Entscheidungsstichwort (Thema)
Bilanzierung von Inkassoprovisionen bei laufendem Beitreibungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Die während eines laufenden Inkassoverfahrens auf beigetriebene Teilbeträge vereinnahmten Provisionen sind Betriebseinnahmen. Eine bilanzielle Abgrenzung über die übliche Dauer des gesamten Inkassoverfahrens - im Streitfall 10 Jahre - ist nicht möglich.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1, § 249 Abs. 1; BGB § 675
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Bilanzierung von Provisionszahlungen.
Die Klägerin ist auf den Gebieten der Wirtschaftsberatung, des Inkassos und des Marketings tätig. Sie bietet den ihr angeschlossenen Unternehmen die Durchführung von Inkassoverfahren an. Hierfür beauftragen Mitglieder des Vereins ...(A) Hamburg die Klägerin mit der Einleitung des so genannten Inkassoüberwachungsverfahrens nach Maßgabe folgenden Überwachungsauftrages (Anlage K 1): "... ...(A) übernimmt im Rahmen dieses Verfahrens das volle Kostenrisiko bei einer Erfolgsprovision von 50 % + MwSt. Die Forderung gegen den Schuldner wird mit der Auftragserteilung an ...(A) insoweit abgetreten, als der Verein ...(A) oder die ...(A)-KG Ansprüche gleich welcher Art gegen das Mitglied haben oder erlangen. ...(A) kann nach seiner Wahl verrechnen oder aufrechnen."
In den Geschäftsbedingungen "für die Überwachung rechtskräftig festgestellter Forderungen" (Anlagenkonvolut K 16) heißt es u.a.: "... 5. Für die Bearbeitung des Überwachungsauftrages wird, abgesehen von der Anerkennungsgebühr für das Formular, keine Gebühr berechnet. ...(A) trägt das volle Kostenrisiko und hat das Recht, alle zur erfolgreichen Durchführung des Auftrages erforderlich erscheinenden Maßnahmen nach eigenem Ermessen zu treffen. Die Erfolgsprovision von ...(A) beträgt 50 % zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer nach Abdeckung der Auslagen. ...(A) kann die Übernahme des Kostenrisikos ablehnen. 6. ...(A) ist berechtigt, jeweils vor Weiterleitung der vom Schuldner erlangten Gelder an den Auftraggeber die entstandenen Auslagen und Kosten sowie einen seinem Provisionsanteil entsprechenden Betrag einzubehalten oder zu verrechnen. Unmittelbare Leistungen des Schuldners oder eines Dritten an den Auftraggeber in Geld oder Sachwerten lassen den Provisionsanspruch von ...(A) unberührt. Der Provisionsanspruch bleibt auch bestehen, wenn der Schuldner erst nach Ablauf der Kündigungsfrist Leistungen erbringt, es sei denn, der Auftraggeber beweist, dass die Leistungen nicht auf Maßnahmen von ...(A) zurückzuführen sind."
Während des laufenden Überwachungsverfahrens zahlt der Schuldner im Regelfall den geschuldeten Betrag in kleineren Teilbeträgen. Die Klägerin rechnet die laufenden Zahlungseingänge mit dem Gläubiger ab, d.h., sie kehrt nach Abzug ihrer Provision zuzüglich Umsatzsteuer den eingetriebenen Teilbetrag an den Gläubiger aus. Bis 1999 vereinnahmte die Klägerin die in den laufenden Akten angerechneten Provisionen im Jahr der Abrechnung. Per 31.12.2000 stellte sie ihre Handhabung um und grenzte die Provisionen aus laufenden Verträgen, in denen schon einmal eine Zahlung erfolgt war, unter Zugrundelegung einer Bearbeitungszeit von 10 Jahren passiv ab:
gesamte Provisionen11.318.502 DM /. abgeschlossene Akten 5.159.263 DM erhaltene Anzahlungen 6.159.239 DM
Die unfertigen Arbeiten wurden in der Weise geschätzt, dass bei einer Bearbeitungszeit von 10 Jahren im ältesten Jahr 1991 9/10 der erhaltenen Provisionen für noch nicht abgeschlossene Akten und im Jahr 2000 0/10 als unfertige Leistungen aktiviert wurden. Der sich danach für das Streitjahr ergebene Betrag von 2.526.939 DM wurde aktiviert (vgl. Berechnung Anlage K 2). Für diese Handhabung stützte sich die Klägerin auch auf eine verbindliche Zusage gegenüber der Firma A-D KG in B, wonach die von den Mitgliedern an A geleisteten Zahlungen Vorleistungen auf den noch schwebenden Werkvertrag seien und es sich demnach um Anzahlungen handle (Anlage K 4).
Während einer abgekürzten Außenprüfung erkannte der Betriebsprüfer die Bilanzierung eines Aktivpostens Vorräte (unfertige Leistungen) von 2.526.939 DM sowie des Passivpostens erhaltene Anzahlungen von 6.159.239 DM nicht an und löste diese erfolgswirksam auf. Bei den erhaltenen Anzahlungen handele es sich um vereinnahmte Provisionen des Streitjahres sowie um bereits steuerlich erfasste Provisionszahlungen der Kalenderjahre 1991 bis 1999 im Zusammenhang mit noch nicht abgeschlossenen Akten. Auf der Grundlage des Betriebsprüfungsberichts vom 02.10.2002 erließ der Beklagte am 15.01.2003 einen Feststellungsbescheid für das Streitjahr, mit dem statt des erklärten Verlustes von 1.230.685 DM ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von 1.821.691 DM festgestellt wurde. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 29.01.2003, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 14.05.2003 zurückwies. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.
Am 13.06.2003 hat die Klägerin Klag...