Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.07.1997; Aktenzeichen I R 21/96)

 

Tatbestand

Die Klägerin (Kl.) wurde aufgrund notariellen Vertrags vom … gegründet und nach Mitteilung des Amtsgerichts … dem Beklagten am selben Tag zugegangen, am … in das Handelsregister eingetragen. Auf die Stammeinlagen von DM … und DM …,– waren Agio Beträge von DM … und DM …,– zu leisten (§ 3 des dem Beklagten (Bekl.) am … eingereichten Gesellschaftsvertrages). Das Agio war mit Beträgen von DM …,- und DM … bis zum … einzuzahlen, der restliche Agio Betrag innerhalb von 30 Tagen nach Aufforderung durch die Geschäftsführung. Das Stammkapital und die Agiobeträge über DM … – sind mit Gesellschaftsteuerbescheid vom … versteuert worden. Auf dem Gesellschaftsteuerfragebogen zur Gründung der Kl., von der Kl. am … dem Finanzamt zurückgereicht, befindet sich ein handschriftlicher Vermerk des Sachbearbeiters des Bekl. vom … des Inhalts, daß der Bevollmächtigte der Kl., der Steuerberater … auf die Meldepflicht bezüglich weiterer Einzahlungen auf das Agio hingewiesen worden sei. Anläßlich einer mit Beginn vom … durchgeführten Außenprüfung wurde festgestellt, daß die restlichen Agio Beträge i.H. v. DM … im Jahre 1991 eingezahlt worden sind.

Der Bekl. erließ am … einen den restlichen Agio-Beträgen entsprechenden Gesellschaftsteuerbescheid über DM … … Im Einspruchsverfahren machte die Kl. geltend, es seien keine die Steuernachforderung begründenden neuen Tatsachen gegeben. Dem Finanzamt seien die Fälligkeiten der Agiobeträge bekannt gewesen. Bei dieser Sachlage hätte das Finanzamt ermitteln müssen und die abschließende Klärung nicht einer Betriebsprüfung überlassen und Steuerbescheide ohne Vorbehalt erlassen dürfen. Die Einzahlung des Stammkapitals und der Agiobeträge seien als einheitlicher Rechtsvorgang zu betrachten. Zu einer fernmündlichen Unterredung sei auf Seiten der Kl. entgegen sonstiger bürolicher Gepflogenheiten nichts aktenkundig.

In der den Einspruch als unbegründet zurückweisenden Einspruchsentscheidung des Bekl. vom … führte dieser aus, daß die Kl. zur Anmeldung weiterer Einzahlungen auf das Agio verpflichtet gewesen sei. Auf ihre Meldepflicht sei die Kl. durch den ihr zugesandten Erklärungsvordruck und darüberhinaus durch die Bearbeiterin des Finanzamts mündlich hingewiesen worden. Die Frage, ob eine neue Tatsache vorliege, stelle sich nicht, weil es sich bei den jeweiligen Einzahlungen um verschiedene Rechtsvorgänge handele.

Dagegen richtet sich die vorliegende Klage. Zu deren Begründung bezieht sich die Kl. auf ihr Vorbringen im Einspruchsverfahren.

Die Kl. trägt weiter vor, daß bereits in der Eröffnungsbilanz zum 01.01.1991 die restliche Einzahlungsverpflichtung hinsichtlich des Agio unter deren gleichzeitiger Aktivierung einer Kapitalrücklage zugeführt worden sei.

Die Kl. beantragt – sinngemäß –,

den Gesellschaftsteuerbescheid vom … und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom … aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Bekl. räumt ein, daß die Einzahlungsverpflichtung für das Agio in der Eröffnungsbilanz aktiviert worden sei. Die Einzahlung sei jedoch erst im Laufe des Jahres 1991 erfolgt. Dies sei dem Finanzamt erst durch die BP bekannt geworden. Der Bekl. hält an seiner Beurteilung fest, daß 2 gesellschaftsteuerlich erhebliche Rechtsvorgänge gegeben seien, ein Fall des Ersterwerbs und ein Fall weiterer Einzahlungen.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der angefochtene Steuerbescheid verletzt die Kl. in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO), weil der Vorgang des Ersterwerbs von Gesellschaftsrechten an der Kl. bereits mit Steuerbescheid vom … vorbehaltlos erfaßt worden, dieser. Steuerbescheid bestandskräftig geworden ist und Umstände, die eine Änderung des Steuerbescheids rechtfertigen, nicht vorliegen.

Der Gesellschaftssteuer unterliegen der Erwerb von Gesellschaftsrechten durch den ersten Erwerber (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG) sowie die in § 2 Abs. 1 Nr. 2–6 und Abs. 2 KFStG bezeichneten Leistungen, das sind Leistungen aufgrund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung, freiwillige Leistungen nach Maßgabe der Nrn. 3 und 4, sowie weitere Rechtsvorgänge nach Maßgabe von § 2 Abs. 1 Nrn. 5 und 6 sowie § 2 KVStG Abs. 2. Die Gesellschaftsteuerschuld entsteht mit der Verwirklichung des jeweiligen gesellschaftsteuerpflichtigen Tatbestands (§ 38 AO). Bei Gründung einer GmbH wird mit dem Erwerb der Stammeinlage der Tatbestand des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KVStG verwirklicht. Der Erwerb von Gesellschaftsrechten findet im Zeitpunkt der Entstehung der Gesellschaft statt. Die Gesellschaftsteuer entsteht danach beim Ersterwerbe von Gesellschaftsrechten an einer GmbH mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister (§§ 7, 11 GmbH-Gesetz). Die Entstehung der Steuerschuld ist dem zufolge beim Tatbestand des Ersterwerbs nicht davon abhängig, daß die Gegenleistung bewirkt ist (siehe auch Egly Klenk, Gesellschaftsteuer 4. Aufl. Rd.Nr. 409?). Die Gesells...

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