Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuerliche Kürzung gem. § 9 Nr. 3 GewStG: Voraussetzung für § 9 Nr. 3 bei einer Vercharterung eines gecharterten Schiffes
Leitsatz (amtlich)
Ausgerüstet ist ein Schiff, wenn es betriebsbereit, insbesondere mit einer Mannschaft versehen ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige, der die gewerbesteuerliche Kürzung in Anspruch nehmen will, das Schiff selbst ausrüstet. Entscheidend ist nur, dass das Schiff ausgerüstet ist. Lediglich die Bare-Boat-Charter oder die Vercharterung eines unbemannten Seeleichters führt zur Versagung der Vorschrift.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 3; EStG § 5a
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Summe des Gewinns gem. § 9 Nr. 3 Satz 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) zu kürzen ist oder ob eine Kürzung ausscheidet, weil die Klägerin die von ihre gecharterten und weitervercharterten Schiffe nicht selbst ausgerüstet hat.
Die Klägerin wurde am ... gegründet. ... Die Klägerin übte bis 2001 eine Tätigkeit als Bereederungs- und Befrachtungsgesellschaft für Seeschiffe im internationalen Verkehr aus. ... 2001 übertrug sie sämtliche Bereederungs- und Befrachtungsverträge auf die A Bereederungsgesellschaft mbH, die nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom ... 2001 auf die B GmbH & Co. mit Sitz in Hamburg verschmolzen wurde. Anschließend übte die Klägerin zunächst keine aktive Geschäftstätigkeit aus.
Die Klägerin ist an der C Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG und an der D Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG beteiligt. Diese beiden Gesellschaften erwarben jeweils ein Schiff (am ... 2003 und am ... 2004). Die Schiffe sind im deutschen Schiffsregister eingetragen und wurden von der jeweiligen Schiffsgesellschaft ausgerüstet. Die Finanzierung der Kaufpreise erfolgte zum einen durch das Eigenkapital der Beteiligungsgesellschaft und zum anderen durch die Aufnahme eines Schiffshypothekendarlehens bei der Bank-1. Um die Finanzierung von der Bank-1 zu erhalten, wurden längerfristige Chartern als Bedingung vereinbart. Diese wurden zwischen den Schiffsgesellschaften und der Klägerin am ... 2004 und am ... 2003 abgeschlossen. Von beiden Gesellschaften charterte die Klägerin deren voll ausgerüstete und betriebsbereite Schiffe. Diese Schiffe vercharterte die Klägerin mit Gewinn weiter. Beschäftigungslose und sog. Off-hire-Zeiten der Seeschiffe gingen zu Lasten der Klägerin.
Nachdem zunächst die Chartererlöse als Sonderbetriebseinnahmen bei den Schifffahrtsgesellschaften berücksichtigt worden waren, änderte der Beklagte die Bescheide und ging nunmehr von eigenbetrieblichen Einnahmen der Klägerin aus. Hierbei wurde erklärungsgemäß die Kürzung gem. § 9 Nr. 3 GewStG berücksichtigt. Die entsprechenden Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Durch die Änderungsbescheide vom 05.04.2011 wurden die Bescheide für 2005 bis 2009 über den Gewerbesteuermessbetrag und die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2005, 31.12. 2007 und 31.12.2008 dahingehend geändert, dass die Kürzung gem. § 9 Nr. 3 GewStG nicht mehr berücksichtigt wurde.
Hiergegen legte die Klägerin am 19.04.2011 mit der Begründung Einspruch ein, dass der Beklagte zu Unrecht die gewerbesteuerliche Kürzung gem. § 9 Nr. 3 GewStG versagt habe; außerdem seien die Änderungen gem. § 176 Abgabenordnung (AO) unzulässig.
Die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2009 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2005 wurden am 29.04.2011 geändert. Weitere Änderungen erfolgten für die Streitjahre 2007 und 2009 mit Bescheiden vom 17.04.2012.
Durch die Einspruchsentscheidungen vom 15.09.2014 wurden die Einsprüche gegen die Gewerbesteuermessbescheide für 2005 bis 2011 und gegen die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2005, 31.12.2007, 31.12.2008 und 31.12.2010 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 17.10.2014 Klage erhoben.
Am 29.10.2014 wurden die angefochtenen Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag für 2005, 2006, 2007 und 2009 und über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2005 gem. § 35b Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) geändert. Der Gewerbeertrag - vor Verlustabzug - wurde in folgender Höhe berücksichtigt:
Jahr |
Gewerbeertrag vor Verlustabzug |
2005 |
... € |
2006 |
... € |
2007 |
... € |
2009 |
... €. |
Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 2005 wurde der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2004 in Höhe von ... € berücksichtigt. Mit Bescheid vom 29.10.2014 wurde der vortragsfähige Gewerbeverlust auf den 31.12.2008 auf ... € festgestellt.
Mit Schreiben vom 02.03.2015 hat die Klägerin die Klage wegen Gewerbesteuermessbetrag 2008, 2010 und 2011 sowie wegen des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2007, 31.12.2008 und 31.12.2010 zurückgenommen.
Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, die Voraussetzung...