Entscheidungsstichwort (Thema)
§ 32c Abs. 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 9 Nr. 3 GewStG umfasst auch negative Kürzungen
Leitsatz (amtlich)
§ 32c Abs. 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 9 Nr. 3 GewStG umfasst auch negative Kürzungen.
Normenkette
EStG § 32c Abs. 2 S. 2; GewStG § 9
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 12.08.2005; Aktenzeichen VIII B 130/04) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob § 32c Abs. 2 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 9 Nr. 3 GewStG auch dann zur Anwendung gelangt, wenn es um die Kürzung von negativen Beträgen geht.
Die Klägerin ist eine sog. Einschiffsgesellschaft. Gegenstand des Unternehmens ist der Bau und der Betrieb des Containerschiffes "MS C..." und aller damit in Zusammenhang stehender Geschäfte. Das Schiff wurde am ...1999 von der Herstellerwerft an die Gesellschaft abgeliefert und ist seit dem ...1999 verchartert. Neben zahlreichen Kommanditisten, deren Beteiligungen zum größten Teil von einer Treuhand-Kommanditistin verwaltet werden, ist persönlich haftende Gesellschafterin die A-Reederei GmbH, der auch die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegen. Für das Streitjahr 1999 ermittelte die Klägerin ihren Gewinn bzw. Verlust nach den Vorschriften der §§ 5, 4 Abs. 1 EStG. Die Kommanditistenpositionen der seit dem Streitjahr verstorbenen Kommanditisten sind auf deren Erben gemäß § 18 des Gesellschaftsvertrages übergegangen. Andere ausgeschiedene Gesellschafter gibt es nach den Auskünften der Beteiligten nicht.
In dem Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag 1999 vom 21.08.2002 legte der Beklagte einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von -13.371.052 DM zugrunde. Dieser Bescheid enthält folgende Berechnung der Besteuerungsgrundlagen:
Gewinn aus Gewerbebetrieb |
-13.371.052 |
Hinzurechnungen |
|
Entgelte für Dauerschulden 50v.H. |
865.987 |
Negativer Teil des Gewerbeertrages ausländischer Betriebsstätten |
10.004.052 |
Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen |
-2.501.013 |
Dieser Bescheid über den Gewerbesteuermessbescheid ist bestandskräftig.
Durch Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage 1999 ebenfalls vom 21.08.2001 stellte das Finanzamt die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin in Höhe von -18.928.788 DM fest, dabei wies es eine Tarifbegünstigung nach § 32c EStG in Höhe von -13.447.948 DM aus. Die tarifbegünstigten Einkünfte ergaben sich aus dem Gewerbeertrag vor Hinzurechnungen und Kürzungen in Höhe von -13.371.051 DM zuzüglich der nicht begünstigten Einkünfte der beteiligten GmbH von -76.897 DM.
Gegen den Feststellungsbescheid hat die Klägerin am 12.09.2001 Einspruch eingelegt. Der Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 07.11.2002 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Klage vom 10.12.2002. Zur Begründung wird vorgetragen, dass bei Schifffahrtsgesellschaften aufgrund der Vorschrift des § 9 Nr. 3 GewStG nur für den zur Gewerbesteuer herangezogenen Teil des Gewinns in Höhe von 20% die Tarifbegünstigung nach § 32c EStG gewährt werde. Es seien deshalb auch lediglich 20% der Verluste in Höhe von 13.371.051,11 DM d.h. nur 2.674.210,22 DM im Rahmen von § 32c EStG anzusetzen. Die Ansicht des Beklagten würde zu einer Überkompensation positiver Einkünfte führen, da der Entlastungseffekt des § 32c EStG nur dann eintreten könnte, wenn entsprechend 500% der so berücksichtigten Verluste als Gewinne entstanden wären. Dies sei nicht mit dem Zweck der Vorschrift zu vereinbaren.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Einspruchsentscheidung vom 07.11.2002 aufzuheben und den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage ab 1999 vom 21.08.2001 dahingehend zu ändern, dass die nach § 32c EStG begünstigten negativen Einkünfte in Höhe von DM 2.674.210,22 festgestellt und anteilig auf die Gesellschafter verteilt werden.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
§ 32c Abs. 2 Satz 2 EStG erfasse nur zu kürzende Gewinne und Gewinnanteile also positive Kürzungsbeträge, nicht enthalten sei dagegen eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung. Die gesamten Verluste seien deshalb insgesamt im Rahmen des § 32c EStG zu berücksichtigen.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Dem Gericht liegt die Gewinnfeststellungsakte der Klägerin (Steuernummer ...) vor. Auf das Sitzungsprotokoll des Erörterungstermins vom 06.01.2004 wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung.
I. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat zu Unrecht § 32c Abs. 2 EStG (in der im Streitjahr geltender Fassung) in Verbindung mit § 9 Nr. 3 GewStG nicht angewandt und den ungekürzten Betrag des Gewerbeverlustes im Rahmen von § 32c EStG berücksichtigt.
Gemäß § 32c Abs. 1 EStG (in der im Streitjahr geltender Fassung) ist, wenn in dem zu versteuernden Einkommen gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 2 enthalten...