Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungsentgelt bei teilweiser Selbstzahlung
Leitsatz (redaktionell)
Ein steuerpflichtiges Versicherungsentgelt liegt nicht vor, soweit die Mitglieder der Versicherungsgesellschaft bis zur Höhe eines bestimmten variablen Betrages die von ihnen verursachten Schäden durch Zahlungen an den Geschädigten selbst regulieren.
Normenkette
VersStG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 1 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Versicherungsteuer.
Der Kläger ist ein … gegründeter nichtrechtsfähiger Verein. Mitglieder des Klägers können Städte mit mehr als … Einwohnern und Unternehmen mit mindestens 50 % kommunaler Beteiligung werden. Diese Unternehmen dürfen auch als Mitversicherte in den grundsätzlich unbegrenzten Deckungsschutz eines Mitgliedes einbezogen werden. Aufgabe des Klägers ist der Betrieb einer kommunalen Verrechnungsstelle zum Ausgleich von Haftpflichtschäden, die seine Mitglieder und Mitversicherten in Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeit oder ihres Betriebsrisikos zu tragen haben. Mitglieder waren im Streitjahr die …, die …, die …, die …, die … und … Die … wird in der Abrechnung für das Streitjahr noch als ausgeschiedenes Mitglied berücksichtigt. Über die Mitglieder waren insgesamt 186 Unternehmen mitversichert.
Die „Satzung und Verrechnungsgrundsätze” des Klägers i. d. F. vom …, die in den wesentlichen Bestimmungen mit den Regelungen des Streitjahres übereinstimmen, enthalten u. a. folgende Ausführungen:
Vorwort…
System der Ausgleichsverrechnung nach eingebrachten Schadenaufwendungen und Wagnispunkten
Jedes Mitglied des … (Klägers) bearbeitet die von Dritten geltend gemachten Haftpflichtansprüche wie ein Selbstversicherer selbst und meldet die von ihm gezahlten Schadenersatzleistungen zur Umlage des Ausgleichs an.
Die von der Geschäftsstelle des Klägers zur Verrechnung anerkannten Schadenaufwendungen bilden mit den Verwaltungskosten und den anderen Ausgaben die Grundlage für den finanziellen Ausgleich unter den Mitgliedern. Als Maßstab für die Aufteilung dieser „Berechnungsgrundlage” auf die einzelnen Mitglieder dient deren jeweiliger Anteil an der Summe der Wagnispunkte aller Mitglieder. …
Durch die Aufteilung der „Berechnungsgrundlage” nach den Wagnispunkten wird für jedes Mitglied die so genannte „Zwischensumme” festgelegt. Diese Summe ist neben dem Anteil an den Gemeinschaftskosten der Betrag an Schadenaufwendungen, den jedes Mitglied satzungsgemäß im Geschäftsjahr übernimmt. Sie ist mit einem Vereinsbeitrag oder mit einem dynamischen Selbstbehalt zu vergleichen, den der Selbstversicherer, das Mitglied, als Versicherungsnehmer seines Rückversicherungsvereins, des Klägers, allein zu tragen hat. Fallen die von ihm im Geschäftsjahr an Dritte erbrachten Aufwendungen für Haftpflichtschaden geringer als die „Zwischensumme” aus, trifft das Mitglied in Höhe des Unterschiedsbetrages eine Nachschusspflicht. Dies ist die eigentliche Ausgleichsverpflichtung i. S. einer zu versteuernden Versicherungsprämie (Belastung). Mit der Prämie „erkauft” sich das Mitglied seinen Ausgleichsanspruch für das Geschäftsjahr, in dem die von ihm abgewickelten Schadenaufwendungen die maßgebliche „Zwischensumme” übersteigen. Hinsichtlich des Mehrbetrages steht ihm dann ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Ausgleich zu (Entlastung).
…
Verbandszugehörigkeit, Rückdeckungsausgleiche und Rückversicherung
Der Kläger ist Mitglied in der …. Die … koordiniert die Zusammenarbeit der einzelnen Versicherer und nimmt deren Interessenvertretung nach außen hin war. …Weiterhin ist der Kläger Mitglied im allgemeinen ….
Deckungsschutz
Die Mitglieder genießen Deckungsschutz für alle gegen sie gerichteten gesetzlichen Haftpflichtansprüche und die dagegen erforderliche Abwehr in unbegrenzter Höhe, bei UHG-Ansprüchen nur bis … EUR…
…
Satzung
§ 1 Allgemeines
(1) Der Kläger ist eine kommunale Verrechnungsstelle zum Ausgleich von Haftpflichtschäden, welche die an ihm beteiligten Mitglieder und die über sie Mitversicherten gemeinsam tragen.
(2) Die Übernahme der von den Mitgliedern angemeldeten Haftpflichtschäden und der Ausgleich unter den Mitgliedern erfolgt nach Verrechnungsgrundsätzen, die Bestandteil der Satzung sind.
….
§ 11 Ausgleichsverpflichtung
(1) Die auf die einzelnen Verrechnungsstellen entfallenden Schadenbeträge und Kosten aus den im Laufe eines Geschäftsjahres eingetretenen, ordnungsgemäß angemeldeten und als ausgleichsfähig anerkannten Schadenfällen, die an den Rückdeckungsausgleich zu entrichtende Umlage sowie die anteiligen Verwaltungskosten des Ausgleichs, die Steuern und die sonstigen Aufwendungen des Ausgleichs werden nach Schluss des Geschäftsjahres nach den Verrechnungsgrundsätzen auf die Mitglieder aufgeschlüsselt (Berechnungsgrundlage). Für die Mitglieder besteht eine Ausgleichsverpflichtung nur, soweit die sich aus der Berechnungsgrundlage ergebende Zwischensumme die für sie im Geschäftsjahr anerkannten Schäde...