rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Umwandlung einer privaten doppelten Haushaltsführung in eine berufliche
Leitsatz (redaktionell)
Eine aus privatem Anlass – hier zu Studienzwecken – begründete doppelte Haushaltsführung eines Ledigen, die aufgrund einer geänderten Zweckbestimmung später aus beruflichen Gründen beibehalten wird, kann nicht zum Werbungskosten-Abzug der hiermit verbundenen Kosten führen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 Sätze 1-2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung.
Der Kläger bezog während seines zahnmedizinischen Studiums am 1. Mai 1988 in ……., …… Straße 10, ein Apartment. Einen zweiten Wohnsitz hatte er in ……., ……14, im Hause seiner Eltern. Nach dem Abschluß seines Studiums war er 1991 zuerst in der Praxis von Dr. …… in ……., …… 1–5, als Assistenzzahnarzt angestellt. Als dieser das Arbeitsververhältnis zum Ablauf der Probezeit am 31. Januar 1992 (Streitjahr) gekündigt hatte, war der Kläger in den folgenden beiden Monaten arbeitslos. Ab dem 1. April 1992 wurde er in der Praxis von Dr. …… in ……, …….68–70, erneut als Assistenzzahnarzt angestellt. Diese Tätigkeit endete am 31. März 1994, danach trat der Kläger wieder eine Stelle in ……. an. Das während des Studiums angemietete ……. Apartment behielt der Kläger mindestens bis 1994 bei und nutzte es überwiegend während der Werktage. Der Wohnsitz in ……. im Hause seiner Eltern blieb ebenfalls unverändert bestehen; dort hielt der Kläger sich vornehmlich
– die Einzelheiten sind streitig – an den Wochenenden auf.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von insgesamt 16.751 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Wegen der Zusammensetzung im einzelnen wird auf die Anlage N zur Einkommensteuererklärung Bezug genommen. Der Beklagte lehnte den Abzug im Einkommensteuerbescheid für 1992 vom ……1993 mit der Begründung ab, daß die doppelte Haushaltsführung nicht aus beruflichem Anlaß begründet worden sei, und wies den dagegen eingelegten Einspruch am …….1994 als unbegründet zurück.
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, daß die durch das Studium in 1988 zunächst privat veranlaßte doppelte Haushaltsführung durch die Aufnahme der neuen, nichtselbständigen Tätigkeit im Streitjahr beendet worden und in eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung übergegangen sei. Die Begründung eines doppelten Haushaltes aus beruflicher Veranlassung müsse dem Fall der geänderten Zweckbestimmung gleichgestellt werden. Es sei eine sinnlose Förmelei und nicht zumutbar, einen zunächst als Studentenwohnung innegehabten zweiten Wohnsitz aufzugeben, um ihn dann aus beruflichen Gründen neu zu begründen, wenn das Eine ins Andere übergehe.
Der Kläger behauptet, daß er in ……. einen eigenen Hausstand geführt habe. Im Haus seiner Eltern habe ihm je ein eigenes Wohn-, Arbeits- und Schlafzimmer mit Sanitäreinrichtung sowie eine Küche zur Verfügung gestanden, wobei seine Wohnung einen separaten Zugang besessen habe und von ihm selbst unterhalten worden sei. Im ……. habe sich sein Lebensmittelpunkt und Hauptwohnsitz befunden, an dem er sich im Streitjahr an 30 Wochenenden aufgehalten habe. Es bestehe eine starke Bindung zu seinen Eltern; dort lebe sein Freundeskreis und dort betätige er sich sportlich. Zudem habe er häufig seinen Eltern im Familienbetrieb zur Hand gehen müssen, da sein Vater seit langem gesundheitliche Probleme habe. Das Apartment in ……. habe lediglich der Überbrückung der Zeit als Assistenzarzt gedient, da er, der Kläger, in ……. keine Stelle habe bekommen können. Eine Bewerbung bei den Dres. … in ……. in 1991 sei erfolglos geblieben. Die Beschäftigung in … sei von vornherein auf drei Jahre befristet gewesen. Die …… Wohnung habe während der Arbeitslosigkeit im Streitjahr nicht gekündigt werden können.
Zum Beweis für seine Darlegung hat der Kläger Beweis angeboten durch Vernehmung seiner Eltern, Ortsbesichtigung in ……. und diverse schriftliche Unterlagen (Bl. 32–40, 47, 60 FG-Akte), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Der Kläger beantragt,
zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 16.751 DM zu berücksichtigen und die Einkommensteuer für 1992 entsprechend herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält daran fest, daß die Wohnung in ……. während des Studiums und damit nicht aus beruflichem Anlaß begründet worden sei. Außerdem bestreitet er das tatsächliche Vorbringen des Klägers. Der Beklagte geht davon aus, daß der Kläger lediglich einzelne, zur Wohnung seiner Eltern gehörende Zimmer genutzt habe, was für einen eigenen und aus eigenem Recht genutzten Hausstand nicht ausreiche. Von zwei seperaten Wohnungen in ……. sei dem dort zuständigen Finanzamt L…… nichts bekannt. Der Beklagte nimmt ferner an, daß sich der Lebensmittelpunkt des Klägers in ……. be...