vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzurechnung festgestellter Körperschaftsteuerguthaben bei Verschmelzung – Geänderte Feststellung bei übertragender Kapitalgesellschaft als rückwirkendes Ereignis – Bindung des übernehmenden Rechtsträgers – Änderungsbefugnis gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufgrund der in § 40 Abs. 1 KStG 2002 mit materieller Bindungswirkung geregelten Hinzurechnung des festgestellten Körperschaftsteuerguthabens der übertragenden Körperschaft auf die übernehmende Körperschaft im Falle der Verschmelzung liegt in der geänderten Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens der übertragenden Kapitalgesellschaft zugleich ein rückwirkendes Ereignis, das die entsprechende Änderung der gesonderten Feststellung des Körperschaftsteuerguthabens der übernehmenden Körperschaft gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ermöglicht.

 

Normenkette

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2; KStG 2002 § 37 Abs. 2; KStG § 40 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 28.03.2018; Aktenzeichen I R 90/15)

BFH (Beschluss vom 28.03.2018; Aktenzeichen I R 90/15)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 S. 3, 37 Abs. 2 und 38 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zum 30.11.2002 von dem Beklagten nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) geändert werden durfte.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft. Im Laufe des Jahres 2002 wurden mehrere mit der Klägerin verbundene unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften auf die Klägerin verschmolzen.

Für die Jahre 1998 bis 2002 führte der Beklagte eine steuerliche Außenprüfung bei der Klägerin durch. Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, dass unterjährig zugeflossene Körperschaftsteuerguthaben, welche originär nicht der Klägerin, sondern den übertragenden Gesellschaften zustanden, nicht bereits für Ausschüttungen im Zuflussjahr hätten verwendet werden dürfen. Ein entsprechendes Minderungspotential könne erst nach dessen Festsetzung und damit im folgenden Geschäftsjahr berücksichtigt werden. Am 18. Juli 2006 erließ der Beklagte einen entsprechend geänderten Körperschaftsteuerbescheid 2002 sowie einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 S. 3, 37 Abs. 2 und 38 Abs. 1 KStG zum 30.11.2002 gegenüber der Klägerin. Das Körperschaftsteuerguthaben wurde i.H.v. 7.229.473 Euro festgestellt. Mit Bescheiden vom 21. August 2006 wurden für die übertragenden Kapitalgesellschaften die Körperschaftsteuerguthaben gesondert festgestellt.

Die Klägerin legte gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2002 Einspruch ein. Sie vertrat die Ansicht, dass das Körperschaftsteuerguthaben bereits im Jahr 2002 zu einer Minderung der Körperschaftsteuer führe. Ferner legte sie Einsprüche gegen diverse Steuerbescheide ein, die sie als Rechtsnachfolgerin der übertragenden Gesellschaften erhalten hatte.

Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 28. November 2007 (I R 42/07, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2008, 390) im Sinne der Rechtsauffassung der Klägerin entschieden hatte, dass ein durch die sogenannte Nachsteuerregelung des § 37 Abs. 3 KStG 2002 begründetes Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Abs. 2 KStG 2002 realisiert werden könne, indem die Gesellschaft noch im selben Jahr, in dem sie die Gewinnausschüttung erhalte, ihrerseits eine Gewinnausschüttung vornehme, änderte der Beklagte gegenüber der Klägerin den Körperschaftsteuerbescheid 2002. Am 18. Juni 2008 erließ der Beklagte Korrekturbescheide für die übertragenden Kapitalgesellschaften und setzte die festgestellten Körperschaftsteuerguthaben um insgesamt 5.495.979 Euro herab. Den gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 S. 3, 37 Abs. 2 und 38 Abs. 1 KStG zum 30.11.2002 vom 18. Juli 2006 änderte der Beklagte zunächst nicht, da insoweit noch Rechtsbehelfsverfahren anhängig waren. Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 nahm die Klägerin sämtliche noch offenen Einsprüche für Körperschaftsteuer und Feststellungen für 2002 zurück.

Am 21. Juni 2012 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 S. 3, 37 Abs. 2 und 38 Abs. 1 KStG zum 30.11.2002 in welchem das Körperschaftsteuerguthaben nunmehr i.H.v. 1.733.494 Euro, somit um 5.495.979 Euro niedriger als zuvor festgestellt wurde. Zur Begründung heißt es im Bescheid: „Die Änderung erfolgt gem. § 174 AO.”

Hiergegen legte die Klägerin am 12. Juli 2012 Einspruch ein. Ein Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 18. Februar 2013, wann mit einer Einspruchsentscheidung zu rechnen sei, blieb zunächst unbeantwortet.

Die Klägerin hat am 7. März 2013 Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, dass weder die Korrekturvorschrift des § 174 AO noch die Korre...

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