Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des geldwerten Vorteils bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Leitsatz (redaktionell)
Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils einer unentgeltlichen PKW-Nutzung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ist - wie für den Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG - jedenfalls dann auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzustellen, wenn die tatsächliche Nutzung zu Lasten des Arbeitnehmers von der in § 8 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG pauschal zugrunde gelegten Nutzung an 15 Tagen im Monat erheblich abweicht.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2 S. 3, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzung 2006.
Der Kläger ist als Arbeitnehmer tätig. Für seine Tätigkeit steht ihm ein Dienstwagen zur Verfügung. Bis zum 30.06.2006 fuhr er einen Dienstwagen, der einen Bruttolistenpreis von … Euro hatte, ab 01.07.2006 einen solchen mit einem Bruttolistenpreis von … Euro. Diese Dienstwagen nutzt er auch für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und versteuert diese Nutzung monatlich mit 0,03 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs für jeden Entfernungskilometer von der Wohnung zur Arbeitsstätte gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (insgesamt mit … Euro).
Da seine Tätigkeit mit vielen Dienstreisen verbunden ist und er insgesamt 36 Tage Urlaub nahm, führte er tatsächlich, nachdem er selbst bisher immer 94 Fahrten erklärt hatte, ausweislich einer neuen Aufstellung, die er im Klageverfahren einreichte, lediglich 100 Fahrten (davon 43 bis 30.06.2006 und 57 ab 01.07.2006) zwischen Wohnung und Arbeitsstätte im Jahr 2006 durch. Da er jedoch monatlich 19 Fahrten, insgesamt daher 228 Fahrten nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG versteuert hatte, setzte er die Differenz zwischen den tatsächlich durchgeführten Fahrten und den versteuerten Fahrten in seiner Steuererklärung als Werbungskosten an. Es handelt sich dabei um einen Betrag von … Euro. Der Beklagte erkannte lediglich einen Betrag von … Euro für 94 tatsächlich durchgeführte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an und wies das Ansinnen des Klägers im Übrigen auch im anschließenden Einspruchsverfahren zurück.
In der dagegen erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass auch der BFH bereits entschieden habe, dass nur, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchführe, die Versteuerung nach der 0,03 % Regelung durchzuführen sei. Maßgebend seien für die Ermittlung des Zuschlags die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse. So sei z.B. wenn der Wagen lediglich für eine Teilstrecke eingesetzt werde, auch nur auf diese Teilstrecke beschränkt die Versteuerung durchzuführen. Er verweist zur Begründung auf die Urteile des BFH (vom 28.08.2008 VI R 52/07; vom 04.04.2008 VI R 85/04; vom 04.04.2008 VI R 68/05 sowie auf den BFH-Beschluss vom 12.01.2006 VI B 61/05).
Der Kläger beantragt,
den Einkommensteuerbescheid vom 25.04.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.04.2009 dahingehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten i.H.v. … Euro steuermindernd berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung vollumfänglich auf die Einspruchsentscheidung. Für das BFH-Urteil vom 04.04.2008 (VI R 68/05, a.a.O.) gebe es einen Anwendungsregelung, dem er zu folgen gehalten sei. Danach sei nach wie vor allein entscheidend, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Fahrzeug für die gesamte Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung gestellt habe. Nur wenn dies nicht der Fall sei und die eingeschränkte Nutzung auch vom Arbeitgeber überwacht werde, sei eine Kürzung der Versteuerung nach § 8 Abs. 2 und 3 EStG möglich.
Auf den Inhalt der Akten wird in vollem Umfang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.
Der Kläger ist in seinen Rechten verletzt, soweit er höhere Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hatte als bisher berücksichtigt. Daneben ist er auch in seinen Rechten verletzt, soweit er aufgrund von Dienstreisen seine Arbeitsstätte nachweislich nicht aufsuchen konnte, aber dennoch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal versteuern musste. Im Übrigen ist der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 FGO).
a.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen. Unstreitig hat der Kläger vorliegend 100 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durchgeführt.
Dafür steht ihm gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG ein Werbungskostenabzug i.H.v. 100 × 19 km × 0,30 Euro = ...