Entscheidungsstichwort (Thema)
Doppelte Haushaltsführung eines Alleinstehenden
Leitsatz (amtlich)
Keine doppelte Haushaltsführung eines 39-jährigen Alleinstehenden, der am Heimatort über 2 Zimmer im Elternhaus verfügt. Dass er Miteigentümer der elterlichen Immobilie ist, ist insoweit unerheblich.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung.
Der 1966 geborene ledige Kläger wuchs in A bei seinen Eltern auf. Seit dem Tod des Vaters gehört das Einfamilienhaus der Eltern einer Erbengemeinschaft, an der der Kläger und seine vier Geschwister mit jeweils 10 % und seine 83-jährige Mutter zu 50 % beteiligt sind. Das Haus verfügt im Obergeschoss über fünf Zimmer und ein Bad, im Erdgeschoss befindet sich ein Wohnzimmer mit Essdiele, ein Schlafzimmer, Küche, Bad und Flur, im Keller befinden sich neben einem Heizungsraum ein Vorratsraum, ein Wäsche- und ein Partyraum.
Nach Abschluss der Schule studierte der Kläger in B und wohnte dort in einer Studentenwohnung. Während der sich ab 1994 anschließenden Tätigkeit für das Unternehmen C in D wohnte der Kläger nach seinen Angaben wieder im Elternhaus. Von 2000 bis 2002 arbeitete er in E und mietete sich dort ein Appartement mit zwei Zimmern. Seit dem 01.07.2002 ist der Kläger in Hamburg beschäftigt und verfügt hier seit dem 16.09.2002 über eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit 59 qm in Hamburg-1 mit einer monatlichen Miete von € 807. Seitdem ist der Kläger in Hamburg auch mit dem Erstwohnsitz gemeldet.
Im Streitjahr 2005 machte der Kläger, ebenso wie in den beiden vorangegangenen Jahren, Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von insgesamt 11.921 € geltend. Davon entfielen u.a. 1.785 € auf 35 Familienheimfahrten (à 170 km), 10.136 € auf Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort Hamburg und Telefonkosten. Der Beklagte ließ die doppelte Haushaltsführung mit ESt-Bescheid vom 19.12.2006 unberücksichtigt. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 12.01.2007, mit dem der Kläger geltend machte, dass sich sein Lebensmittelpunkt in A befinde und er im großen elterlichen Hause über eine 3-Zimmerwohnung verfüge. Hierzu reichte der Kläger eine Grundrisszeichnung ein, für das Dachgeschoss mit dem Hinweis "meine Wohnung nach Umbau". Danach befand sich im Dachgeschoss eine 3-Zimmer-Wohnung mit Küche, Dusche und Flur mit einer Fläche von etwa 78 qm. Ferner sollte sich im Keller eine Wohnung seines Bruders mit Schlafzimmer, Wohnzimmer mit Kochnische und Dusche befinden, während das Erdgeschoss als Wohnung der Mutter bezeichnet wurde.
Am 26.6.2007 fand eine Durchsuchung des elterlichen Hauses in A und der klägerischen Wohnung in Hamburg durch die Steuerfahndung statt. Dabei wurde festgestellt, dass der Keller des Hauses nicht zu Wohnzwecken genutzt wurde, die Mutter des Klägers das Erdgeschoss des Hauses bewohnt und sich im Obergeschoss 5 Räume befinden, von denen jeweils 2 Räume von dem Kläger und seinem Bruder F genutzt werden und ein weiterer Raum als Gästezimmer für die übrigen Geschwister zur Verfügung steht. Eine Küche befindet sich nicht im Obergeschoss (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten und im Erörterungstermin eingesehenen Fotos der Durchsuchung sowie auf den Bericht über die Durchsuchung vom 26.6.2007 Bezug genommen).
Der Beklagte berücksichtigte gemäß Einspruchsentscheidung vom 29.10.2007 Aufwendungen für 35 Fahrten zwischen A und Hamburg in Höhe von 1.680 € (sowie 180 Fahrten innerhalb Hamburgs in Höhe von 648 €) als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, weil sich der Lebensmittelpunkt des Klägers weiter in A befunden habe, "obwohl die Wohnsituation dagegen spreche". Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch zurück, weil der Kläger keinen eigenen Hausstand in A unterhalten habe und daher die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht erfüllt seien. Hiergegen richtet sich die Klage vom 29.11.2007.
Der Kläger behauptet, dass er auch im Streitjahr einen eigenen Hausstand in dem elterlichen Haus gehabt habe. Dies resultiere vor allem aus seiner Miteigentümerstellung. Zudem habe er sich an der Haushaltsführung in der Weise beteiligt, dass er Einkäufe für seine Mutter erledigt und sich um Haus und Garten gekümmert sowie Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen übernommen habe (z.B. 2.000 € für eine Dachreparatur von insgesamt 6.000 €). Auch sein Lebensmittelpunkt habe sich weiterhin in A befunden, hier habe seine Mutter gelebt, hier habe sich sein Freundes- und Bekanntenkreis befunden und hier habe er sich ehrenamtlich im Reiterverein bei der Ausrichtung von Festen engagiert. Ferner besuche er in seiner alten Heimat die üblichen Volksfeste. Demgegenüber habe sich sein sozialer Kontakt in Hamburg auf gelegentliche Treffen mit Kollegen nach Dienstschluss beschränkt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den ESt-Bescheid für 2005 vom 19.12.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.10.200...