Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Unterschiedsbetrag für Schiffbauverträge
Leitsatz (amtlich)
Bei Übergang zur Tonnagebesteuerung sind Unterschiedsbeträge zwischen Buch- und Teilwert nur für in der Regelversteuerung zu bilanzierende Wirtschaftsgüter festzustellen.
Daher erfolgt keine Feststellung etwaiger stiller Reserven aus einem Schiffbauvertrag als schwebendes Geschäft bei zwischen Bestellung und Ablieferung des Schiffes gestiegenen (oder gefallenen) Schiffbaupreisen.
Normenkette
EStG § 5a Abs. 4 Sätze 1-2; HGB § 248 Abs. 2; KStG § 13 Abs. 3 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
A.
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Schiffbauvertrag als schwebendes Geschäft ein Wirtschaftsgut im Sinne von § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG (Tonnagesteuer) darstellt und aufgrund gestiegener Schiffbaupreise während der Bauphase folglich ein Unterschiedsbetrag gemäß § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG festzustellen ist. Diese Vorschriften lauten: "Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des Absatzes 1 vorangeht (Übergangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen. Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 einheitlich festzustellen."
I.
1. a) Die Beigeladene war bis 2006 einzige Kommanditistin der Klägerin (Handelsregisterauszug Finanzgerichtsakte - FG-A - Bl. 102). Beide gehören zu einer in Hamburg ansässigen Reedereifirmengruppe mit einer größeren Flotte von Containerschiffen und Bulkern (Massengutfrachtern). Gegenstände des Unternehmens der Klägerin sind der Kauf und Betrieb eines Seeschiffes sowie die damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte.
b) Die Beigeladene bestellte mit Vertrag vom 14. August 2002 bei einer polnischen Werft in A ein Containerschiff der Panamax-Bauklasse, lieferbar bis 23. Dezember 2003, zum Festpreis von 32,74 Mio. US-Dollar (USD), zahlbar in fünf Raten entsprechend dem Baufortschritt. Der Vertrag wurde in englischer Sprache in Hamburg abgeschlossen und umfasst ohne Anlagen 40 Seiten (Bp-Arbeitsakten - Bp-AA - Bd. 1 Bl. 22). In Artikel 12 "Law Applicable and Jurisdiction" ist die Anwendung englischen Rechts und die London Maritime Arbitrators Association als Schiedsgericht bestimmt. Artikel 13 "Miscellaneous" enthält zur Abtretung folgenden Abschnitt 13.1.:
" 13.1. Assignment
a) No assignment or transfer of all or any part of a Party's rights and obligations under this Contract may be made otherwise than in accordance with this Article.
b) The Purchaser may not assign or transfer any of its rights and obligations under this Contract except with the written consent of the Seller, such consent not to be unreasonably withheld or delayed. All conditions of such assignment or transfer are to be agreed between the Purchaser, the Assignee or Transferee and the Seller in the written agreement (the Assignment) which shall supersede the relevant stipulations of this Contract.
c) The Purchaser may also assign or transfer any of its rights and obligations under this Contract without the written consent of the Seller provided that the Purchaser undertakes in writing to be responsible for the obligations of the Assignee or Transferee under this Contract jointly and severally with the Assignee or Transferee and to be the correspondent for the Assignee or Transferee vis-a-vis the Seller for all purposes of this Contract.
d) Building Program of the Vessel shall not be affected by any such assignments or transfers.
e) In case of any assignment or transfer the Purchaser shall reimburse the Seller any expenses the Seller may incur because of changes of bank guarantees against Seller's invoice together with supporting documents. The assignment or transfer shall not cause any change in technical matters agreed upon between the Parties or approved by the Purchaser in the course of the process of construction of the Vessel, unless Assignee or Transferee and the Seller agree to such changes."
c) Mit ebenfalls englischsprachigem Vertrag (Assignment Agreement) vom 15. November 2002 zwischen der Werft, der Beigeladenen und der Klägerin wurden die Rechte und Pflichten der Käuferin auf die Klägerin übertragen (Bp-AA Bd. 1 Bl. 79). In diesem Vertrag ist ausgeführt, dass die Klägerin an die Beigeladene 1 USD als "consideration" gezahlt habe. Eine solche Zahlung wurde nicht gebucht, dementsprechend findet sich in den Bilanzen der Klägerin kein Aktivposten.
Zum Zeitpunkt der Übertragung hatte die Beigeladene noch keine Anzahlungen auf das Schiff geleistet.
d) Das Schiff wurde 2004 abgeliefert und in Dienst gestellt (Bp-AA Bd. 2 Bl. 6). Es wurde am 18. Februar 2004 für die Klägerin ins deutsche Schiffsregister eingetragen.
e) Mit Vertrag vom 6. Februar 2004 wurde das Schiff von der Klägerin an die B Company Limited in Liberia verchartert (FG-A Bl. 191), um die liberianische...