Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstand des Klagebegehrens in der Klage

 

Leitsatz (amtlich)

Gem. § 65 Finanzgerichtsordnung (FGO) muss eine Klage den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Der Kläger muss angeben, welches Verhalten der beklagten Behörde er beanstandet und warum dieses Verhalten rechtswidrig ist bzw. ob die Behörde zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet werden soll. Auch wenn ein konkreter Antrag nicht zwingend ist, so muss das Klagvorbringen doch deutlich machen, welches Ziel mit der Klage verfolgt wird.

 

Normenkette

FGO § 33 Abs. 1, § 65; EStG § 31 S. 3; AO § 1; FVG § 5 Abs. 1 Nr. 11

 

Tatbestand

Der Kläger hat mit am 26.02.2003 eingegangenen Schriftsatz vom 25.02.2003 Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die zuständige Behörde - Frau Bundesministerin der Justiz Brigitte Zypries - sowie gegen die Bundesanstalt für Arbeit erhoben. Als Gegenstand der Verfahren gibt er die Herstellung der verfassungsmäßigen Ordnung und Ungültigerklärung eines Bescheides der Verwaltung an.

Er trägt vor, dass die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung durch Bescheid aufgehoben habe und ein Betrag in Höhe von 14.759 EUR von dem Kläger zurückgefordert worden sei. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers sei mit Einspruchsentscheidung vom 21.02.2003 wegen Verspätung als unzulässig verworfen worden. Der Bitte des Klägers, ein Schreiben des Klägers vom 18.02.2003 zum Zwecke der "Staatsaufsicht" an das Bundesministerium der Justiz weiterzugeben, sei die Rechtsbehelfsstelle mit der Begründung nicht nachgekommen, dass das BMJ nicht die vorgesetzte Dienststelle sei. Statt dessen habe die Rechtsbehelfsstelle in der Rechtsmittelbelehrung auf den Rechtsweg zum Finanzgericht verwiesen. Der Kläger habe sich mit Schreiben vom 01.02.2003 im Rahmen des unter Staatsaufsicht gestellten Verfahrens an die Bundesministerin der Justiz mit der Bitte gewandt, ihm zu versichern, dass alle in Betracht kommenden Fristen, für Verfahrensrügen ebenso wie für einen Einspruch, gewahrt seien. Dieses Schreiben ebenso wie eine weitere per Fax an die Bundesministerin gesendete Anfrage sei unbeantwortet geblieben.

Aus Sicht des Klägers stelle sich aufgrund des Verfahrensvorbehaltes die Frage des Rechtsweges und des zuständigen Gerichts. Auf die Fassung eines gestellten Antrages komme es nicht an. Das Finanzgericht Hamburg habe die sich aus dem Rechtsschutzzweck ergebende Aufgabe, den Streit auf den Rechtsweg zu dem zuständigen Gericht zu bringen.

Soweit sich das Verfahren gegen die Bundesanstalt für Arbeit richtet, wird es bei dem hierfür zuständigen III. Senat des Finanzgerichts geführt.

Einen konkreten Antrag hat der Kläger für das im II. Senat anhängige Verfahren auch nicht mit den späteren Schriftsätzen vom 04.04.2003 und vom 07.07.2003, auf die Bezug genommen wird, gestellt. Mit Schriftsatz vom 07.07.2003 weist der Kläger auf das in der Klagschrift angeführte Rubrum und den darin bezeichneten Gegenstand des Verfahrens hin.

Der Vorsitzende des Senats hat den Kläger mit Schreiben vom 09.04.2003 darauf hingewiesen, dass das bisherige Vorbringen nicht hinreichend deutlich mache, welches behördliche Handeln angegriffen werde.

Die Beklagte hat im Klageverfahren keinen Antrag gestellt.

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat sie vorgetragen, der Antrag sei ihrer Ansicht nach unzulässig, da der Klagegegenstand nicht hinreichend erkennbar sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

Gem. § 65 Finanzgerichtsordnung (FGO) muss eine Klage den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Der Kläger muss angeben, welches Verhalten der beklagten Behörde er beanstandet und warum dieses Verhalten rechtswidrig ist bzw. ob die Behörde zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet werden soll. Auch wenn ein konkreter Antrag nicht zwingend ist, so muss das Klagvorbringen doch deutlich machen, welches Ziel mit der Klage verfolgt wird.

Diese Voraussetzungen sind durch das Klagvorbringen nicht erfüllt.

Der hier vorliegenden Klagschrift ist im Kern ein Streit um die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung und um Einhaltung von Fristen im Zusammenhang mit einem hiergegen gerichteten Einspruch zu entnehmen. Im Hinblick darauf sieht das Gericht den Finanzrechtsweg gem. § 33 Abs.1 Nr.1 FGO für gegeben an; denn gem. § 31 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 1 Abgabenordnung (AO) und § 5 Abs.1 Nr.11 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) handelt es sich hierbei um eine der Gesetzgebung des Bundes unterliegende Angelegenheit betreffend Abgaben, die durch Bundesfinanzbehörden verwaltet werden.

Jedoch bleibt unklar, welches Anliegen an die Beklagte, die Bundesrepublik Deutschland bzw. die Bundesministerin der Justiz, im Zusammenhang mit dieser Abgabenangelegenheit gerichtet wird und worüber das Gericht entscheiden soll. Der Hinweis auf die "Herstellung der verfassungsmäßigen Ordnung und Ungültigerklärung eines Bescheids einer Verwaltung" genügt zur Klarstellung nicht.

Sollte der Kläger von der Beklagten im Zusammenhang mit einem Bescheid der Kindergeld...

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