Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Übertragung eigener GmbH-Anteile
Leitsatz (amtlich)
Der Erwerb eigener GmbH-Anteile durch einen Gesellschafter der GmbH kann eine verdeckte Gewinnausschüttung sein, wenn die Anteile im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb zu einem höheren Preis veräußert werden.
Normenkette
KStG § 8
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die steuerlichen Folgen des Erwerbs und der Weiterveräußerung eigener Anteile der Klägerin durch die Gesellschafter.
Die Klägerin betreibt Schifffahrtsgeschäfte aller Art. Bis zu einer Firmenänderung mit Gesellschaftsvertrag vom 09.08.2006 firmierte sie unter Fa. A mit beschränkter Haftung.
Die Klägerin verfügte im Streitjahr über ein Stammkapital in Höhe von 210.000 DM. Sie hielt zwei voll eingezahlte Geschäftsanteile in Höhe von jeweils 10.500 DM als eigene Anteile. Diese hatte sie durch Vertrag vom 05.02.1981 von zwei seinerzeitigen Gesellschaftern bzw. deren Erben gegen Zahlung des Nennwertes erworben (s. Anlage 1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 07.02.2008). In der Bilanz der Klägerin sind die eigenen Anteile mit einem Wert von 21.052,60 DM aktiviert und auf der Passivseite eine Rücklage für eigene Anteile in entsprechender Höhe ausgewiesen.
Mit Beschluss vom 14.05.1985 bevollmächtigte die Gesellschafterversammlung den seinerzeitigen Geschäftsführer B, "eine weitere Gesellschafterversammlung abzuhalten und in dieser zu beschließen, dass das Stammkapital der Gesellschaft ... auf DM 189.000,-- herabgesetzt wird, indem die von der Fa. A gehaltenen eigenen Geschäftsanteile in Höhe von DM 21.000,-- eingezogen werden" (Anlagenband Anlage 1.1.). Nachdem der Geschäftsführer schon Erkundigungen zu den formalen Anforderungen an eine Einziehung von Geschäftsanteilen eingeholt hatte (s. Schriftwechsel vom August/September 1985 Anlagen 1.2. bis 1.4.) beschloss die Gesellschafterversammlung am 25.04.1986 die Aufhebung des Beschlusses vom 14.05.1985 betreffend die Einziehung der Anteile (Anlage 1.5.). Laut Schreiben des Geschäftsführers B an den Notar Dr. C vom 30.09.1985 (Anlage 1.4.) hatte sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass es keine zwingenden Gründe für eine Einziehung der eigenen Geschäftsanteile gebe, insbesondere das Halten eigener Anteile nicht zeitlich begrenzt sei. Im Rahmen der Gesellschafterversammlung vom 03.06.1988 wurde die Geschäftsleitung um Prüfung gebeten, ob die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Anteile aufgelöst bzw. abgeschrieben werden könnten (Anlage 1.6.).
Mit notariellem Vertrag vom 22.11.2000 (Akte Allgemeines Bl. 53 ff.) übertrug die Klägerin die Geschäftsanteile jeweils zu gleichen Teilen auf ihre seinerzeit alleinigen Gesellschafter, die Fa. D, E, Norwegen, und die Fa. F, G, Norwegen. Eine Kaufpreisvereinbarung ist hierin nicht enthalten. Ausweislich der Erläuterung der Bilanz zum 31.12.2000 ist indes eine Forderung aus der Anteilsübertragung in Höhe von 21.000 DM eingestellt (Bilanzakte und Anlage 6 des Schriftsatzes der Klägerin vom 07.02.2008).
Mit notariellem Vertrag vom 28.12.2000 (Akte Allgemeines Bl. 62 ff.) teilten die beiden Gesellschafter den jeweils übernommen Geschäftsanteil in jeweils 2 Teilgeschäftsanteile zum Nennwert von 7.000 DM und 3.500 DM auf. Ausweislich der Feststellung unter I des Vertrages hielten die Gesellschafter weitere Geschäftsanteile in Höhe von jeweils 3 x 31.500 DM. Sodann übertrugen die Gesellschafter jeweils ihren Geschäftsanteil in Höhe von 31.500 DM sowie einen Teilgeschäftsanteil in Höhe von 3.500 DM an die Aktiengesellschaft norwegischen Rechts in Fa. H gegen einen Kaufpreis in Höhe von jeweils 11. Mio. NOK. Dies entsprach auf der Grundlage des seinerzeitigen Kurses (1 DM = 4,0878 NOK) einem Gesamtkaufpreis von 5.381.868 DM.
In der Folge einer Betriebsprüfung wertete der Beklagte die Übertragung der eigenen Geschäftsanteile der Klägerin an die Altgesellschafter zum Nominalwert als verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 1.593.560 DM, nämlich der Differenz zwischen dem Nominalwert der eigenen Geschäftsanteile in Höhe von 21.000 DM und dem gemäß Vertrag vom 28.12.2000 auf einen Nominalwert von 21.000 DM entfallenden anteiligen Kaufpreis. Für letzteren setzte der Prüfer einen Anteil des Kaufpreises in Höhe des Verhältnisses der (ehemals) eigenen Anteile der Klägerin von 21.000 DM zu den mit Vertrag vom 22.11.2000 insgesamt übertragenen Anteilen von 70.000 DM, nämlich (umgerechnet) 1.614.560 DM an. Hiervon zog er für die Ermittlung der verdeckten Gewinnausschüttung 21.000 DM ab.
Entsprechend setzte der Beklagte in dem gem. § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid für 2000 über Körperschaftsteuer und Feststellungen nach § 47 Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) vom 31.10.2003 ein um die verdeckte Gewinnausschüttung erhöhtes zu versteuerndes Einkommen an und änderte entsprechend ebenfalls unter dem 31.10.2003 den Bescheid zum 31.12.2000 über die gesonderten Feststellungen von Besteuerungsg...