Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbegünstigung für die Herstellung keramischer Erzeugnisse

 

Leitsatz (amtlich)

Vorprodukte für die Herstellung keramischer Erzeugnisse sind auch dann begünstigungsfähig, wenn die Endprodukte nicht in dem Unternehmen hergestellt werden, in dem die Vorprodukte produziert worden sind.

 

Normenkette

EnergieStG § 51

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.10.2010; Aktenzeichen VII R 50/09)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 StromStG vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Art. 18 des Gesetzes vom 29.12.2003 (BGBl. I S. 3076) geändert worden ist. Sie stellt u. a. Metallpulver und keramische Pulver her, die als Vorprodukte für die Herstellung der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 a) EnergieStG (früher § 9a StromStG) aufgezählten Erzeugnisse verwendet werden. Für die Produktionsprozesse verwendet die Klägerin versteuerte Energieerzeugnisse und versteuerten Strom.

Mit dem nach dem zollamtlichen Vermerk (Bl. 8 der Akte .../08) am 08.05.2007 eingegangen Antrag, der das Datum 10.05.2007 trägt, stellte die Klägerin einen Antrag auf Steuerentlastung in Höhe von 156.251,56 EUR für bestimmte Prozesse und Verfahren nach § 51 EnergieStG. Mit dem Stromsteuerentlastungsbescheid vom 24.08.2007 - GZ ..... wurde durch das beklagte Hauptzollamt eine Entlastung in Höhe von 156.077,60 € gewährt. Die Entlastung wurde versagt, soweit die Klägerin die Energieerzeugnisse zur Herstellung von nicht in ihrem Betrieb weiter verarbeiteten Vorprodukten verwendet hatte.

Hiergegen wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch vom 21.09.2007.

Der Rechtsbehelf blieb erfolglos. Der Beklagte ging davon aus, dass die Herstellung der keramischen Pulver nicht als entlastungsfähig im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 a) EnergieStG anzusehen sei, weil die Pulver als Vorprodukte für keramische Erzeugnisse an Unternehmen der keramischen Industrie verkauft und dort zu keramischen Erzeugnissen verarbeitet werden. Eine Herstellung von Vorprodukten sei nur dann entlastungsfähig, wenn diese Vorprodukte in dem gleichen Betrieb zu dem keramischen Erzeugnis weiterverarbeitet werden. Eine Verwendung der Energieerzeugnisse im Rahmen einer chemischen Reduktion im Sinne der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 1 c) EnergieStG sei mangels Teilnahme ihrer selbst an den chemischen Reduktionen nicht gegeben. Die Einspruchsentscheidung wurde am 25.02.2008 zur Post gegeben.

Gegen den Bescheid wandte sich die Klägerin mit der am 20.03.2008 erhobenen Klage. Sie ist der Auffassung, dass ihr als Unternehmen des produzierenden Gewerbes die beantragte Steuerentlastung zu gewähren sei. Soweit es sich bei den keramischen Pulvern nicht schon um keramische Erzeugnisse handele, seien sie als Vorprodukte für die Herstellung von keramischen Erzeugnissen gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 a Energiesteuergesetz (EnergieStG) zu begünstigen. Die Begünstigung setzte entgegen der Auffassung des Beklagten nicht voraus, dass die Vorprodukte im gleichen Betrieb zu keramischen Erzeugnissen weiterverarbeitet würden. Sinn und Zweck der Norm stehe einer solchen Auslegung entgegen. Denn durch die Regelung soll die energieintensive und damit teuere Herstellung keramischer Erzeugnisse steuerlich entlastet werden. Da sich die Herstellung in verschiedenen, jeweils energieintensiven Produktionsprozessen vollziehe, müsse auch die energieintensive Herstellung der Vorprodukte erfasst sein. In Anbetracht der bestehenden volkswirtschaftlichen Arbeitsteilung könne es daher keine Rolle spielen, ob die Herstellung der keramischen Erzeugnisse durch ein Unternehmen im Ganzen oder ob verschiedene Unternehmen oder Unternehmensteile aufgeteilt werden, solange die Vorprodukte wie im Streitfall letztlich zu keramischen Erzeugnissen verarbeitet werden. Folge man der Auffassung des Beklagten, so wäre die Klägerin alleine aufgrund ihrer Unternehmungsstruktur benachteiligt, aufgrund der arbeitsteiligen Unternehmungsstruktur würden die bei ihr hergestellten Vorprodukte nicht in ihrem Unternehmen weiterverarbeitet, sondern bei einem selbstständigen Unternehmen, das zum Konzernverbund gehöre. Die Rechtsauslegung des Beklagten benachteilige daher eine dezentrale Produktion im Verhältnis zu Unternehmen mit zentraler Produktion.

Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, die Entlastung sei auch unter dem Gesichtspunkt zu gewähren, weil die Herstellung der keramischen Pulver mittels eines chemischen Reduktionsverfahrens erfolge, an dem die verwendeten Energieerzeugnisse teilnehmen würden. Für ihren Vortrag wird insoweit auf ihren Schriftsatz vom 26.05.2008 (Ziff. II. 1. b) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

den Energiesteuerentlastungsbescheid vom 24.08.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.02.2008 dahin abzuändern, dass die Energiesteuerentlastung der Klägerin für die Monate August bis Dezember 2006 auf 156.251,56 € festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist auf die Entscheidungsgründe seiner Einspruchsentscheidungen vom 13.02. u...

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