Entscheidungsstichwort (Thema)
Bargeldzuschuss als Sachbezug?
Leitsatz (amtlich)
Ein Bargeldzuschuss kann wie ein Sachbezug behandelt werden, wenn es der organisatorischen Vereinfachung der Gewährung einer verbilligten Dienstleistung durch Dritte dient.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Sätze 1, 9
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Bargeldzahlungen der Klägerin an Arbeitnehmer, die sich in Sport- oder Fitnessclubs sportlich betätigen, gemäß § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG steuerfrei bleiben können.
Die Klägerin bietet ihren Mitarbeitern an, sie bei der Ausübung sportlicher Aktivitäten unter bestimmten Voraussetzungen mit maximal 50,00 DM monatlich finanziell zu unterstützen. Die sportliche Aktivität der Mitarbeiter wird gefördert, wenn sie gemeinsam mit mindestens zwei anderen Mitarbeitern ausgeübt wird. Die geförderten Mitarbeiter melden sich gemeinsam in den von ihnen ausgewählten Vereinen oder Clubs an. Als Nachweis ihrer Aktivitäten legen sie die Mitgliedsvereinbarung vor, aus der sich auch die Höhe des von den Mitarbeitern zu zahlenden monatlichen Beitrages ergibt (siehe FG-Akte Bl. 37,39,41,43,47-49). Außerdem geben die Mitarbeiter eine "Bestätigung" ab, in der sie erklären, mit welchen Kollegen sie welche sportliche Aktivität betreiben (siehe FG-Akte Bl. 36,38, 40, 42, 44, 45). Für die Gewährung der Förderung ist es nicht erforderlich, dass die Mitarbeiter die jeweilige Aktivität zeitgleich ausüben. Es reicht die gemeinsame Anmeldung. Mit der "Bestätigung" verpflichten sich die Arbeitnehmer, die Klägerin bei Änderung der Verhältnisse in Kenntnis zu setzen. Von den rund 500 Mitarbeitern der Klägerin werden ca. 85 Mitarbeiter bezuschusst.
Bei der Klägerin fand im Jahre 2001 eine Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum vom 01.04.1998 bis 30.06.2001 statt. Der Lohnsteueraußenprüfer beanstandete u. a. neben hier nicht streitigen Sachverhalten die lohnsteuerliche Behandlung der Zuschüsse zu den Vereinsbeiträgen, weil es sich bei den Zuschüssen nicht um Sachbezüge, sondern um Barleistungen handele.
Die Klägerin beantragte mit Erklärung vom 28.09.2001 (ArbG-Akte Bl. 192) die streitigen Beträge gemäß § 40 EStG nachzufordern.
Der Beklagte nahm die Klägerin mit Nachforderungsbescheid vom 05.11.2001 wegen des hier streitigen Sachverhaltes in folgender Höhe in Anspruch:
Jahr |
Lohnsteuer |
Sol.zuschl. |
ev. KiSt |
röm.kath. KiSt |
|
1999 |
15.576,35 |
856,70 |
560,75 |
140,19 |
(in DM) |
2000 |
23.728,36 |
1.305,06 |
854,22 |
213,56 |
(in DM) |
2001 |
14.842,40 |
816,33 |
474,96 |
118,74 |
(in DM) |
|
54.147,11 |
2.978,09 |
1.889,93 |
472,49 |
(in DM) |
Der dagegen eingelegte Einspruch der Klägerin vom 07.12.2001 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 11.02.2002 zurückgewiesen. Bei den fraglichen Zahlungen an die Arbeitnehmer der Klägerin handele es sich um Barlohn und nicht um Sachbezüge.
Mit der Klage vom 05.03.2002 (Eingang beim Finanzgericht) begehrt die Klägerin weiterhin die Behandlung der Zahlungen als Sachbezüge.
Die Klägerin erstatte, bei Vorliegen der Voraussetzungen, den Mitarbeitern die Kosten für die Vereinsbeiträge. In der wirtschaftlichen Wirkung entspreche diese Verfahrensweise der direkten Zahlung an den jeweiligen Verein und der daraus folgenden Minderung des Vereinsbeitrages für die Mitarbeiter. Die Zahlung an die Mitarbeiter habe jedoch für alle Beteiligten nur Vorteile. Sie, die Klägerin, brauche die Mitarbeiter nicht auf Mitgliedschaften in bestimmten Vereinen zu beschränken. Andererseits habe sie auch nicht die Aufgabe, mit einer beliebigen Anzahl von Vereinen Sondervereinbarungen zu treffen und zu überwachen, welche und wie viele Mitarbeiter an den sportlichen Aktivitäten teilnähmen. Sie müsse auch nicht mit den Vereinen gesondert abrechnen, sondern könne die monatliche Lohnzahlung zur Bezuschussung nutzen. Die Arbeitnehmer erhielten letztlich eine Dienstleistung, zu einem Preis, der unter dem gewöhnlichen Endpreis am Abgabeort liege. In diesem Sinne habe auch das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 27.01.1999 Az: 1 K 1827/98 entschieden.
Der Beklagte gehe zu Unrecht davon aus, dass Sachbezüge notwendiger Weise mit Rabattgewährungen zusammen hingen. Die Gewährung von Rabatten sei nicht Tatbestandsvoraussetzung des § 8 Abs. 2 Satz 1 und 9 EStG.
Da die Zahlung des Zuschusses an die Bedingung geknüpft sei, Mitglied in einem Verein oder Club zu sein, könne der Zuschuss auch nicht für andere Zwecke verwendet werden. Den Arbeitnehmern sei bewusst, dass ihnen bei Täuschung über das Vorliegen der Voraussetzungen für das Gewähren des Zuschusses eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses drohe. Außerdem könne man nicht unterstellen, dass sich die Arbeitnehmer vertragswidrig verhalten würden, um in den Genuss des Zuschusses zu gelangen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Lohnsteuernachforderungsbescheid vom 05.11.2001 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 11.02.2003 in der Weise zu ändern, dass die Lohnsteuernachforderung für 1999 um 15.576,35 DM, für 2000 um ...