Nachgehend

BFH (Entscheidung vom 16.06.1999; Aktenzeichen II R 36/97)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob zu den streitigen Stichtagen die Anteile der Klägerin an der Z. Inc. wegen eines höheren Risikos bei Investitionen und eines höheren Kapitalmarktzinsniveaus in den USA bei Berechnung des Vermögenswerts mit einem Abschlag zu berücksichtigen sind. Ferner geht es darum, ob zum Stichtag 31.12.1982 die Beteiligung der Klägerin an der P. GmbH zutreffend berücksichtigt worden ist. Darüberhinaus ist streitig, ob die Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile an der Klägerin als Konzernobergesellschaft für die Stichtage auf konsolidierter Basis vorzunehmen ist. Schließlich ist streitig, inwieweit zu den streitigen Stichtagen Anteile von mehr als 10 % als solche mit Einfluß auf die Geschäftsführung zu behandeln waren. Ferner geht es um die Frage, ob die angefochtenen Bescheide für die Stichtage 31.12.1982 bis 31.12.1984 inhaltlich hinreichend bestimmt sind.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin war zu den streitigen Stichtagen der Betrieb einer Maschinenfabrik und Eisengießerei sowie verwandter Fabrikationszweige. Dabei war die Gesellschaft berechtigt, andere ähnliche Unternehmungen zu erwerben und sich in jeder beliebigen Weise an solchen zu beteiligen. Dementsprechend handelt es sich bei der Klägerin um eine Konzerngesellschaft mit Beteiligungsbesitz in mehreren Kontinenten. Zu den streitigen Stichtagen war die Klägerin an bis zu elf in- und ausländischen Gesellschaften beteiligt, wobei es sich um 100 %ige bzw. Mehrheitsbeteiligungen handelte. Das Gesamtgeschäft der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaften war zu den streitigen Stichtagen zufriedendstellend; lediglich die US-Tochtergesellschaft der Klägerin erwirtschaftete überwiegend Verluste.

An dem voll eingezahlten Stammkapital der Klägerin, das zum 31.12.1982 bis 31.12.1984 … DM und zum 31.12.1985 … DM betrug, waren an den streitigen Stichtagen ausweislich der Wirtschaftsprüfungsberichte folgende Gesellschafter beteiligt:

Gesellschafter am 31.12.1982–31.12.1984

Name

Vorname

Beteiligungshöhe

DM

%

1. …[1]

23,75

2. …

14,74

3. …

14,37

4. …

11,11

5. …

11,33

6. …

4,25

7. …

2,58

8. …[2]

2,58

9. …[3]

2,58

10. …[4]

2,50

11. …

1,10

12. …

0,64

13. …

0,64

14. …

0,52

15. …

0,52

16. …

2,97

17. …

2,97

18. …

0,30

19. …

0,23

20. …

0,23

21. …

0,06

22. …

0,03

100,00

Gesellschafter am 31.12.1985

Name

Vorname

Beteiligungshöhe

DM

%

1. H. …

Familiengesellschaft GbR

33,99

(23,75)

(2,58)

(2,58)

(2,58)

(2,50)

2. …

15,85

3. …

14,37

4. …

11,32

5. …

11,11

6. …

4,25

7. …

2,97

8. …

2,97

9. …

0,64

10. …

0,64

11. …

0,52

12. …

0,52

13. …

0,30

14. …

0,23

15. …

0,23

16. …

0,06

17. …

0,03

100,00

Die H. Familiengesellschaft war im Jahre 1979 gegründet worden. Der Gesellschafter H. hatte dabei von seinem Geschäftsanteil auf seine Ehefrau und seine drei Kinder jeweils Teilgeschäftsanteile übertragen. Gleichzeitig hatten H. seine Ehefrau und Kinder die Familien GbR gegründet und ihre Geschäftsanteile an der Klägerin in die neu gegründete GBR als Gesamthandseigentum eingebracht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die notarielle Urkunde vom 28.4.1979 (Bl. 209–216 d.A.) verwiesen.

Nach § 11 des Gesellschaftsvertrages in der für die streitigen Stichtage jeweils maßgebenden Fassung werden Beschlüsse der Gesellschafter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag eine andere Mehrheit vorschreiben, wobei jeweils 100 DM der Geschäftsanteile eine Stimme gewähren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 25.4.1980 und 20.4.1985 (Bl. 261–276 d.A.) verwiesen.

Im Anschluß an eine bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung, die unter anderem die streitigen Stichtage betraf, erließ der Beklagte am 30.11.1988 gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide über die Feststellung des gemeinen Werts der Anteile auf den 31.12.1982 bis 31.12.1985. Die Bescheide ergingen gegen die Klägerin „als Empfangsbevollmächtigte mit Wirkung für und gegen alle in der Anlage aufgeführten Beteiligten”. Als Anlagen wurden die o.g. Gesellschafterlisten auf den 31.12.1982 bis 31.12.1984 und auf den 31.12.1985 beigefügt. In diesen Bescheiden stellte der Beklagte den gemeinen Wert der Anteile für Zwecke der Vermögensbesteuerung für je 100,– DM des gesamten Stammkapitals auf 442,– DM auf den 31.12.1982, 405,– DM auf den 31.12.1983, 429,– DM auf den 31.12.1984 und 309,– DM auf den 31.12.1985 fest. Abweichend hiervon wurde für die in den Bescheiden näher aufgeführten Gesellschafter, und zwar für die Gesellschafter zu 6), 11) bis 22) aus der Gesellschafterliste zum 31.12.1982 bis 31.12.1984 und für die Gesellschafter zu 6) bis 17) aus der Gesellschafterliste zum 31.12.1985, der gemeine Wert der Anteile nach Abschn. 80 der Vermögensteuerrichtlinien (VStR) auf 375,– DM zum 31.12.1982, 344,– DM zum 31.12.1983, 365,– DM zum 31.12.1984 und 263,– DM zum 31.12.1985 festgestellt.

Die abschlägige Einspruchsentscheidung, vom 21.8.1991 erging „mit Wirku...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?