Entscheidungsstichwort (Thema)
Spielgerätesteuer: Keine erdrosselnde Wirkung der Spielgerätesteuer
Leitsatz (amtlich)
1. Eine kalkulatorische Überwälzbarkeit der Spielgerätesteuer ist auch dann gegeben, wenn der Spielgerätehalter die Erhöhung der Steuer nicht unmittelbar durch eine entsprechende Erhöhung des Spieleinsatzes ausgleichen kann.
2. Die in Hamburg für das Halten von Spielgeräten mit Geldgewinnmöglichkeit in Spielhallen erhobene Steuer von 600 DM pro Gerät entfaltet keine erdrosselnde Wirkung in der Weise, dass der Betrieb einer Spielhalle in aller Regel unwirtschaftlich ist und für den Unternehmer keine angemessene Kapitalverzinsung und kein angemessener Unternehmerlohn mehr verbleibt.
3. Die Bemessung der Spielgerätesteuer nach der Anzahl der aufgestellten Geräte verstößt jedenfalls bei der noch nicht verbindlichen Ausstattung aller Spielgeräte mit Zählwerken in den Jahren bis 1997 nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 105
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin betrieb Spielhallen in der X-Straße in Hamburg. Vom Januar bis Juli 1995 hatte sie dort 18, vom März bis November 1996 16 und im Dezember 1996 wieder 18 automatische Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit aufgestellt. Zum 15.02.2000 verkaufte die Klägerin die Doppelspielhalle mit Inventar für 100.000 DM.
Die Klägerin gab am 25.1.1995, am folgenden Tag beim Beklagten eingegangen, eine Spielgerätesteueranmeldung für Januar 1995 über 10.800 DM (18 Geräte x 600 DM) ab. Das Anmeldeformular enthält neben dem angekreuzten Zeitraum den handschriftlichen Zusatz "unter Vorbehalt" und am Ende den weiteren handschriftlichen Zusatz "Alle Zahlungen, auch durch Einzugsermächtigung, erfolgen unter Vorbehalt!". Mit Schreiben vom 24.3.1995, beim Beklagten eingegangen am 27.3.1995, beantragte die Klägerin "zur Wahrung der Fristen", die Herabsetzung der Spielgerätesteueranmeldung auf "Null". Der Beklagte sah den Vorbehalt als Einspruch an und wies ihn mit Entscheidung vom 5.1.1996 als unbegründet zurück.
Die Klägerin meldete unter dem 29.2.1996 eine Spielgerätesteuer für März 1996 von 9.600 DM (16 Geräte x 600 DM) und unter dem 24.1.1997 eine Spielgerätesteuer für Dezember 1996 von 10.800 DM an. Gleichzeitig legte sie jeweils Einspruch ein, den der Beklagte mit Entscheidung vom 12.8.1997 als unbegründet zurückwies.
Die Klägerin hat am 16.1.1996 gegen die Anmeldung für Januar 1995 Klage erhoben. Am 11.9.1997 hat sie die Klage um die Anmeldungen für März und Dezember 1996 erweitert. Mit Urteil vom 19.05.1998 (Az.: VII 15/96) hat das Finanzgericht Hamburg die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin ist dieses Urteil am 6.12.2000 durch den Bundesfinanzhof (BFH - Az.: II R 36/98) aufgehoben worden und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen worden.
Mit Beschluss vom 15.07.2002 hat der Senat entsprechend den Vorgaben des BFH Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der ab dem 01.01.1995 erhobenen Spielgerätesteuer in Höhe von 600 DM/monatlich für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (A-Geräte) erdrosselnde Wirkung in dem Sinne zukommt, dass aufgrund der Steuer das Aufstellen dieser Spielgeräte für einen durchschnittlichen Betreiber in aller Regel unwirtschaftlich ist, d.h. keine angemessene Kapitalverzinsung und keinen Unternehmerlohn mehr abwirft.
Der Sachverständige Dipl.-Kfm. ... (S) kommt in seinem Gutachten vom 15.07.2003 zu dem Ergebnis, dass ein durchschnittliches Spielhallenunternehmen in den Jahren 1995 bis 1999 unter Berücksichtigung von Ertragsteuerbelastungen und von einem Unternehmerlohn in aller Regel unwirtschaftlich ist und keine Eigenkapitalverzinsung erzielen kann. Der Sachverständige stützt dieses Ergebnis auf die Auswertung der von der Klägerin durchgeführten Betriebsvergleiche für Spielstätten für die Jahre 1996 und 1999, der vom Beklagten durchgeführten Auswertungen der Angaben der Spielstättenbetreiber im Verfahren zur Ertrag- und Umsatzsteuerveranlagung sowie eigener Erhebungen. Im Einzelnen wird auf den Inhalt des Gutachtens und die im Anlagenband zusammengestellten Daten der drei Erhebungen Bezug genommen.
Die Klägerin macht in dem Verfahren im zweiten Rechtsgang weiterhin geltend, dass das Hamburgische Spielgerätesteuergesetz (SpStG) vom 29.6.1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.12.1994 (Hamburgisches GVBl 1994 S. 363) verfassungswidrig sei. Die ab 1.1.1995 in Kraft getretene Erhöhung des Steuersatzes von 300 DM auf 600 DM für Geräte in Spielhallen (A-Geräte) und von 80 DM auf 200 DM für Geräte an sonstigen Aufstellungsorten (B-Geräte) sei erdrosselnd. Die Steuer sei weder mittelbar noch unmittelbar auf den Spielgast abwälzbar. Insofern ergäben sich bereits Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz der Freien und Hansestadt Hamburg. Die Steuer werde bei dem Unternehmer erhoben und zwar aufgrun...