Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zahlungen der Klägerin an ihre Arbeitnehmer für die Unterbringung eines Firmenwagens in arbeitnehmereigenen oder von diesen angemieteten Garagen als Arbeitslohn der Lohnsteuer unterliegen (§§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 38ff des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 07.09.1990, Bundesgesetzblatt I S. 1898 – EStG –).
Die Klägerin überließ in den streitigen Lohnzahlungs-Zeiträumen ihren im Außendienst tätigen Arbeitnehmern (Mitarbeiter) geleaste Pkw zum betrieblichen und privaten Gebrauch und schloss mit jedem Mitarbeiter eine „Kraftfahrzeug-Überlassungs-Vereinbarung” nach dem aus Bl. 44ff des Sonderhefters der unten genannten Arbeitgeber-Akte (Sh ArbgA) ersichtlichen Muster. Diese Regelung betraf in den streitigen Lohnzahlungs-Zeiträumen etwa 40 Mitarbeiter. Wegen der Einzelheiten wird auf die ArbgA-Aufstellungen auf Bl. 7, 23ff und 63 Sh ArbgA sowie auf Bl. 20ff, 36 und die Anlage 1 zu Bl. 23ff der Akte Finanzgericht Hamburg I 61/97 (GA I 61/97) verwiesen. Der Sachbezug aus der Privatnutzung der Firmenfahrzeuge wurde nach Abschnitt 31 Abs. 7 Nr. 4 der Lohnsteuer-Richtlinien 1993 (Bundessteuerblatt I Sondernummer 3/92 – LStR –) bzw. §§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, 8 Abs. 2 Satz 2 EStG (i. d. F. des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11.10.1995, BGBl I S. 1250) mit ein vom Hundert des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Kalendermonat versteuert (Anlage 2 Nr. 4 zum Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 31.03.1993 im nicht paginierten Teil der unten genannten ArbgA). In der Vereinbarung ist vorgesehen, dass die Mitarbeiter verpflichtet sind, das ihnen anvertraute Fahrzeug über Nacht in einer Garage oder an einem vergleichbar sicheren Ort abzustellen. Hierfür entstehende Kosten soll die Klägerin im Rahmen der gültigen Sätze übernehmen. Fahrzeuginhalt und Transportgut, insbesondere Ware und firmeneigenes Werkzeug und Gerät, soll, soweit es sich nicht um Fahrzeugzubehör handelt, über Nacht dem Fahrzeug entnommen und an einem sicheren Ort außerhalb des Fahrzeugs verwahrt werden. Wegen der Aufbewahrung von Werkzeug und Waren in den Garagen wird auf die zur Akte gereichten Fotos auf Anlage 3 zu Bl. 23ff sowie Bl. 25 GA I 61/97 und 74f, 87ff der Gerichtsakte (GA), wegen des Wertes und der Versicherung des eingelagerten Materials und Werkzeugs auf Anlage 2 zu Bl. 23ff sowie Bl. 25 GA I 61/97 verwiesen. Soweit die Mitarbeiter das Firmenfahrzeug in Erfüllung dieser Verpflichtung in einer Garage im eigenen Haus unterstellten, machten sie Erstattungsbeträge aufgrund einer Kostenkalkulation (dem Flächenanteil der Garage zur Gesamtnutzungsfläche des Hauses entsprechende Anteile an Zinsen, Reparaturkosten, laufenden Bewirtschaftungskosten und Abschreibungen) geltend. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die beispielhaften Berechnungen von Mitarbeitern auf Bl. 64ff des unten genannten Sh ArbgA verwiesen. Soweit die Mitarbeiter den Firmenwagen in einer gemieteten Garage unterstellten, wurden der Klägerin zum Zwecke der Berechnung des Erstattungsbetrages die Mietverträge vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 78ff der GA verwiesen. Welche Mitarbeiter einen Mietvertrag abgeschlossen hatten und welche Mitarbeiter das Firmenfahrzeug in einer eigenen Garage unterstellten, ergibt sich aus der Übersicht auf Bl. 63 Sh ArbgA. Einige Mitarbeiter erklärten die Erstattungen der Klägerin für den Garagenaufwand bei ihren Einkommensteuer-Veranlagungen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (vgl. hierzu die Hinweise auf Bl. 7 Sh ArbgA und Anlage 1 zu Bl. 23 GA I 61/97.
Bei einer im September/Oktober 1996 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung ermittelte die Prüferin durchschnittliche jährliche Erstattungen der Klägerin an ihre Mitarbeiter für Garagenkosten in Höhe von 735 DM für die Lohnzahlungs-Zeiträume 1993, 752 DM für 1994, 737 DM für 1995 und 438 DM für 1-7/1996. Insgesamt ermittelte die Prüferin Erstattungszahlungen für 1993 in Höhe von 26 452 DM, für 1994 in Höhe von 27 062 DM, für 1995 in Höhe von 28 742 DM und für 1-7/1996 in Höhe von 17 046 DM. Der Beklagte war der Auffassung, dass es sich bei den genannten Erstattungsbeträgen um steuerpflichtigen Arbeitslohn handele, der mit einem durchschnittlichen Netto-Steuersatz von 46,1 % für 1993 und 1994, von 49,7 % und 53,6 % für 1995 und 1996 zu versteuern sei und erließ u. a. wegen dieser Feststellungen den angefochtenen Nachforderungsbescheid vom 06.12.1996. Wegen der Einzelheiten wird auf die Zusammenstellungen und Berechnungen auf Bl. 20, 23 – 34 und 36 + R Sh ArbgA (Zusammenstellung der Prüfungsergebnisse für 1993 – 1995) sowie auf den Inhalt des angefochtenen Nachforderungsbescheides auf Bl. 48 + R Sh ArbgA verwiesen. Den gegen den Nachforderungsbescheid vom 06.12.1996 rechtzeitig eingelegten Einspruch der Klägerin wies der Beklagte mit der angefochtenen Einspruchsentscheidung vom 23.09.1997 zurück. Wegen der Einzelheiten wird ...