Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuer-Vergütungsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
1. Am besonderen Vorsteuer-Vergütungsverfahren kann der im Ausland ansässige Unternehmer teilnehmen, der entweder keine oder nur die in § 59 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStDV bezeichneten Umsätze im Inland ausgeführt hat.
2. § 59 UStDV setzt voraus, dass der Unternehmer keine Geschäftsleitung im Inland hat. Dieses negative Tatbestandsmerkmal muss zur Überzeugung des Gerichts dargelegt werden.
Normenkette
UStG § 18 Abs. 9; UStDV §§ 59, 59 Abs. 1, 1 Nr. 1, Abs. 2; UStG § 18
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Klägerin am Vorsteuer-Vergütungsverfahren gemäß § 18 Abs. 9 UStG in Verbindung mit den §§ 59 ff. UStDV teilnehmen kann oder ob dem entgegensteht, dass die Klägerin nicht nachweisen kann, dass sie keine inländische Geschäftsleitung hat.
Die Klägerin betreibt ein Transportunternehmen in Form einer GmbH luxemburgischen Rechts. Geschäftsführer sind die Herren DE und KE sowie Herr LN, alle wohnhaft in Deutschland.
Mit Antrag vom 24.6.1998 begehrte die Klägerin die Vergütung von Vorsteuern aus Leasingraten für das Jahr 1997. Das Anschreiben zu dem Vergütungsantrag wurde von der in Deutschland ansässigen EE GmbH & Co. gefertigt; unterschrieben war dieses Anschreiben im Namen der inländischen Gesellschaft von dem Prokuristen P. Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der EE GmbH & Co. sind ebenfalls die Herren DE und KE sowie Herr KS. Dem Antrag beigefügt war eine Kopie des Leasingvertrages zwischen der Klägerin und der V-Leasing GmbH; darin hatte die EE GmbH & Co. die Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag mit übernommen. Des Weiteren ist aus einem beigefügten Kontoauszug erkennbar, dass die Klägerin die Leasingraten von einem Konto der P-Vereinsbank in Bad T abbuchen ließ. Bei der gleichen Bank unterhält auch die EE GmbH & Co. eine Bankverbindung
Unter dem 24.11.1998 übersandte der Beklagte an die Klägerin in Luxemburg einen Fragenkatalog, um die Voraussetzungen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens zu überprüfen. Am 22.12.1998 ging beim Beklagten erneut ein Schreiben der EE GmbH & Co. mit folgendem Wortlaut ein:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Zwecke der beantragten Vorsteuer-Vergütung für unser Tochterunternehmen E Cargo International GmbH Luxembourg-FT erhielten wir von Ihnen einen Fragebogen. Da wir die Abgabefrist zum 31.12.1998 aufgrund fehlender Informationen von unserer Tochtergesellschaft in Luxemburg nicht einhalten können, bitte ich hiermit um Fristverlängerung.
Im Januar 1999 werden wir Ihnen die notwendigen Informationen nachreichen.
Wir bitten um Kenntnisnahme und hoffen auf Ihr Verständnis mit freundlichen Grüßen
ppa. P „
In der Zwischenzeit hatte der Beklagte das für die Besteuerung in der EE GmbH & Co. zuständige Finanzamt U um Auskunft darüber gebeten, ob diesem Hinweise darüber vorlägen, dass die Geschäfte der Klägerin in Luxemburg tatsächlich von Deutschland aus geleitet würden. Am 26.01.1999 teilte das Finanzamt U dem Beklagten mit, dass nach Erkenntnissen einer aktuellen Betriebsprüfung die Geschäfte der Gesellschaft in Luxemburg u. a. durch die Herren DE und KE von Deutschland aus geleitet würden.
Unter dem 2.2.1999 antwortete die Klägerin auf eigenem Briefpapier, das allerdings in der Gestaltung nahezu identisch ist mit dem der EE GmbH & Co. (z.B. gleiches Logo), auf den Fragebogen des Beklagten. Aus diesem Briefpapier ist ersichtlich, dass die Bankverbindung der Klägerin – auch für DM-Beträge – in Luxemburg belegen ist. Auf die Frage, von wo aus die Geschäftsleitung ausgeübt werde, wurde geantwortet, dass dies vom Firmensitz der Muttergesellschaft in Y – der E-Cargo JM International GmbH – aus erfolge. Dem Schreiben war die Bilanz zum 31.12.1997 beigefügt. Dieser Bilanz liegt ein Gesellschafterbeschluss über die Verwendung des Jahresgewinns der Klägerin bei; dieser Beschluss weist als alleinige Gesellschafterin die EE GmbH & Co. aus. In dieser Bilanz ist das in Deutschland geführte Konto, von welchem aus die Leasingraten bezahlt worden sind, nicht erwähnt.
Am 12.3.1999 erließ der Beklagte einen Bescheid, mit welchem er die begehrte Vergütung ablehnte, weil nicht habe nachgewiesen werden können, dass sich der Ort der Geschäftsleitung in Luxemburg befinde.
Den dagegen eingelegten Einspruch begründete die Klägerin damit, dass die Angabe des Mitarbeiters hinsichtlich des Orts der Geschäftsleitung unrichtig sei. Diesem Mitarbeiter seien die Besonderheiten, die in dieser Fragestellung lägen, nicht bekannt. Es sei zutreffend, dass die Geschäftsführer, die alle einzelvertretungsberechtigt seien, sich überwiegend am Firmensitz der Muttergesellschaft aufgehalten hätten. Die tragenden Geschäftsführer-Entscheidungen seien jedoch in Luxemburg im Rahmen von Besprechungen getroffen worden. Dies habe aufgrund der geringen Entfernung (ca. zwei Stunden) auch technisch keine Probleme bereitet. Die ständige Anw...