Entscheidungsstichwort (Thema)
Entnahme eines Grundstückes aus dem Betriebsvermögen
Leitsatz (redaktionell)
In der Verpachtung einer Teilfläche eines im übrigen weitergeführten landwirtschaftlichen Betriebs für 30 Jahre zur Errichtung eines Golfplatzes auf dieser Fläche liegt keine Entnahme, wenn keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass infolge der erforderlichen Umgestaltung eine Rekultivierung wirtschaftlich sinnlos und faktisch unmöglich wäre und deshalb das Gelände nach Pachtende nicht mehr in der bisherigen Form genutzt werden könnte.
Normenkette
EStG § 13
Streitjahr(e)
1993, 1994
Tatbestand
Der Kläger ist Land- und Forstwirt. Ursprünglich war die Mutter des Klägers Eigentümerin einer Fläche von 35,9252 ha, die land- und forstwirtschaftlich genutzt wurde – und zwar zuletzt durch den Kläger; hinzu kam eine gepachtete Fläche von 6,550 ha. Mit am 16.12.1991 notariell beurkundetem Vertrag übertrug die Mutter ihre Fläche auf den Kläger gegen Gewährung einer Versorgungsrente.
Mit Verträgen vom 13.6.1990 und 28.5.1991 hatte die Mutter eine Teilfläche von 29,14 ha an den Golfclub „A” e.V. verpachtet. Als Pachtzins war für die ersten 5 Jahre ein Betrag von 1.800,00 DM/ha/jährlich vereinbart – ab dem 6. Jahr ein Betrag von 2.000,00 DM/ha/jährlich. Darüber hinaus verpachteten in demselben Vertrag 3 weitere Landwirte Gelände an den Golfclub „A"; weitere ergänzende Verträge schloss der Kläger mit dem Golfclub „A”. Bis zum Beginn der Bauarbeiten für die Errichtung des Golfplatzes 1994 überließ der Golfclub „A” dem Kläger die Fläche unentgeltlich zur landwirtschaftlichen Nutzung. Die restliche Fläche von 13,3260 ha (einschließlich Hofstelle) nutzt der Kläger weiterhin land- und forstwirtschaftlich; der Umsatz des Restbetriebs belief sich 1994/1995 auf 254.194,13 DM und 1995/1996 auf 60.006,92 DM, die Verluste beliefen sich 1994/1995 auf 16.404,02 DM und 1995/1996 auf 36.359,13 DM.
Streitig ist, ob und ggf. in welcher Höhe ein Entnahmegewinn entstanden ist, soweit er das an den Golfclub „A” verpachtete Gelände betrifft.
Aufgrund einer für 1992 –1994 durchgeführten Betriebsprüfung des Finanzamts für Land- und Forstwirtschaft kam das beklagte Finanzamt zu dem Ergebnis, der Entnahmegewinn betrage insgesamt 1.704.317,29 DM. Dementsprechend setzte es die Einkommensteuer des Klägers für 1993 mit Bescheid vom 20.7.2000 auf 440.458,00 DM und für 1994 mit Bescheid vom 20.7.2000 auf 429.643,00 DM fest.
Bei der Berechnung des Entnahmegewinns, der das an den Golfclub „A” verpachtete Gelände betrifft, ging und geht das Finanzamt von einer Fläche von insgesamt 291.492 qm und einem gemeinen Wert von 12,00 DM aus.
Der Annahme eines gemeinen Werts von 12,00 DM legte das Finanzamt die Methodik des amtlich landwirtschaftlichen Sachverständigen zugrunde, der zunächst aus 41 Kaufpreisen (insgesamt 9.650.814,00 DM) für Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung (insgesamt 1.358.880 qm) einen Durchschnittswert von 7,10 DM/qm (= 9.650.814,00 DM/1.358.880 qm) errechnete, davon einen Abschlag von 15 % vornahm und so auf einen Preis von 6,00 DM/qm kam. Sodann leitete der Sachverständige anhand von 31 Kaufpreisfällen betreffend Golfplatzanlagen einen Aufschlag von 100 % ab und errechnete so – auf der Grundlage von 6,00 DM/qm – einen gemeinen Wert von 12,00 DM/qm. Von diesen (verbliebenen) 31 Kaufpreisfällen berücksichtigte der Sachverständige die Flächen Nrn. 14, 17, 20 und 21 seiner „Auswertung der Vergleichskauffälle” nicht – ebensowenig die Nrn. 25 und 27 seiner Aufstellung (der Sachverständige: informativ – vormals Ackerland erworben als Betriebshof oder Clubhausgelände) sowie die Nrn. 10 bis 13 seiner Aufstellung (der Sachverständige: informativ – Veräußerungen von vorhandenem Golfplatzgelände).
Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Mit dem Beginn der Bauarbeiten für die Errichtung der Golfplatzanlage 1994 sei – so die Ausführungen des Finanzamts in der Einspruchsentscheidung – von einer Entnahme auszugehen, weil sich durch die Verpachtung der Fläche von 29,1492 ha an den Golfclub „A” zur Nutzung als Golfplatz für einen Zeitraum von 30 Jahren das Gesamtbild der landwirtschaftlichen Tätigkeit wesentlich verändert und eine grundlegende Umstrukturierung der wesentlichen Betriebsgrundlagen durch geländebezogene Baumaßnahmen wie der Errichtung eines Clubhauses, einer Driving-Range, von Abschlägen, Bunkern, Grüns und Teichen stattgefunden habe. Eine Wiederherstellung eines Teils der Golfspielplatzflächen nach Pachtende zwecks land- und forstwirtschaftlicher Nutzung in der Art, wie sie vor der Verpachtung möglich war, sei zwar denkbar, jedoch nicht ohne erhebliche Rodungs- und Planierungsmaßnahmen möglich. Die Flächen für Clubhaus und eine Driving Range ließen eine spätere landwirtschaftliche Eigenbewirtschaftung keinesfalls mehr zu.
Der Verkehrswert sei aufgrund der Tatsache, dass im Prüfungszeitraum und in den Vorjahren einige wenige repräsentative Flächen im näheren und weiteren Einzugsbereich zur Errichtung eines Golfplatzes zum Preis von 10,00...