Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmtheit des Steuerbescheides
Leitsatz (redaktionell)
1) In einem Steuerbescheid müssen verschiedene Steuerfälle mit der genauen Angabe, welcher Lebenssachverhalt betroffen ist (Besteuerungstatbestand; Besteuerungszeitraum), für jeden Steuerfall gesondert festgesetzt werden.
2) Es verstößt gegen § 157 Abs. 1 AO, wenn in einem Schenkungsteuerbescheid einzelne Lebenssachverhalte, die nur in einem Fahndungsprüfungsbericht aufgeschlüsselt sind, unter einem einzigen "Erwerb" zusammengefasst und mit einem Summenbetrag der geschuldeten Schenkungsteuer ausgewiesen werden.
3) Ein solcher Mangel ist für den Bestand des Bescheids konstitutiv. Er führt zur Nichtigkeit nach § 125 Abs. 1 AO, weil er schwerwiegend und bei verständiger Würdigung offenkundig ist.
Normenkette
ErbStG § 7; AO 1977 §§ 119, 157 Abs. 1, § 125 Abs. 1; ErbStG § 2
Tatbestand
Streitig ist zum einen, ob die Klägerin (bereits) im Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Geldtransfers in Deutschland unbeschränkt schenkungsteuerpflichtig gewesen ist, und zum anderen, ob und inwieweit Überweisungen bzw. Bareinzahlungen ihrer Mutter auf ihre – der Klägerin – Konten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG den Tatbestand unentgeltlicher Zuwendungen erfüllen.
Die am 00.00.0000 in P. (K.) geborene Klägerin – eine deutsche Staatsangehörige – hatte bis Anfang der 90'er Jahre zusammen mit ihrer deutschen Mutter, Frau I. T., und deren … Lebensgefährten – ihrem am 00.00.0000 verstorbenen Vater L. M. (M.) – in K. gelebt. M. war Präsident eines in D. (K.) ansässigen …unternehmens gewesen, in dem die Mutter der Klägerin als „…” gearbeitet hatte. Nach verschiedenen Aufenthalten in Deutschland und im europäischen Ausland war die Klägerin von 00.00 bis 00.00 als … bei der A. in G., wo sie auch über eine eigene Wohnung verfügt(-e), beschäftigt gewesen. Nach Auskunft des Einwohnermeldeamtes der Stadt B. ist die Klägerin außerdem bereits seit 00.00 mit Wohnsitz in der …, B., gemeldet, wo ihre Mutter Eigentümerin eines mit einem Mehrfamilienhaus (seit 0000 Zweifamilienhaus) bebauten Grundstücks ist.
Am 00.00.0000 übersandte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung B. (SteuFA) der Erbschaftsteuerstelle des Beklagten eine Ausfertigung seines Berichts vom 00.00.0000 über die Feststellungen einer bei der Klägerin durchgeführten – unter anderem die „Schenkungsteuer 1993 – 1997” betreffenden – Fahndungsprüfung. Darin vertrat die SteuFA unter Berücksichtigung der in Tz. 7.2 des Berichts zusammengestellten Indizien und Anhaltspunkte die Auffassung, dass die Klägerin spätestens ab 0000 über einen inländischen Wohnsitz verfüge und infolgedessen seitdem unbeschränkt schenkungsteuerpflichtig sei. Des weiteren stellte die SteuFA aufgrund beschlagnahmter Bankunterlagen und Auskünfte der kontoführenden Kreditinstitute fest, dass – wie es in Tz. 7.3 des Berichts vom 00.00.0000 heißt – „nach Eröffnung des Girokontos bei der B. Bank e.G. Bareinzahlungen bzw. Überweisungen aus K. durch die Steuerpflichtige” erfolgt und darüber hinaus „… von Frau I. T. in den Jahren 1993 – 1997 Einzahlungen bzw. Überweisungen i.H. v. ca. … DM auf die Konten der Frau T. (Klägerin) getätigt” worden seien. Diese Geldzuwendungen seien – wie der rechtlichen Würdigung in Tz. 14 des SteuFA-Berichts vom 00.00.0000 zu entnehmen ist – „steuerpflichtige Erwerbe i.S.d. §§ 1, 7, 10 ErbStG”, die der Schenkungsteuer unterlägen, da sowohl die Zuwendende als auch die Erwerberin Inländer i.S.d. § 2 ErbStG seien. Hierzu führt der SteuFA-Bericht in Tz. 14 im Einzelnen aus:
„Laut Steuerpflichtige (bzw. Rechtsanwalt u. Steuerberater) soll es sich bei den Zahlungen nicht um Schenkungen, sondern um Unterhaltsleistungen ihres Vaters … aus K. handeln. Ein Nachweis hierfür wurde nicht vorgelegt.
Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Bei den der Schenkungsteuer zu unterwerfenden Beträgen handelt es sich ausschließlich um Überweisungen bzw. Bareinzahlungen der Mutter … auf die Konten der Steuerpflichtigen. Bei dem Umfang der Zahlungen i.H.v. … DM (1993 – 1995) kann auch nicht mehr von Unterhaltszahlungen ausgegangen werden. Denn ausweislich der hier vorliegenden Unterlagen erfolgten in 1993 Bareinzahlungen i.H.v. … DM und Überweisungen aus K. in 1994 i.H.v. … DM durch die Steuerpflichtige auf ihre Konten. Es waren somit ausreichend eigene Geldmittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorhanden. Die von der Mutter erhaltenen Geldbeträge wurden bei den Geldinstituten angelegt (siehe Anlage 3).
Für die Höhe der festzusetzenden Steuer ist es ohne Bedeutung, ob die Zuwendungen i.H.v. … DM vom Vater oder von der Mutter stammen.
Am 00.00.0000 ging eine Kopie einer Erklärung des Herrn Rechtsanwalts H. über Herrn L. M. (Vater der Steuerpflichtigen) beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung B. ein. Dieser gibt an, dass Herr M. bereits seit 20 Jahren das Aktiendepot der Steuerpflichtigen verwaltet. Bei dem größeren Geldtransfer vom 00.00.0000 soll es sich um ein Aktiendepot der Steuerpflichtigen handeln...