Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache
Leitsatz (redaktionell)
1) Als Streitwert für die beantragte Aufhebung eines Vorbehalts der Nachprüfung zu einem Steuerbescheid ist der Auffangwert gem. § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen. Das gilt auch im Fall der Erledigung der Hauptsache.
2) Ergeben sich nach Erlass eines Änderungsbescheids im Klageverfahren neue Streitpunkte, auf die der Kläger sein Klagebegehren erweitert hat, so sind die Kosten des Vorverfahrens beim Obsiegen des Klägers allein aus diesen neuen Streitpunkten nicht zu erstatten.
Normenkette
FGO § 138 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2
Tatbestand
Die Beteiligten haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Deshalb war nunmehr gemäß § 138 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes waren die Kosten im Verhältnis der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits zu den gestellten Sachanträgen auf die Beteiligten aufzuteilen (§ 138 Abs. 1 FGO). Dabei legt der Senat bezüglich des Antrags, den Vorbehalt der Nachprüfung aufzuheben, den Auffangstreitwert von 4.000 DM zu Grunde (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, vor § 135 FGO Tz. 276 mit Nachweisen (Stand Oktober 2007)). Der Antrag, AfA auf die Kunstgegenstände zu gewähren, hätte die Bemessungsgrundlage um DM 4.830 und derjenige hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Pensionsleistungen dieselbe um DM 41.683 gemindert.
Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war abzulehnen. Soweit das Vorverfahren ins Klageverfahren übergegangen ist, ist die Klage abgewiesen worden, so dass die Kläger bezüglich des Streitpunkts, über den im Vorverfahren entschieden wurde, vollständig unterlegen sind. Das Obsiegen der Kläger ergibt sich lediglich aus einer nach Erlass eines Änderungsbescheids im Klageverfahren erfolgten Erweiterung des Klagebegehrens. Ergeben sich nach Erlass eines Änderungsbescheids im Klageverfahren neue Streitpunkte, kommt hierfür eine Erstattung von Kosten für das Vorverfahren nicht in Betracht (Brandis, a.a.O., § 139 FGO Tz. 127 (Stand April 2007)).
Fundstellen
Haufe-Index 1873061 |
EFG 2008, 644 |
NWB direkt 2008, 4 |