vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer: Veräußerung eines Kommanditanteils durch beteiligte GmbH – Umfang der Zugehörigkeit des Veräußerungsgewinns zum Gewerbeertrag der KG – Maßgeblichkeit des Gewinnverteilungsschlüssels
Leitsatz (redaktionell)
- Der von einer GmbH erzielte Gewinn aus der Veräußerung eines Kommanditanteils ist Teil des Gewerbeertrags der KG.
- Der Veräußerungsgewinn unterliegt auch dann unabhängig von dem für den laufenden Gewinn geltenden Gewinnverteilungsschlüssel in vollem Umfang der Gewerbesteuer, wenn an der KG auch natürliche Personen als Gesellschafter beteiligt sind.
- Auch ein unterjähriges Ausscheiden der GmbH führt nicht zu einer nur zeitanteiligen Erfassung des Veräußerungsgewinns als Gewerbeertrag.
Normenkette
GewStG § 5 Abs. 1 S. 3, § 7 Sätze 1, 2 Nr. 2
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist, ob ein im Erhebungszeitraum 2008 durch den Verkauf eines Mitunternehmeranteils erzielter Veräußerungsgewinn in vollem Umfang oder nur anteilig der Gewerbesteuer unterliegt.
Die Klägerin ist aufgrund eines Umwandlungsbeschlusses vom 13. August 2009 Rechtsnachfolgerin der … GmbH & Co. KG (im Weiteren nur: KG). An dieser waren am 3. Juli 2008 die ….GmbH (im Weiteren nur: GmbH), Herr A und Frau B als Kommanditisten beteiligt, und zwar mit Einlagen in Höhe von 1.000.000 DM (GmbH), 880.000 DM (A) und 120.000 DM (B). Die GmbH verkaufte durch Vertrag vom 3. Juli 2008 unter gleichzeitiger Abtretung ihren Kommanditanteil für 3.000.000 Euro an A. Die Einkünfte der KG aus Gewerbebetrieb für 2008 wurden durch Bescheid vom 7. Juli 2010 ohne Feststellung eines Veräußerungsgewinns auf 1.306.924,72 Euro festgestellt. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Gewerbesteuermessbetrag für 2008 wurde auf 56.490 Euro festgesetzt. Dabei ging der Beklagte entsprechend der Gewerbesteuererklärung für 2008 von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.673.541 Euro aus.
Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung C führte in den Jahren 2011 bis 2012 bei der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der KG eine Betriebsprüfung durch, die u. a. die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte und die Gewerbesteuer für 2008 umfasste. Dabei ermittelten die Prüfer einen von der GmbH durch den Verkauf ihres Kommanditanteils erzielten Veräußerungsgewinn in Höhe von 1.548.296,46 Euro statt eines insoweit zuvor angesetzten Gewinns in Höhe von 366.617 Euro (Tz. 2.6.2 des Berichts vom 16. Februar 2012). Sie gingen davon aus, dass der Veräußerungsgewinn gemäß § 7 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterliege. Der Beklagte folgte dieser Rechtsauffassung. Er stellte deshalb mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 unter Hinweis auf die bei der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen die Einkünfte der KG aus Gewerbebetrieb für 2008 auf 2.925.445,85 Euro fest. Darin enthalten war ein Veräußerungsgewinn in Höhe von 1.548.296,46 Euro. Ausgehend von dem im Feststellungsbescheid festgestellten Gewinn aus Gewerbebetrieb setzte er mit Bescheid vom 15. Oktober 2012 den Gewerbesteuermessbetrag für 2008 auf 100.261 Euro fest.
Die Klägerin legte dagegen durch E-Mail vom 6. November 2012, auf die Bezug genommen wird, Einspruch ein, mit dem sie sich gegen Hinzurechnungen gemäß § 8 Nr. 1 Buchstabe a, d und e GewStG wandte. Durch eine weitere E-Mail vom 20. November 2012 erweiterte sie den Einspruch dahin, dass sie sich nunmehr auch gegen den Ansatz des Veräußerungsgewinns in voller Höhe wandte. Dieser sei in der Gewerbesteuererklärung nur mit einem Anteil von 25 % berücksichtigt worden. Dieser Anteil entspreche der Beteiligung der GmbH an der KG für ein halbes Jahr und ihrer hälftigen Beteiligung am Kommanditkapital der KG. Entgegen der Rechtsauffassung der Betriebsprüfer und entsprechend der Regelung in § 35 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), die dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung trage, müsse auch ein Veräußerungsgewinn nach den allgemeinen Gewinnverteilungsregeln verteilt werden. Er unterliege daher nur zu 25,27 %, d. h. in Höhe eines Betrags von 391.254 Euro, der Gewerbesteuer. Im Übrigen entfalle er auf natürliche, direkt an der KG beteiligte Personen und sei daher gewerbesteuerfrei.
Der Beklagte vertrat mit Schreiben vom 15. April 2014 die Auffassung, dass der Veräußerungsgewinn zu Recht in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterworfen worden sei. § 7 Satz 2 GewStG sei so zu verstehen, dass der Veräußerungsgewinn zu 100 % Teil des Gewerbeertrags der Mitunternehmerschaft sei. Der partielle Gesellschafterwechsel habe darauf keinen Einfluss, weil der Veräußerungsgewinn auf der Ebene der Mitunternehmerschaft entstehe. Der einkommensteuerliche Gewinnverteilungsschlüssel sei insoweit unmaßgeblich. Dieser könne nur bei einer Veräußerung des Betriebs oder eines Teilbetriebs der Mitunternehmers...