Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit von Zahlungen des Klägers an die Rentenversicherung seiner geschiedenen Ehefrau, die er im Rahmen des Versorgungsausgleiches nach der Ehescheidung zum Ausgleich einer nichtaufteilbaren ihm zustehenden Anwartschaft auf eine Betriebsrente erbracht hat.
Der Kläger erzielt als Ingenieur bei der … AG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die … AG erteilte dem Kläger am 23.02.1966 eine Zusage auf betriebliche Versorgungsleistungen in Form einer Betriebsrente. Die Jahresrente sollte zum Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres 41.852,04 DM betragen.
Mit Urteil des Amtsgerichts … vom 08.05.1990 wurde die Ehe des Klägers geschieden. Die elterliche Sorge für den 1978 geborenen Sohn wurde dem Kläger zugesprochen. Weiter wurde in dem Urteil festgelegt, daß der Kläger als Versorgungsausgleich durch Beitragszahlungen in Höhe von 26.509,09 DM auf das Versicherungskonto seiner geschiedenen Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt … Rentenanwartschaften zu begründen habe. Dabei wurde dem Kläger gestattet, den Betrag in monatlichen Raten von 1.000,– DM zu zahlen. In den Urteilsgründen ist insoweit ausgeführt, daß die Versorgungsordnung der Firma … AG eine Realteilung der Anwartschaft auf Betriebsrenten nicht vorsehe. Zum Versorgungsausgleich bezüglich des Anrechts habe der Kläger deshalb gemäß § 3 b Abs. 1 Ziffer 2 HRG für die geschiedene Ehefrau Rentenanwartschaften zu begründen.
Im Rahmen seiner Steuererklärungen machte der Kläger die Zahlungen auf das Rentenkonto seiner geschiedenen Ehefrau in Höhe von 4.000,– DM im Jahre 1990 und 12.000,– DM im Jahr 1991 als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Hierdurch bleibe ihm die später zu versteuernde …-Pension zu 100 % erhalten.
Im Einkommensteuerbescheid vom 24.07.1992 für 1990 berücksichtigte der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen nicht.
Der Gesamtbetrag der Einkünfte wurde mit 113.323,– DM, Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit 6.000,– DM entsprechend der vorgelegten Anlage U angesetzt. Als außergewöhnliche Belastung wurden antragsgemäß 6.277,– DM (Prozeßkosten des Scheidungs- und Sorgerechtsverfahrens) berücksichtigt, die sich nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung in Höhe von 4 % von 113.323,– DM (4.532,– DM) durch einen Abzugsbetrag von 1745,– DM auswirkten. Der Kinderfreibetrag wurde für ein Kind berücksichtigt.
Auch für 1991 berücksichtigte der Beklagte die Zahlungen auf das Rentenkonto nicht. Mit Bescheid vom 26.03.1993 wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte mit 106.229,– DM angesetzt. Unterhaltsleistungen an die geschiedene Ehefrau sowie außergewöhnliche Belastungen wurden vom Kläger nicht beantragt und demzufolgende im Bescheid nicht berücksichtigt. Wie im Vorjahr wurde der Kinderfreibetrag für ein Kind abgezogen.
Im Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, die Zahlungen auf das Rentenkonto seiner geschiedenen Ehefrau dienten der Abgeltung deren Ausgleichsanspruchs an seiner …-Arbeitgeber-Pension und damit letztlich ausschließlich zur Abwendung der Kürzung seiner eigenen Pension. Diese Zahlungen könnten daher als Werbungskosten im vollen Umfang abgezogen werden, weil sie den ungeschmälerten Zufluß der nachträglichen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit sicherstellen sollten.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung führte der Beklagte aus, die Zahlungen ständen weder in einem objektiven noch einem subjektiven Zusammenhang zum Beruf des Klägers. Eine Prüfung der Abzugsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der außergewöhnlichen Belastungen enthält die Einspruchsentscheidung nicht.
Mit der Klage macht der Kläger geltend, er hätte es zum Ausgleich der Ansprüche seiner geschiedenen Ehefrau an Stelle der Einzahlungen in das Rentenversicherungskonto vorgezogen, auch die …-Betriebsrente mit seiner geschiedenen Ehefrau zu teilen. Wegen der Nichtteilung verbleibe ihm zwar die … Rente in voller Höhe, dafür werde er im Falle des Bezugs der Rente auch entsprechend höhere Steuern zu zahlen haben. Bei Beamten werde im Falle der Ehescheidung eine Teilung, der Pensionsansprüche vorgenommen. Dem Beamten werde sodann durch Zahlung der Differenzbeträge die Möglichkeit eröffnet, seinen vollen Pensionsanspruch zu erhalten. Für diese Ergänzungszahlungen sei im BMF-Schreiben in BStBl I 1981, 567 die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs eröffnet worden. Durch die vom Amtsgericht … festgelegten monatlichen Zahlungen des Klägers aus seinem versteuerten Einkommen auf das Rentenversicherungskonto seiner Ehefrau bleibe ihm, wie bei der Regelung für Beamte, der ungeschmälerte Zufluß seiner Betriebsrente ebenfalls erhalten. Diese Betriebsrente werde wie eine Beamtenpension bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit versteuert. Im Gegensatz zu Beamten werde ihm jedoch der Werbungskostenabzug für, die Zahlungen zur Erhaltung der Betriebsrente versagt. Es müsse aber unerheblich sein, ob die Zahlungen für den Er...