Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltszahlungen eines im Ausland getrennt lebenden Ehegatten
Leitsatz (amtlich)
§ 22 Nr. 1a EStG regelt abschließend unter welchen Voraussetzungen Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte steuerbar sind. Ein Rückgriff auf § 22 Nr. 1 EStG ist nicht möglich.
Das BMF-Schreiben vom 05.11.1998, BStBl I 1998, 1392 beinhaltet dementsprechend eine unzutreffende Auslegung des anzuwendenden Rechts.
Durch ein Doppelbesteuerungsabkommen können keine nationalen Besteuerungsrechte konstituiert werden.
Normenkette
EStG § 22 Nr. 1a
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die von dem dauernd getrennt und im Ausland lebenden Ehemann geleisteten Unterhaltszahlungen an die Klägerin in Deutschland steuerpflichtig sind.
In der am 19.10.2000 abgegebenen Einkommensteuererklärung 1999 erklärte die Klägerin u.a. erhaltene Unterhaltszahlungen von ihrem in den Niederlanden lebenden Ehemann in Höhe von 12.279 DM.
Durch den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 03.11.2000 wurden die Unterhaltszahlungen unter Berücksichtigung eines Werbungskosten-Pauschbetrages von 200 DM als steuerpflichtige sonstige Einkünfte erfasst und dementsprechend die Einkommensteuer festgesetzt.
Hiergegen legte die Klägerin durch Schreiben vom 09.11.2000 Einspruch ein. Zur Begründung trug die Klägerin vor, dass ihr Ehemann seit 1998 in der Schweiz lebe. Außerdem wurden erstmalig Steuerberatungskosten in Höhe von 204,28 DM als Sonderausgaben geltend gemacht.
Durch Einspruchsentscheidung vom 23.05.2002 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Gem. Schreiben des BMF vom 05.11.1998 (BStBl I 1998, 1392) sei bei deutsch-schweizerischen Verständigungsgesprächen vom 05. bis 07. Mai 1998 die Frage der Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung von Unterhaltszahlungen an einen geschiedenen oder dauernd getrennt in der Schweiz lebenden Ehegatten erörtert worden. Danach seien Unterhaltszahlungen an einen in Deutschland dauernd getrennt lebenden Ehegatten nach § 22 Nr. 1 EStG in voller Höhe in Deutschland steuerbar, wenn der Zahlungsverpflichtete nicht unbeschränkt steuerpflichtig sei. Zu den geltend gemachten Steuerberatungskosten äußerte sich die Einspruchsentscheidung nicht.
Hiergegen richtet sich die am 26.06.2002 eingegangene Klage. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, Unterhaltszahlungen seien gem. § 22 Nr. 1a EStG grundsätzlich von der Besteuerung ausgenommen. Nur ausnahmsweise seien sie auf Antrag zu versteuern, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig seien oder die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 1 EStG vorliegen. Das BMF-Schreiben entspreche dementsprechend nicht dem geltenden Recht. Ein DBA könne kein Besteuerungsrecht begründen, sondern nur bereits innerstaatlich begründete Besteuerungsrechte verteilen oder auf sie verzichten. Ein DBA könne nichts über den Inhalt und die Reichweite der innerstaatlichen Steueransprüche aussagen.
Bezüglich der im Einspruchsverfahren nachträglich geltend gemachten und in der Einspruchsentscheidung nicht erwähnten Steuerberatungskosten wurden Belege eingereicht. Daraufhin berücksichtigte der Beklagte den Aufwand mit 205 DM als Sonderausgaben im geänderten Einkommensteuerbescheid 1999 vom 05.11.2002.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Einkommensteuerbescheid vom 03.11.2000 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23.05.2002 geändert durch den Einkommensteuerbescheid 1999 vom 05.11.2002 dahingehend abzuändern, dass die sonstigen Einkünfte nicht in die Besteuerung einbezogen werden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagte auf seine Einspruchsentscheidung vom 23.05.2002. Nach § 22 EStG seien Unterhaltszahlungen grundsätzlich als sonstige Einkünfte einkommensteuerpflichtig, das gelte nur dann gem. § 22 Satz 2 EStG nicht, wenn der Geber unbeschränkt steuerpflichtig sei. Das eigenständige Besteuerungsrecht von Unterhaltsleistungen eines getrennt lebenden Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz an den anderen Ehegatten mit Wohnsitz in Deutschland ergebe sich aus Art. 21 DBA Schweiz. Das gelte unabhängig davon, ob die Aufwendungen in der Schweiz abgezogen worden sind oder nicht.
Die Entscheidung des BFH vom 31.03.2004 (X R 18/03), wonach Unterhaltsleistungen, die ein unbeschränkt Steuerpflichtiger von seinem nicht unbeschränkt steuerpflichtigen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten erhält, nicht steuerbar sind, sei nicht auf den Streitfall übertragbar, da für den Streitfall das DBA Deutschland-Schweiz zur Anwendung gelange, welches die maßgebliche Rechtsfrage anders regele. Für das Finanzamt ergebe sich eine bindende Regelung aus dem BMF-Schreiben vom 05.11.1998.
Die Beteiligten haben durch Schriftsätze vom 31.10.2005 und 07.11.2005 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Dem Gericht haben die Einkommensteuerakte und die Rechtsbehelfsakte (Steuernummer ...) vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet im Einverständnis m...