Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgabenordnung: Keine Verzinsung von Erstattungen im Rahmen eines Einspruchsverfahrens - Erhebung einer Untätigkeitsklage nicht rechtsmissbräuchlich
Leitsatz (amtlich)
1. Wird dem Steuerpflichtigen die mit dem Einspruch angefochtene Steuer nach Beendigung eines von einem Dritten geführten Musterverfahrens erstattet, kann er keine Zinsen auf den Erstattungsbetrag beanspruchen.
2. Die fehlende Verzinsung von Erstattungsbeträgen im Anschluss an ein Einspruchsverfahren verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
3. Die Erhebung einer Untätigkeitsklage ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn beim Bundesverfassungsgericht ein Musterverfahren anhängig ist.
Normenkette
AO §§ 233, 233a, 236; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verzinsung von Steuererstattungen.
Die Klägerin ... berechnete in ihrer Steueranmeldung vom ... eine Steuer in Höhe von insgesamt ... EUR. Die Klägerin zahlte diesen Betrag am 25.07.2016.
Mit Änderungsbescheid vom ... erklärte das beklagte Hauptzollamt die Steueranmeldung unter Hinweis auf ... § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO für vorläufig.
Unter dem ... erhob die Klägerin gegen die Steueranmeldung vom ... Einspruch, in dem sie u.a. ausführte, dass sie die Sprungklage unverändert als den sachdienlichen Rechtsbehelf ansehe. Lediglich im Hinblick darauf, dass die Hauptzollämter seit Mitte des vergangenen Jahres der Erhebung einer Sprungklage nicht mehr zustimmten, habe sie vorliegend von der Erhebung einer Sprungklage abgesehen.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht das Steuergesetz ...für nichtig erklärt hatte, hob das beklagte Hauptzollamt die angefochtene Steueranmeldung mit Bescheid vom ... auf und zahlte am 19.06.2017 die entrichtete Steuer über ... EUR zurück.
Mit Schreiben vom ... beantragte die Klägerin beim beklagten Hauptzollamt die Festsetzung von Prozesszinsen auf den ihr erstatteten Steuerbetrag in Höhe von insgesamt ... EUR für die Zeit vom 25.07.2016 bis 19.06.2017, was das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom ... unter Hinweis darauf ablehnte, dass für den geltend gemachten Zinsanspruch keine Rechtsgrundlage bestehe; insbesondere könne der Anspruch nicht auf § 236 AO gestützt werden, da nach dieser Vorschrift Voraussetzung sei, dass der zu verzinsende Erstattungsanspruch rechtshängig gewesen sei.
Die Klägerin hat nach erfolglosem Einspruchsverfahren am ... Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Zinsanspruch folge bei verfassungskonformer Anwendung unmittelbar aus § 236 AO. Der Anspruch setze voraus, dass eine festgesetzte Steuer herabgesetzt werde und dies entweder durch eine gerichtliche Entscheidung oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung geschehe. Die Aufhebung der Steuerfestsetzung über ... EUR sei im Streitfall als Folge der Feststellung der Nichtigkeit des Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht erfolgt, mithin aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts habe nach § 31 Abs. 1 BVerfGG normativen Charakter und binde das jeweilige Hauptzollamt hinsichtlich der Notwendigkeit der Rückabwicklung der Steuererhebung über den entschiedenen Einzelfall hinaus. Da über die Vereinbarkeit des Steuergesetzes mit der Verfassung entschieden worden sei, komme der Entscheidung nach § § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG sogar Gesetzeskraft zu; sie wirke inter omnes. Die Verwaltung habe die festgestellte Nichtigkeit von Amts wegen zu berücksichtigen und die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen, insbesondere die Steuerbescheide aufzuheben. Vor diesem Hintergrund könne nicht zweifelhaft sein, dass eine hinreichende Unmittelbarkeit zwischen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und dem Steuererstattungsanspruch bestehe. Die Einlassung des beklagten Hauptzollamtes, nach § 236 AO werde nur der vom Steuerpflichtigen aufgrund des konkreten Prozesses erstrittene Erstattungsanspruch verzinst, finde im Gesetz keinen Ansatzpunkt. Das Gesetz sehe nach systematischem Verständnis der Norm jedenfalls eine Verzinsung vor, wenn die Aufhebung einer Steuerfestsetzung ohne dazwischentretende Entscheidung eines Amtsträgers notwendig aus der Entscheidung des Gerichts folge. Dies zeige insbesondere auch die Gleichsetzung des Falles der Aufhebung des Steuerbescheids durch eine Gerichtsentscheidung selbst mit dem Fall der Aufhebung eines Grundlagenbescheides und der daraus folgenden behördlichen Änderung des Folgebescheids in § 236 Abs. 2 Nr. 2 lit. a) AO. Gleich der Entscheidung im Verhältnis des Grundlagen- und Folgebescheids wirke die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als unmittelbare Grundlage der Folgeumsetzung durch die insoweit hinsichtlich des "Ob" und des "Wie" ohne eigene Prüfungskompetenz gebundene Zollverwaltung. Der Bundesfinanzhof habe zudem bereits entschieden, dass ein Anspruch nach § 23...