Nachgehend
Tatbestand
Mit notariellem Kaufvertrag vom ….1992 erwarb der Kläger eine noch zu vermessende Teilfläche von ca. …eines Grundstücks in … Dessen Gesamtfläche betrug etwa 2.500 qm. Verkäufer war die… eine Bauunternehmung. Das Grundstück war bebaut. Der Veräußerer verpflichtete sich, die Bebauung abzureißen. Der Erwerb erfolgte zum Zwecke der Bebauung. Der vereinbarte Kaufpreis betrug… DM.
Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom … 1993 unterwarf der Beklagtezunächst den vereinbarten Grundstückskaufpreis der Grunderwerbsteuer. Die Festsetzung erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO.
Am … 1993 schloß der Kläger mit der.GmbH einen Vertrag über die schlüsselfertige Erstellung einer Doppelhaushälfte auf dem erworbenen Baugrundstück. Diesen Vertrag legte der Kläger auf Anforderung dem Beklagten vor. Daraufhin erließ der Beklagte am 1996 einen gem. § 164 Abs. 2 AO geänderten Grunderwerbsteuerbescheid, in dem er zusätzlich den vereinbarten Werklohn von … DM der Grunderwerbsteuer unterwarf. Gleichzeitig hob er den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die vorliegende Klage.
Der Kläger trägt vor, es treffe zu, daß letztendlich die 6 parzellierten Teilflächen von dem Veräußerer der Grundstücke bebaut worden seien. Die übrigen Erwerber hätten jedoch jeweils einen Gesamtvertrag abgeschlossen. Er – der Kläger – habe nicht die Absicht gehabt, sein Bauvorhaben durch die GmbH ausführen zu lassen. Hierüber seien keine Absprachen getroffen. Zusammenhänge ergäben sich auch nicht aus dem Grundstückskaufvertrag. Zwischen dem Abschluß des Kaufvertrages und dem Bauvertrag lägen gut 8 ½ Monate. Er habe der … GmbH den Zuschlag erteilt, da sie das Angebot mit den insgesamt besten Konditionen abgegeben habe. Es hätte keine Probleme bereitet, die Doppelhaushälfte in Eigenregie zu erstellen. Die Finanzierung des Objektes sei ohnehin in eigener Abwicklung erfolgt (der Kläger ist wohl Bankangestellter siehe Fax in der Grunderwerbsteuerakte). Nach Erwerb des Grundstückes habe er sich nach Sondierung des Marktes, u.a. bei der Fertighausausstellung in Wuppertal, für ein Massivhaus entschieden und nach Vorgesprächen mit verschiedenen Architekten Herrn … mit der Vorplanung betraut. Dieser habe im Februar 1993 eine Kostenschätzung abgegeben. Zu einem Vertrag sei es nicht gekommen, da ihm zwischenzeitlich ein wesentlich günstigeres Angebot seitens der … GmbH unterbreitet worden sei.
Der Kläger beantragt,
den Grunderwerbsteuerbescheid vom 1996 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 1996 abzuändern und die Grunderwerbsteuer auf … DM festzusetzen,
hilfsweise, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, entgegen dem Vortrag des Klägers sei in einem weiteren Fall der Grundstückskaufvertrag und der Bauerrichtungsvertrag zu unterschiedlichen Zeitpunkten, nämlich am 4. Juni und 5. Juli 1993 abgeschlossen worden. Auch in diesem Fall hätten die Grundstückserwerber beabsichtigt, das Grundstück in eigener Regie bebauen zu lassen. Da aber – nach einer Erklärung der … GmbH – im Zeitpunkt des Grundstückskaufvertrages noch keine Teilparzelle rechtlich abgetrennt gewesen sei und auch für die Ermöglichung der Bebauung noch diverse baurechtliche Probleme aus dem Wege zu räumen gewesen wären, sei es notwendig erschienen, die Gesamtbebauung im Namen der … GmbH zu beantragen, damit diese dann dem örtlichen Bauamt auch als alleinige Ansprechpartner zur Verfügung habe stehen können. Auch in diesem Fall sei letztlich die … GmbH als Bauerrichter aus wirtschaftlichen Gründen beauftragt worden. Offensichtlich habe im Streitfall das zeitliche Auseinanderklaffen der Verträge lediglich auf den noch nicht endgültig abgeschlossenen Bauplanungen und dem erst (vermutlich) ab Juli 1993 möglichen Kostenberechnungen für die Bauerrichtung beruht. Daß sich der Kläger während dieser Phase unter Mithilfe von Architekten und anderen Bauunternehmern mit Kosteneinschätzungen und Marktsondierungen beschäftigt habe, liege nahe. Dies allein beweise jedoch nicht, daß eine faktische Bindung an die Bebauungsabsicht des Grundstücksveräußerers nicht bestanden habe. Für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung des Sachverhalts komme es lediglich auf den tatsächlichen Geschehensablauf an, unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Verträge. Ausschlaggebend sei nicht, ob auch eine andere als die planmäßige Gestaltung habe eintreten können. Im Vergleich aller Daten sehe er sich darin bestätigt, den Sachzusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Bauerrichtungsvertrag zu Recht angenommen zu haben.
Über die Frage, auf Grund welcher Umstände, Absprachen und Vereinbarungen es zum Verkauf und zur Bebauung des Grundstücks grkommen ist, ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Geschäftsführeres der … GmbH, … Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird die Niederschrift vom 11. Juli 1997 Bezug genommen...