Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung der Eigenheimzulage bei wirtschaftlichem Eigentum eines Miteigentümers
Leitsatz (redaktionell)
Wird dem Miteigentümer eines Grundstückes von dem anderen Miteigentümer ein lebenslängliches Wohnrecht an dem aufstehenden Gebäude eingeräumt, erwirbt der Nutzende wirtschaftliches Eigentum an dem Gebäude mit der Folge, dass ihm die Eigenheimzulage ungekürzt zu gewähren ist.
Normenkette
AO § 31 Abs. 2 Nr. 1; BGB Art. 1093; EigZulG §§ 1, 9
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welchem Umfang den Klägern Leistungen nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) zustehen.
Die im Jahr 1961 und 1963 geborenen miteinander verheirateten Kläger erwarben gemeinsam mit den Eltern des Klägers zu je 1/4 ideellem Anteil mit notariellem Kaufvertrag zur Urkunde des Notars Dr. N in Hamburg (UR-Nr. .../99) vom 07.01.1999 das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück X-Straße in Hamburg (Flurstück ... der Gemarkung ..., Grundstückblatt ... des Grundbuchs zu ... Band ...). Von dem Kaufpreis in Höhe von 450.000 DM für das ca.1955 errichtete Gebäude und den Grund und Boden trugen die Kläger mindestens 125.000 DM, die sie durch ein Darlehen der B-Bank finanzierten. Unter § 9 des notariellen Kaufvertrages vom 07.01.1999 wurde den Klägern von deren Eltern ein Wohnungsrecht folgenden Inhaltes eingeräumt:
Wohnungsrecht
Die Erwerber räumen Herrn ... (Kläger) und Frau ... (Klägerin) - als Gesamtberechtigte i.S.d. § 428 BGB - das unentgeltliche lebenslängliche Wohnungsrecht an sämtlichen Räumen des auf dem Grundstück befindlichen Gebäudes ein, und zwar gemäß § 1093 BGB unter Ausschluss des Eigentümers.
Das Wohnungsrecht umfasst das Recht zur Mitbenutzung aller auf dem Grundstück befindlichen Einrichtungen und Anlagen sowie das Recht zum freien Umgang auf dem Grundstück. Die Wohnungsberechtigten sind auch berechtigt, Familienangehörige sowie die zu ihrer standesgemäßen Bedienung und Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen. Dritten darf die Ausübung des Wohnungsrechts allerdings nicht überlassen werden.
Die Kosten für Schönheitsreparaturen, Strom, Wasser und Heizung sowie die Müllabfuhr-, Abwasser- und Schornsteinfegergebühr und die sonstigen Gebäudekosten, einschließlich der Instandhaltungskosten tragen die Wohnungsberechtigten.
Die Unentgeltlichkeit des Rechts und die Kostenregelung sollen nur schuldrechtlich zwischen den Beteiligten wirken.
Eine Sicherung des Wohnrechts im Grundbuch wird von den Beteiligten einvernehmlich nicht gewünscht.
Am 17.06.1999 beantragten die Kläger Gewährung der Eigenheimzulage ab 1999.
In dem Antrag gaben sie die Anschaffungskosten (Bemessungsgrundlage) mit 450.000 DM an und erklärten, dass der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte zusammen mit dem Gesamtbetrag ihrer Einkünfte des vorangegangenen Jahres 480.000 DM voraussichtlich nicht übersteigen werde.
Mit Bescheid über Eigenheimzulage ab 1999 vom 19.07.1999 setzte der Beklagte die Eigenheimzulage für die Jahre 1999 bis 2006 auf jährlich 1.250 DM fest. Der Beklagte ging dabei von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 225.000 DM aus und setzte den Förderungsgrundbetrag entsprechend dem Miteigentumsanteil der Kläger in Höhe von 50 % des Höchstbetrages von 2.500 DM an.
Mit ihrem Einspruch vom 21.07.1999 machten die Kläger geltend, dass lediglich das Grundstück ideell geteilt sei, das Wohnobjekt, auf das sich die Eigenheimzulage beziehe, jedoch gemäß § 9 des Kaufvertrages allein von ihnen genutzt werde. Deshalb hätten sie Anspruch auf die volle Förderung in Höhe von 2.500 DM.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 08.02.2001 zurück. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Kläger bürgerlich-rechtliches Eigentum an dem Gebäude nur in Höhe ihres Miteigentumsanteils von 50 % erworben hätten. Im Übrigen seien die Kläger auch nicht als wirtschaftliche Eigentümer des gesamten Gebäudes anzusehen, da es an einer eindeutigen im Voraus getroffenen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung darüber, dass allein den Klägern Substanz und Ertrag des Gebäudes für dessen voraussichtliche Nutzungsdauer zustehen sollten, fehlte. Die Nutzungsvereinbarung sei nämlich nicht vererblich gestellt worden, so dass die Eltern des Klägers einen Herausgabeanspruch hätten, soweit das Gebäude nicht mehr von den Klägern genutzt werde. Die Einräumung des Wohnrechtes verschaffe ihnen keine einem Eigentümer vergleichbare Rechtsposition.
Mit ihrer am 07.03.2001 erhobenen Klage begehren die Kläger weiterhin Festsetzung der Eigenheimzulage in voller Höhe des Förderungsgrundbetrages. Die Kläger seien zwar nicht zivilrechtlich, wohl aber wirtschaftlich Eigentümer des gesamten Objektes geworden. Maßgebend für die Zuordnung sei neben dem Wortlaut des schuldrechtlichen Grundgeschäftes auch die tatsächliche Durchführung des Vertrages und der Wille der Vertragsparteien. Die Vertragspartner hätten gewollt, dass die Kläger das Gebäude für dessen voraussichtliche Nutzungsdauer nut...