirtschaftsgut, sondern Teil des Geschäftswertes
Leitsatz (redaktionell)
Bei dem Erwerb eines Mitunternehmeranteils sind die Gewinnerwartungen aus Rahmenverträgen über Aufträge unbestimmten Volumens als Teil des Geschäftswerts in der Ergänzungsbilanz zu aktivieren und abzuschreiben, da diese anders als ein verbindlicher Auftragsbestand kein selbständig bewertungsfähiges immaterielles Wirtschaftsgut darstellen.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, Nr. 7, § 7 Abs. 1 S. 3; HGB § 246 Abs. 1, § 255 Abs. 4
Streitjahr(e)
1991, 1992, 1993
Tatbestand
Streitig ist die Behandlung des Auftragsbestandes einer Kommanditgesellschaft als Firmenwert statt als immaterielles Einzelwirtschaftsgut in der Ergänzungsbilanz eines Kommanditisten.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der „A” KG (im folgenden KG). Gegenstand der Gesellschaft war die Durchführung von Transporten aller Art, insbesondere von Kraftfahrzeugen sowie alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Beteiligt waren zum 31.12.1990 als Kommanditisten Frau „B” und Herr „C” jeweils mit einen Kapital von 295.000 DM und Herr „D” mit einem Kapital von 590.000 DM. Herr „D” erwarb zum 02.01.1991 einen weiteren Kommanditanteil von 472.000 DM (40%) jeweils in Höhe von 295.000 DM von Frau „B” und in Höhe von 177.000 DM von Herrn „C” zum Kaufpreis von insgesamt 5.800.000 DM hinzu.
Die KG schloss mit Automobilherstellern als Rahmenverträge bezeichnete Vereinbarungen und Speditionsaufträge zum Transport von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen an Fahrzeughändler ab. Die Rahmenverträge hatten unterschiedliche Laufzeiten von drei Monaten bis zu einem Jahr und drei Monaten. Im Regelfall betrug die Vertragsdauer ein Jahr. In den Verträgen wurden nur das Entgelt pro zu transportierendem Fahrzeug sowie die Transportbedingungen, nicht aber die Zahl der Transporte insgesamt, festgelegt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass das Transportvolumen im Hinblick auf die Produktions- und Absatzmöglichkeiten des jeweiligen Herstellers erheblichen Schwankungen unterliegt. Lediglich in der Anlage zur Vereinbarung mit der Firma „E” AG waren Zahlen aufgeführt. Daneben schloss die KG mit einzelnen Kraftfahrzeughändlern Verträge mit einer Laufzeit von jeweils einem Jahr für das Entkonservieren der gelieferten Fahrzeuge. In diesen Verträgen wurde ebenfalls nur der Preis für das Entkonservieren geregelt, nicht aber die Gesamtzahl der zu behandelnden Fahrzeuge. Auf diese beiden Vertragsarten entfielen in den Streitjahren insgesamt zwischen 62% und 70% der Umsätze der KG. Auf die entsprechenden Verträge (Bl. 276ff der BP-Handakte) wird verwiesen.
In der Ergänzungsbilanz des Kommanditisten „D” war zum 02.01.1991 ein Auftragsbestand von 1.976.000 DM aus dem Anteilserwerb als immaterielles Wirtschaftsgut aktiviert, der in 1991 mit 960.000 DM abgeschrieben wurde. Zum 31.12.1992 wurde der Auftragsbestand mit 1.016.000 DM auf 0 DM abgeschrieben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Erläuterungen zu den Ergänzungsbilanzen 1991 und 1992 verwiesen.
Die Höhe des aktivierten Auftragsbestandes wurde aus dem durchschnittlichen abgezinsten Betriebsergebnis für die Jahre 1987 und 1988 ermittelt. Es wurde auf der Grundlage dieser beiden, für repräsentativ erachteten Jahre ein bereinigtes Betriebsergebnis von 7,9% auf den Jahresumsatz ermittelt. Entsprechend wurde die Gewinnerwartung aus den auf die Transport- und Entkonservierungsverträge entfallenden Jahresumsätzen in 1991 ermittelt und darauf ein Sicherheitsabschlag von 10% vorgenommen (vgl. Bl. 270 der BP-Handakte). Dies ergab für 1991 bei auf diese Verträge entfallenden anteiligen Umsätzen von 35.721.000 DM einen darauf entfallenden Gewinn von 2.822.000 DM. Davon ergab sich nach Vornahme eines Sicherheitsabschlags von 10% ein Gewinn von 2.540.000 DM. Diese Gewinnerwartung wurde unter Berücksichtigung einer Abzinsung von 5,5% für eine Vertragsdauer von zwei Jahren angesetzt. Damit ergab sich für den Auftragsbestand insgesamt ein Wert von 2.540.000 + (2.540.000 ./. 5,5%) = 4.940.000 DM (gerundet). Auf den hinzuerworbenen Anteil des Kommanditisten „D” (40%) entfielen demnach 1.976.000 DM.
Im Anschluss an eine Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1991 bis 1993 kam es zwischen den Beteiligten zum Streit, ob die von der KG mit verschiedenen Automobilherstellern abgeschlossenen Verträge zum Transport von Kraftfahrzeugen und die Verträge über die Entkonservierung als selbständig bewertbares immaterielles Wirtschaftsgut anzusetzen sind oder ob es sich dabei um einen (unselbständigen) Bestandteil des Geschäftswerts handelt. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 10.06.1998, Tz. 28 verwiesen. Das Finanzamt -- FA -- folgte der Auffassung des Betriebsprüfers und änderte die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Gewinnfeststellungsbescheide 1991 bis 1993. Es...