Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn des Förderzeitraums bei der Eigenheimzulage erst nach Verlegung des Fußbodens
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Anschaffung einer Wohnung i.S.d. § 3 EigZulG ist erst anzunehmen, wenn die Wohnung zur Nutzung durch den Erwerber betriebsbereit ist.
2) Befindet sich bei Übergabe der Wohnung nur Estrich auf dem Fußboden, so beginnt der Förderzeitraum erst nach Abschluss der Verlegung des (Laminat-)Fußbodens, wenn während der Verlegung die Führung eines selbständigen Haushalts nicht möglich ist und mit den Arbeiten unverzüglich begonnen wird.
Normenkette
BewG § 72 Abs. 1, 1 S. 2; EigZulG § 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin beantragte am 15.12.1999 für eine mit Kaufvertrag vom 30.4.1999 erworbene, zu erstellende Eigentumswohnung eine Eigenheimzulage – EigZul –. Nach dem notariellen Kaufvertrag war der Verkäufer verpflichtet, die Wohnung bis spätestens 31.12.1999 bezugsfertig zu erstellen. Im Rahmen des Grundsteuerverfahrens teilte die Klägerin der Stadt G mit, die Übernahme der Wohnung sei am 20.12.1999 erfolgt. Laut Anmeldung bei der Meldebehörde war der Tag des Einzugs in die Wohnung der 13.1.2000.
Am 13.12.1999 ging beim Beklagten der Antrag der Klägerin auf Gewährung der EigZul für die Wohnung ein. Der Beklagte gewährte die Zulage erst ab dem Jahr 2000. Gegen den Bescheid vom 2.2.2000 legte die Klägerin am 18.2.2000 Einspruch ein und beantragte die Gewährung der Zulage für das Jahr 1999. Sie trug vor, sie hätte ihren Umzug in die Wohnung nach Übergabe am 20.12.1999 früher planen können, wenn ihr rechtzeitig mitgeteilt worden wäre, dass die EigZul erst ab Bezug der Wohnung gewährt werden könne. Der Antrag und die Unterlagen seien vorher beim Finanzamt eingegangen, so dass der Beklagte ihr den Hinweis noch hätte geben können. So habe sie zunächst noch im Wohnzimmer und im Flur Laminat verlegen lassen und keinen Anlaß gesehen, den Termin mit der Firma zu verlegen.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 14.2.2002 als unbegründet zurück, weil bei Beginn der Eigennutzung erst im Folgejahr nach der Anschaffung der Wohnung die EigZul für das Jahr der Anschaffung verloren gehe. Im Zusammenhang mit den sog. „Neujahrsfällen” sei hierauf in der Literatur wiederholt hingewiesen worden. Renovierungsarbeiten erfüllten den Begriff der Nutzung zu Wohnzwecken nicht.
Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Nach ihrer Auffassung bestätigt der Beschluß des FG München vom 23.3.2000 (AZ: 1 V 662/00) ihre rechtliche Würdigung. Sie trägt ergänzend vor, bei Übernahme der Wohnung sei in der Diele und im Wohnzimmer kein Fußbodembelag vorhanden gewesen. Im Schlafzimmer sei Teppichboder verlegt gewesen.
Auf den vorgelegten Grundriss der Wohnung (Bl. 19) sowie auf den notariellen Kaufvertrag vom 30.4.1999, die Unterlagen über die Übergabe der Wohnung und die Meldebestätigung -RB-Akte – wird verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
ihr die EigZul für das Jahr 1999 zu gewähren,
hilfsweise den Förderzeitraum von 2000 bis 2007 anzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Zur Begründung verweist er auf seine Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor, der Beschluß des FG München betreffe eine andere Rechtsfrage zu § 5 EigZulG. Zu der hier streitigen Frage der Anwendung des § 4 EigZulG habe das FG seine Auffassung in der Begründung bestätigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vortrags wird auf den nachgelassenen Schriftsatz vom 17.12.2002 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist mit dem Hilfsantrag begründet.
1. Für das Jahr 1999 kann der Klägerin die EigZul nicht gewährt werden. Nach § 4 EigZulG setzt die Förderung voraus, dass die Klägerin die Wohnung im Jahr 1999 selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erfordert, dass die Wohnung von dem Steuerpflichtigen selbst oder von seinen mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen tatsächlich bewohnt wird (BFH-Beschluß vom 28.5.2002 IX B 208/01, BFH/NV 2002, 1284 m.w.N.). Dies war 1999 unstreitig nicht der Fall, da die Klägerin die Wohnung erst am 13.1.2000 bezogen hat.
Des weiteren hatte die Klägerin die Wohnung im Jahr 1999 noch nicht i.S. des § 3 EigZulG „angeschafft” (siehe dazu unten 2.)
2. Die Klägerin hat jedoch gemäß den §§ 2 bis 4 und 9 Abs.2, 10 und 11 EigZulG Anspruch auf Festsetzung der EigZul für den Zeitraum 2000 bis 2007. Der Förderzeitraum beginnt im Streitfall im Jahr 2000, dem Jahr der Anschaffung der Wohnung.
Nach § 2 Abs.1 Satz 1 EigZulG ist die Anschaffung oder Herstellung einer eigenen Wohnung begünstigt. Der Förderzeitraum beginnt nach § 3 EigZulG im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und endet nach insgesamt 8 Jahren ohne die Möglichkeit der Verlängerung. Die Zulage steht dem Steuerpflichtigen für jedes Jahr des Förderzeitraums zu, in dem er die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (§ 4 EigZulG). Nutzt er sie in einem Jahr des För...