Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 4 EStG auf Einlagen mit zulässiger unechter Rückwirkung
Leitsatz (amtlich)
Maßgeblich für die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 S. 4 EStG ist der Einlagenbegriff des § 4 Abs. 1 S. 5 EStG.
Die Anwendung des § 7 Abs. 1 S. 4 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999 auf die Einlagen, die in der Zeit vom 01.01.1999 bis zum 24.03.1999 stattgefunden haben, bewirkt keine unzulässige Rückwirkung, sondern es handelt sich hierbei um eine zulässige unechte Rückwirkung.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1 S. 5, § 7 Abs. 1 S. 4, § 52 Abs. 21
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligen streiten darüber, in welcher Höhe die AfA-Bemessungsgrundlage besteht. Insbesondere geht es hierbei um die Frage, ob es sich bei der Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück auf die Klägerin um eine Einlage im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG gehandelt hat.
Die Klägerin ist eine in 1998 errichtete Familiengesellschaft in Form einer GmbH & Co KG. Geschäftsgegenstand ist die Nutzung und Verwaltung von bebauten Grundstücken. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag verwiesen (Akte Allgemeines Bl. 1ff). Bezüglich der Entwicklung der Beteiligungsverhältnisse wird auf die Übersicht von Blatt 88 der Akte Allgemeines verwiesen.
Am 15.03.1999 wurde Frau A Gesellschafterin der Klägerin und übertrug ihren Miteigentumsanteil an dem in der X-Straße in Hamburg belegenen und mit einem Mietshaus bebauten Grundstück auf die Klägerin. Die Gesellschafter bestimmten den Verkehrswert des Miteigentumsanteils auf DM 3.016.666,00.
In der Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern vom 15.03.1999 sind folgende Bestimmungen enthalten:
§ 1 Frau ... (A) tritt der Gesellschaft als weitere Kommanditistin mit einem festen Kapitalanteil von DM 1.200,00 bei. Der Kapitalanteil ist als ihre Haftsumme in das Handelsregister einzutragen. Frau ... (A) bringt ihren Kapitalanteil durch eine Sacheinlage ihres ideellen Miteigentumsanteils an ... ein. Soweit der Verkehrswert des von Frau ... (A) einzubringenden Miteigentumsanteils die von ihm zu erbringende Kommanditeinlage übersteigt, ist der übersteigende Betrag als Darlehensverpflichtung der Kommanditgesellschaft gegenüber Frau ... (A) auszuweisen. Der Verkehrswert des Miteigentumsanteils wird entsprechend dem vorliegenden Sachverständigengutachten mit DM 3.016.666,00 angenommen.
Entsprechende Buchungen erfolgten.
In § 4 des Übertragungsvertrages vom 15.03.1999 (FGA Bl. 49ff) ist folgende Regelung enthalten:
Es besteht Einigkeit, dass der Wert zwischen der Kommanditeinlage und dem Verkehrswert des abgetretenen Grundstücksanteils der Kommanditgesellschaft in Firma ... (A) Grundstücksverwaltung GmbH & Co KG gegenüber eine Darlehensverbindlichkeit darstellt. Demgemäß gewährt Frau ... (B) der ... (A) ein Darlehen in Höhe von DM 3.015.466,68. Im Übrigen erfolgt die Übertragung gegen Gewährung von Gesellschafterrechten an der Kommanditgesellschaft. Die Erfüllung der Gegenleistung erfolgt in besonderer Erklärung.
Der Darlehensvertrag zwischen Frau A und der Klägerin enthält u.a. folgende Regelungen:
§ 1 Darlehen
Der Darlehensgeber gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen in Höhe von DM 3.015.467,00.
§ 2 Verzinsung
Eine Verzinsung des Darlehens findet in Ansehung der Beteiligung des Darlehensgebers am Gewinn und Verlust des Darlehensnehmers nicht statt.
§ 3 Rückzahlung
Eine Rückzahlung des Darlehens hat unter Anwendung des § 10 des Gesellschaftsvertrages in der Form vom 10.12.1998 nur im Rahmen der Erfüllung eines möglichen Abfindungsanspruches des Darlehensgebers zu erfolgen.
§ 4 Kündigung
Dem Darlehensgeber steht ein Kündigungsrecht nur zu, wenn er gleichzeitig sein Ausscheiden an der ... (A) Grundstücksverwaltung GmbH & Co KG erklärt. Die Rückzahlungsmodalitäten richten sich dann nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages über die zu zahlende Abfindung.
§ 5 Sicherheiten
Aufgrund der Beteiligung des Darlehensgebers am Vermögen des Darlehensnehmers wird auf eine besondere Begebung von Sicherheiten verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Verträge verwiesen.
Nach der Einlage des Miteigentumsanteils von Frau A gehören der KG 136/144 des Grundstücks.
Vor der Übertragung des Miteigentumsanteils erzielte Frau A hieraus Einkünfte aus Vermietung. Die Übertragung des Miteigentumsanteils führte bei ihr nicht zur Gewinnrealisierung, da die Erbengemeinschaft bereits seit den 80er Jahren bestanden hatte.
Am 23.12.1999 übertrug Frau A ihrem Sohn schenkweise von ihrem Kommanditanteil DM 480,00 sowie von ihrem Gesellschafterdarlehen einen Teilbetrag in Höhe von DM 1.206.186,40. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag verwiesen (Akte Allgemeines B. 63ff).
Die Bescheide bezüglich der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung 1999 und 2000 ergingen beide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und wurden beide je...