Nachgehend
BFH (Beschluss vom 06.11.2001; Aktenzeichen VI R 88/96) |
Tatbestand
In der Einspruchsentscheidung vom … setzte der Beklagte die Einkommensteuer des Klägers auf … DM fest. Er erkannte dabei Werbungskosten, die der Kläger geltend gemacht hatte, in Höhe von 1.051,00 DM nicht an.
Um diese Anerkennung geht der Streit. Der angefochtene Bescheid wurde durch Bescheid vom 1. Oktober 1992 geändert. Der Änderungsbescheid wurde zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Bei den Kosten handelt es sich um Bewirtungskosten. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Rechnungen waren bei 3 Anlässen Arbeitskollegen des Klägers beteiligt. Die Kosten dafür betrugen 210,00 DM (115 + 30 + 65).
Bei den anderen Anlässen wurden Kollegen von anderen Firmen pp bewirtet.
Der Kläger beantragt,
weitere Werbungskosten in Höhe von 1.051,00 DM anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und den Akteninhalt wird verwiesen.
Entscheidungsgründe
Hinsichtlich der 210,00 DM Bewirtungskosten sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und stellt fest, daß es der Begründung der Einspruchsentscheidung folgt, vgl. auch BFH-Urteil vom 07.09.1990, VI R 141/86, BFH/NV 91, 445.
Wegen der Anerkennung der restlichen Werbungskosten von 841,00 DM ist die Klage begründet, denn § 12 EStG greift nicht ein.
Das Gericht hat aus den Ausführungen des Klägers und den vorgelegten Rechnungen die Überzeugung gewonnen, daß diese Kosten aus rein beruflichem Anlaß entstanden sind. Von einer Beweisaufnahme wurde gem. § 94 a FGO abgesehen.
Es ergibt sich folgende Berechnung:
zu verst. Eink. lt. Bescheid |
ESt |
|
63.523,00 DM |
14.384,00 DM |
|
./. WK |
1.051,00 DM |
|
+ WK Kollegen |
210,00 DM |
|
62.682,00 |
14.064,00 DM |
|
Streitwert |
||
ESt lt. Bescheid |
14.384,00 DM |
|
ESt lt. Antrag |
13.984,00 DM |
|
400,00 DM |
Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlaß, denn wegen der Urteils des BFH vom 07.09.1990 ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben, § 115 FGO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Fundstellen
Dokument-Index HI930924 |
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