Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Erstattung von Avalprovisionen im Rahmen der Kostenfestsetzung
Leitsatz (redaktionell)
Avalprovisionen, die für die Zusage einer Sicherheit einer Bank geleistet werden, um die Vollziehung eines Abgabenbescheids zu verhindern, sind im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht erstattungsfähig.
Normenkette
FGO § 149
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit von Aval-Provisionen im Rahmen der Kostenfestsetzung.
Der Erinnerungsführer betreibt eine Eisdiele und ist außerdem Inhaber einer Trattoria inklusive Pizzaverkauf sowie Weingroß- und -Einzelhandel. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung für die Jahre 1999 bis 2003 kam es zu erheblichen Zuschätzungen wegen nicht ordnungsgemäßer Buchführung. Gegenstand der Ausgangsverfahren (14 K 2010/07 wegen Einkommensteuer 2001 bis 2003, 14 K 2011/07 wegen Gewerbesteuermessbescheid und Umsatzsteuer 2001 bis 2003 und 14 K 2012/07 wegen Einkommensteuer, Gewerbesteuermessbescheid [Eisherstellung] 1999 und 2000, Gewerbesteuermessbescheid [Trattoria] 1999 bis 2000, Umsatzsteuer 1999 und 2000 sowie Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1999) waren die im Anschluss an die Prüfung ergangenen Änderungsbescheide. Der Erinnerungsgegner hatte die Bescheide auf Antrag der Erinnerungsführer bereits im behördlichen Verfahren gegen Sicherheitsleistung von der Vollziehung ausgesetzt. Die Sicherheitsleistung wurde von den Erinnerungsführern durch Bankbürgschaft erbracht.
Im Klageverfahren erwies sich vor allem der vorgenommene Zeitreihenvergleich als teilweise nicht stichhaltig. Nach Einschaltung des Gerichtsprüfers verständigten sich die Beteiligten im Anschluss an einen Erörterungstermin vom 20. Dezember 2011 auf eine Herabsetzung der Zuschätzungen und erklärten den Rechtsstreit jeweils in der Hauptsache für erledigt.
Mit Beschluss vom 2. Februar 2012 wurden die Kosten im Verfahren 14 K 2010/07 den Erinnerungsführern zu 26 % und dem Erinnerungsgegner zu 74 % auferlegt; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde für erforderlich erklärt.
Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 26. März 2012 beantragte der Bevollmächtigte, die zu erstattenden Kosten im Verfahren 14 K 2010/07 auf 10.840,80 EUR festzusetzen. Dabei wurde auch die Erstattung von Kosten für ein Privatgutachten betreffend die Stichhaltigkeit des Zeitreihenvergleichs sowie die Erstattung von Aufwendungen für die Bankbürgschaft (Avalprovisionen) i.H.v. 6.037,13 EUR begehrt, die die Bank den Erinnerungsführern berechnet hatte (Bankmitteilungen vom 2. März 2012 über 5.818,40 EUR bzw. über 21.363,04 EUR und 778,09 EUR, GA 14 K 2012/07 Bl. 240 bzw. GA 14 K 2012/07 Bl. 252 und 253).
Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. April 2012 wurden die im Verfahren 14 K 2010/07 zu erstattenden Kosten auf 3.279,77 EUR festgesetzt. Dabei wurde die Erstattung von Kosten für das Privatgutachten betreffend die Stichhaltigkeit des Zeitreihenvergleichs abgelehnt, weil es sich nicht um eine schwierige Rechtsfrage aus einem anderen Rechtsgebiet gehandelt habe (FG Köln, Beschluss vom 16. September 2002 10 Ko 2211/02, EFG 2003, 56). Die begehrte Erstattung der Avalprovisionen lehnte der Kostenbeamte ab, weil es sich nicht um erstattungsfähige Aufwendungen des Hauptverfahrens handle.
Die Erinnerungsführer machen geltend, die aufgewandten Avalprovisionen seien Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Sie hätten den Rechtsstreit nur nach Aussetzung der Vollziehung durch den Erinnerungsgegner führen können, die nur gegen Sicherheitsleistung gewährt worden sei. Insgesamt sei eine sechsstellige Summe gefordert worden, die die Erinnerungsführer weder aus ihrem Vermögen noch durch Darlehensaufnahme hätten aufbringen können. Ohne Aufwendung der Avalprovisionen wären die Erinnerungsführer daher zahlungsunfähig geworden und hätten auch das Klageverfahren nicht führen können. Auch die formalrechtliche Trennung zwischen dem Aussetzungsverfahren und dem Einspruchsverfahren bzw. Klageverfahren ändere nichts daran, dass es sich um Kosten der Rechtsverfolgung gehandelt habe. Die Kosten seien auf das Klageverfahren bezogen gewesen und hätten dazu gedient, rechtswidrig festgesetzte Steuern abzuwehren. Eine Erstattung entspreche im Übrigen dem in § 100 Abs. 1 S. 5 (gemeint ist wohl S. 2) FGO niedergelegten Grundsatz der Folgenbeseitigung. Es gebe keinen Grund, warum sich der Steuerbürger wegen einer ungerechtfertigten Steuerfestsetzung auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Amtshaftung verweisen lassen müsse.
Entscheidungsgründe
II. Die Erinnerung ist unbegründet. Avalprovisionen, die für die Zusage einer Sicherheit an eine Bank geleistet werden, um die Vollziehung eines Abgabenbescheides zu verhindern, sind in der Kostenfestsetzung für das Klageverfahren nicht zu berücksichtigen.
1. Durch die Kostenfestsetzung nach § 149 FGO wird die Erstattungsfähigkeit der Einzelkosten eines Verfahrens dem Grunde und...