Entscheidungsstichwort (Thema)
einheitlichem Gewerbesteuermeßbetrag 1994
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Entgelt für Dauerschulden vorliegt.
Die Klägerin, ein Wohnungsbauunternehmen, alleinige Gesellschafterin ist die Stadt, hat einen Teil der von ihr bewirtschafteten Objekte durch zinssubventionierte öffentliche Mittel (Darlehen) finanziert. Diese Mittel werden in der Regel durch das Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt und durch die Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes NRW (WfA) verwaltet. Im Zusammenhang mit dieser Mittelgewährung erhebt die WfA einen Verwaltungskostenbeitrag. Dieser beträgt im Regelfall 0,5 % des Ursprungskapitals über die Laufzeit des Darlehens.
Die Darlehen werden anfangs zinslos vergeben. Aufgrund der Darlehensverträge sind ein einmaliger sowie laufende Verwaltungskostenbeiträge an die WfA als verwaltende Stelle zu entrichten. Die laufenden Verwaltungskostenbeiträge betragen bei Baudarlehen 0,5 % des ursprünglichen Darlehensbetrages. Nach Tilgung der Hälfte des Darlehens werden die Verwaltungskostenbeiträge nur noch von der Hälfte des Darlehensbetrages erhoben. Bei Aufwendungsdarlehen zur Deckung laufender Aufwendungen beträgt der Verwaltungskostenbeitrag während der gesamten Laufzeit 0,25 % des ursprünglichen Darlehensbetrages.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Verwaltungskostenbeiträge ist Tz. 2.223 der Wohnungsbauförderungsbestimmungen (WFB) des Landes NRW (vgl. zuletzt den Runderlaß des Ministeriums für Bauen und Wohnungen vom 30. September 1997 [MBl. NW Seite 1396, zuletzt geändert am 21. Januar 1998; MBl. NW Seite 161]).
Wegen der Einzelheiten der Zusammensetzung des Verwaltungskostenbeitrages wird auf die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 1999 (Blatt ff. der FG-Akte) erfolgte Auflistung aller Darlehensverträge Bezug genommen (FG-Akte, Blatt).
Im Streitjahr erfaßte die Klägerin die angefallen Verwaltungskostenbeiträge in Höhe von 124.519,– DM nicht hälftig als Dauerschuldentgelte nach § 8 Nr. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) beim Gewerbeertrag. Im einheitlichen Gewerbesteuermeßbetragsbescheid nahm der Beklagte jedoch eine entsprechende Hinzurechnung vor.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Verwaltungskostenbeitrag sei kein Entgelt im Sinne der vorbenannten Vorschrift. Der Begriff „Entgelte”, der durch das Steuerreformgesetz 1990 an die Stelle der „Zinsen” getreten sei, hätte die Erweitung der Hinzurechnung auf solche Entgelte beabsichtigt, die zwar nicht als Zinsen bezeichnet würden, aber wirtschaftlich betrachtet Zinscharakter hätten (Lenski/Steinberg, GewStG-Kommentar, § 8 Nr. 1 Anm. 352). So fielen beispielsweise die Aufwendungen aus der Auflösung eines Disagios oder Entgelte für partiarische Darlehen seit 1990 unter die Hinzurechnung (Glanegger/Güroff, GewStG-Kommentar, 4. Auflage 1999, § 8 Nr. 1, Anm. 33).
Im Steuerreformgesetz sei jedoch nicht die Erweiterung der Hinzurechnung auf sämtliche Aufwendungen beabsichtigt gewesen, die im Zusammenhang mit dem gewährten Darlehen stünden. Hätte der Gesetzgeber eine solche umfassende Hinzurechnung beabsichtigt, hätte er eine entsprechende Formulierung wählen können. So habe der Bundesfinanzhof (BFH) beispielsweise mit Urteil vom 10. Juli 1996 (I R 12/96, Bundessteuerblatt – BStBl. – II 1997, 253) entschieden, daß Bereitstellungszinsen keine Entgelte für Dauerschulden im Sinne von § 8 Nr. 1 GewStG darstellten. Auch hier habe es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit Dauerschulden gehandelt, die aber keinen Entgeltscharakter im Sinne des § 8 Nr. 1 GewStG hätten.
Gemäß Abschn. 46 Abs. 1 Satz 11 der deutlich nach der Gesetzesänderung geändertern Gewerbesteuerrichtlinien 1998 (GewStR) seien „laufende Verwaltungskosten” nach wie vor keine Entgelte für Dauerschulden.
Die Verwaltungskostenbeiträge der WfA stünden im Zusammenhang mit den als Dauerschulden anzusetzenden öffentlichen Mitteln. Sie seien aber kein Bestandteil der Finanzierungsvereinbarungen mit dem Darlehensgeber. Sie würden nicht an den Darlehensgeber gezahlt. Sie würden unabhängig von der Restschuld des Darlehens berechnet. Sie beinhalteten Aufwendungen, welche unstreitig nicht zu den Dauerschuldentgelten gehörten (Löschungskosten für Grundpfandrechte). Demnach hätten sie keinen Zinscharakter und seien nicht als Dauerschuldentgelte anzusehen.
Dieser Auffassung stünde auch § 21 der 2. Berechnungsverordnung (II. BV) nicht entgegen, welcher die Verwaltungskostenbeiträge als Bestandteil der Fremdkapitalkosten definiere. Bei der II. BV handele es sich nicht um ein Steuergesetz, sondern um eine Berechnungsvorschrift zur Kostenmiete.
Im übrigen fungiere der Empfänger der Verwaltungskostenbeiträge wirtschaftlich nur als darlehensverwaltende Stelle, ohne daß eigene Mittel eingesetzt würden. Der Verwaltungskostenbeitrag sei daher ein Entgelt für die originäre Leistung der verwaltenden Stelle.
Die abgeschlossenen Vertr...