Revision eingelegt (BFH VII R 26/12)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Energiesteuer: Entlastung des bei der Energieherstellung eines gesetzten Energieerzeugnisses ohne Quotierung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Steuerentlastung gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 4, § 26 Abs. 1 EnergieStG für einen Herstellungsbetrieb nach § 6 EnergieStG setzt voraus, dass das zu entlastende Energieerzeugnis im Herstellungsprozess unmittelbar verwendet wird und ihn nicht lediglich unterstützt oder begleitet.
2. Es ist für die Entlastung grundsätzlich unerheblich, ob im Herstellungsprozess auch andere Produkte außer dem Energieerzeugnis gewonnen werden.
Normenkette
EnergieStG § 6 Abs. 1, 3, § 26 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Nr. 4; EnergieStRL 2003/96/EG Art. 21 Abs. 3 S. 1; EnergieStRL 2003/96/EG Art. 21 Abs. 3 S. 3; EnergieStV § 59
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine Entlastung von Energiesteuer für den Monat Februar 2010. Die Klägerin begehrt die Entlastung für ein in ihrem Betrieb zunächst hergestelltes und dann dort wieder verbrauchtes Energieerzeugnis.
1. Die Klägerin ist Inhaberin einer Erlaubnis für einen Herstellungsbetrieb für Energieerzeugnisse nach § 6 Abs. 1, 3 Energiesteuergesetz (in der im Februar 2010 geltenden Fassung - EnergieStG -) und betreibt eine Verwertungsanlage für tierische Nebenprodukte. In dieser Anlage wird unter Einsatz von Dampf vor allem Tier- und Knochenfett gewonnen. Dieses Fett wir zum Teil gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff bestimmt und damit zu einem steuerbaren Energieerzeugnis. Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann festgestellt werden, dass im streitgegenständlichen Zeitraum 62% der Erzeugnisse der Anlage derartiges Fett waren. Die anderen 38% der in der Anlage gewonnenen Erzeugnisse waren zu anderen Zwecken weiterveräußertes Fett sowie Tier- bzw. Knochenmehle. Einen Teil des erzeugten und zum Heizstoff bestimmten Fetts setzt die Klägerin selbst wieder in ihrem Betrieb ein, und zwar zur Erzeugung des Dampfes für die Verwertungsanlage.
2. a) Die Klägerin reichte eine Steueranmeldung für den Monat Februar 2010 beim Beklagten ein, in der sie eine Menge von ... kg Tier- und Knochenfett zur Versteuerung anmeldete und für die selbst wieder als Heizstoff eingesetzte Menge von ... kg Steuerentlastung (EUR ...) nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG beantragte.
b) Der Beklagte erließ am 26.04.2010 einen die Steueranmeldung ändernden Energiesteuerbescheid, mit dem er Steuerentlastung nur für eine Menge von ... kg in Höhe von EUR ... gewährte. Der Beklagte begründete diese Herabsetzung damit, dass eine Entlastung nach § 47 Abs. 1 Satz 4 EnergieStG nur in dem Umfang gewährt werden könne, in dem die verwendeten Tierfette zur Herstellung von Energieerzeugnissen eingesetzt worden seien. Der Anteil der von der Klägerin hergestellten und dann zu Energieerzeugnissen bestimmten Knochenfette betrage nur 62% der Gesamterzeugung und somit sei auch nur ein Anteil von 62% des in der Anlage eingesetzten Fetts entlastungsfähig.
c) Die Klägerin legte hiergegen rechtzeitig Einspruch ein. Die Klägerin begründete ihren Einspruch im Wesentlichen damit, dass das Eigenverbraucherprivileg nach § 47 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. § 26 Abs. 1 EnergieStG, wie auch der Wortlaut zeige, grundsätzlich anlagenbezogen ausgestaltet sei. Hinreichend für eine Entlastung sei daher, dass der Energieeinsatz in einer Anlage zur Gewinnung von Energieerzeugnissen erfolge, ohne dass es darauf ankomme, in welchem Umfang mit der Anlage sodann Energieerzeugnisse gewonnen würden. Auch aus der vom Beklagten angeführten Vorschrift in § 59 Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) ergebe sich keine derartige Beschränkung der Entlastung. Nur die vollständige Entlastung entspräche auch der dem Energiesteuergesetz zugrunde liegenden Energiesteuerrichtlinie, die in Art. 21 Abs. 3 eine obligatorische Steuerbefreiung für den Einsatz von Energieerzeugnissen enthalte und eine lediglich anteilige Steuererstattung nicht zulasse. Die vor Inkrafttreten von Energiesteuerrichtlinie und Energiesteuergesetz ergangene Rechtsprechung könne nicht zur Auslegung des späteren Rechts herangezogen werden. Dass die Auslegung des Beklagten nicht zutreffend sei, zeige auch der Umstand, dass bei Vornahme einer Quotierung der Umfang der Steuerentlastung bei Abschluss des insoweit maßgeblichen Verbrauchsvorgangs noch gar nicht feststehe, denn es sei möglich und zulässig, dass der Bestimmungsakt nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG nicht bereits zu diesem Zeitpunkt erfolge, sondern erst deutlich später.
d) Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 18.08.2011 als unbegründet zurück. § 26 EnergieStG setze voraus, dass der Begünstigte das steuerfrei belassene Energieerzeugnis zur Aufrechterhaltung des Betriebs verwende, der selbst Energieerzeugnisse herstelle. § 26 EnergieStG diene der Umsetzung von § 21 Abs. 3 Energiesteuerrichtlinie, nach dessen Satz 3 der Einsatz eines Energieerzeugnisses...