Entscheidungsstichwort (Thema)
Erbschaftsteuerliche Nachversteuerung von Betriebsvermögen bei Pachtung zuvor übertragener wesentlicher Betriebsgrundlagen
Leitsatz (redaktionell)
- Eine Vorschenkung von Betriebsvermögen ist im Rahmen der Erbschaftsteuerfestsetzung ohne Abzug des bislang gewährten Freibetrages nach zu versteuern, wenn innerhalb der Bindungsfrist eine wesentliche Betriebsgrundlage durch Betriebsaufspaltung auf eine neu gegründete Besitzgesellschaft übertragen und von dieser zurückgepachtet worden ist.
- Ob eine Veräußerung vorliegt, ist allein nach zivilrechtlichen Maßstäben zu bestimmen.
- Ein Absehen von der Nachversteuerung aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn dem übertragenden Unternehmen kein Veräußerungserlös zugeflossen und bei ihm im betrieblichen Interesse verwendet worden ist.
- Der geänderten Steueranrechnung für den Vorerwerb steht die hierfür zwischenzeitlich eingetretene Festsetzungsverjährung nicht entgegen.
Normenkette
ErbStG § 13 Abs. 2a S. 1 Nr. 2, S. 4, § 14 Abs. 1 S. 2; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 2 Nr. 1; ErbStR R63 Abs. 2 S. 3
Streitjahr(e)
2002, 2003
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Nachversteuerung von Betriebsvermögen durch den Beklagten gemäß § 13 Abs. 2 a Satz 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) a.F. für einen im Rahmen der Festsetzung von Erbschaftsteuer zu berücksichtigenden Vorerwerb.
Mit notariellem Vertrag vom 25. Oktober 1995 übertrug der zwischenzeitlich verstorbene Vater des Klägers, A , seine Kommanditanteile an der…A GmbH & Co. KG in Höhe seiner Einlage von 1.790.250 DM sowie seinen Geschäftsanteil an der A GmbH in Höhe von 27.500 DM im Wege vorweggenommener Erbfolge auf den Kläger. Zum Betriebsvermögen der A GmbH & Co. KG gehörte auch das Grundstück ...straße (insgesamt 14.140 m²), das als Firmengelände dient.
Mit weiterem notariellen Vertrag vom 13. Dezember 1995 übertrug der Kläger, handelnd für die A GmbH & Co. KG sowie die A GmbH, auf die in Gründung befindliche B Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG, vertreten durch den alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer C... A..., den vorgenannten Grundbesitz zu Buchwerten. Im Rahmen eines Mietvertrags vermietete die B... Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG das Grundstück Straße…sodann an die A GmbH & Co. KG.
In Unkenntnis der weiteren Übertragung des Grundstücks auf die B... Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG setzte der Beklagte zunächst mit Schenkungsteuerbescheid vom 18. Juli 1997 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) Schenkungsteuer in Höhe von 56.125 DM gegen den Kläger fest. Wegen der Übertragung von Betriebsvermögen berücksichtigte der Beklagte zu Gunsten des Klägers einen Freibetrag in Höhe von 500.000 DM gemäß § 13 Abs. 2 a ErbStG a. F..
Nach dem Tod des Vaters des Klägers (31. Juli 1998) setzte der Beklagte mit Erbschaftsteuerbescheiden vom 10. März 2000 und 23. Oktober 2000 ebenfalls Erbschaftsteuer gegen den Kläger fest und berücksichtigte die Übertragung des Betriebsvermögens als Vorschenkung mit einem Freibetrag in Höhe von 500.000 DM.
Im Rahmen einer bei der A GmbH & Co. KG im Jahre 2001 durchgeführten Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass das Grundstück Straße…auf die B... Grundstücksgesellschaft mbH & Co. KG übertragen worden war. Das Finanzamt…vertrat die Auffassung, dass darin eine freibetragsschädliche Veräußerung i. S. v. § 13 Abs. 2 a ErbStG a. F. liege.
Der Beklagte schloss sich dieser Auffassung an und setzte mit Steueränderungsbescheid vom 14. Februar 2002 gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO die vom Kläger zu zahlende Schenkungsteuer auf 65.257,72 € fest und forderte ihn zur Zahlung von weiteren 36.561,46 € auf. Der Freibetrag für Betriebsvermögen gemäß § 13 Abs. 2 a ErbStG a. F. wurde nunmehr nicht mehr gewährt.
Mit weiterem Bescheid vom 13. Februar 2002 änderte der Beklagte gemäß § 173 Abs. 1 AO wegen der Vorschenkung des Betriebsvermögens ebenfalls die gegen den Kläger ergangenen Erbschaftsteuerbescheide, setzte die Erbschaftsteuer nunmehr unter Berücksichtigung der Vorschenkung auf 1.501.799,24 € fest und forderte den Kläger auf, weitere 67.422,53 € zu zahlen. Hinsichtlich der Vorschenkung ging er aufgrund des Ergebnisses der Betriebsprüfung von einem Wert in Höhe von 2.159,418 DM aus und berechnete die anrechenbare Steuer wie folgt:
Erwerb: |
2.159.418 DM |
Freibetrag gemäß § 16 ErbStG |
90.000 DM |
abgerundet |
2.069.400 DM |
Steuersatz 12 % |
248.328 DM. |
Diesen Betrag zog er sodann von der ermittelten Steuer in Höhe von 1.628.767,33 € (einschließlich Vorerwerb) ab und kam so zu der festgesetzten Erbschaftsteuer.
Hiergegen legte der Kläger jeweils mit Schreiben vom 7. März 2002 Einspruch ein und führte zur Begründung an, dass eine freibetragsschädliche Verfügung nicht angenommen werden könne. Es handele sich vielmehr um einen un...