rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsteuer: Ermittlung des Verkehrswerts übertragener Lebensversicherungen
Leitsatz (redaktionell)
- Zur Ermittlung der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei einer gemischten Schenkung sind die Gegenleistungen des Bedachten entsprechend ihrem Anteil am Verkehrswert der Leistung des Schenkers von deren Steuerwert abzuziehen.
- Für die Ermittlung des Verkehrswertes übertragener Lebensversicherungen kann nicht anstelle der maßgeblichen Rückkaufswerte auf den typisierten Steuerwert i. H. v. 2/3 der eingezahlten Versicherungsbeiträge im Sinne des § 12 Abs. 4 ErbStG zurückgegriffen werden.
Normenkette
ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 12 Abs. 4
Streitjahr(e)
2006
Tatbestand
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom ...2006 (UR-Nr.: /2006 des Notars) übertrugen die Mutter des Klägers und seine Ehefrau, diesem den ihnen gehörenden Grundbesitz in (Flur, Flurstücke, und) zu Eigentum. Als Gegenleistung übernahm der Kläger die in Abteilung III/Nr. 8 eingetragenen Grundschulden und die durch sie gesicherten Darlehensverbindlichkeiten zur Entlastung und zur Befreiung der bisherigen Schuldner in der Gesamthöhe von 8.419.100 EUR. In dem notariell beurkundeten Übertragungsvertrag wurde hinsichtlich der Grundstücke die Auflassung erklärt.
Außerdem übertrug die Mutter dem Kläger die ihr zustehenden Rechte und Pflichten aus den beiden Lebensversicherungen (Nr. und Nr.) sowie bei (Nr.). Die Ansprüche aus den Lebensversicherungen waren vorher von der Mutter des Klägers der Bank als zusätzliche Sicherheit für Grundschulddarlehen über 7.669.400 EUR abgetreten worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Steuerakten abgeheftete beglaubigte Abschrift des Übertragungsvertrages vom…2006 (Ziffern I bis VI) Bezug genommen.
Der Kläger reichte am 10. Mai 2007 eine Schenkungsteuererklärung ein, auf die wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird.
Der Beklagte erließ zunächst gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Schenkungsteuerbescheide, denen er zur Berechnung der Schenkungsteuer bei den drei übertragenen Lebensversicherungen jeweils 2/3 der bis zum Übertragungszeitpunkt Ende April 2006 gezahlten Beiträge zu Grunde legte.
Auf Grund einer Überprüfung des Vorgangs gelangte der Beklagte zu der Auffassung, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer nach Maßgabe der Verhältnisrechnung die Versicherungsansprüche mit den jeweiligen Verkehrswerten und nicht lediglich mit den Steuerwerten in Höhe von 2/3 der eingezahlten Beiträge zu berücksichtigen seien. Die Verkehrswerte beliefen sich nach den Mitteilungen der Versicherungsgesellschaften…und…für die drei Lebensversicherungen zum Stichtag 1. Mai 2006 auf insgesamt 3.450.123 EUR. Nachdem der Beklagte dem Kläger hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, änderte er den Schenkungsteuerbescheid gemäß § 164 Abs. 2 AO mit Bescheid vom 29. August 2008 und setzte die Schenkungsteuer auf 292.486 EUR herauf. Hierbei legte er der Berechnung der Schenkungsteuer einen Wert des Erwerbs in Höhe von 1.744.427 EUR zu Grunde, die er in der Anlage zum Schenkungsteuerbescheid im Einzelnen ermittelte.
Den hiergegen eingelegten Einspruch des Klägers, mit dem er weiterhin den Ansatz von 2/3 der eingezahlten Versicherungsbeiträge für den Wert der Lebensversicherungen begehrte, wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 26. Mai 2009 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:
Für die Ermittlung der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage bei der gemischten Schenkung sei bei der vorzunehmenden Verhältnisrechnung der Verkehrswert der Leistungen zu dem Steuerwert ins Verhältnis zu setzen. Bei Lebensversicherungsansprüchen stellten die Rückkaufswerte zum Stichtag den Verkehrswert dar. Bei dem bloßen Ansatz von 2/3 der eingezahlten Versicherungsbeiträge werde dem Verkehrswert nicht Rechnung getragen.
Mit der Klage macht der Kläger geltend:
Der Schenkungsteuerbescheid vom 29. August 2008 sei rechtswidrig. Der Ansatz von 2/3 der eingezahlten Versicherungsbeiträge stelle bei Kapitallebensversicherungen, die noch nicht fällig seien, den Verkehrswert dar. Dies ergebe sich aus § 12 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes (BewG). Diese Vorschrift stelle eine spezialgesetzliche Ausprägung des gemeinen Wertes im Sinne von § 9 BewG dar. Der hiervon abweichende Rückkaufswert der Lebensversicherungsansprüche sei im Streitfall auch deshalb nicht maßgebend, weil er bekannt sei. Das Bewertungsgesetz räume nämlich dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht ein, ob er den Ansatz von 2/3 der eingezahlten Versicherungsbeiträge oder aber den Rückkaufswert berücksichtigt wissen wolle. Im Streitfall habe der Kläger unzweifelhaft beantragt, den 2/3-Wert der eingezahlten Versicherungsbeiträge anzusetzen. Der Rückkaufswert sei nur auf Grund der bei den Lebensversicherungsgesellschaften eingeholten Auskunft des Beklagten bekannt geworden. Der Kläger habe dies nicht veranl...