rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtabziehbarkeit von Bewirtungskosten gem. § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG beim Leiter der Filialdirektion eines Versicherungsunternehmers. Einkommensteuer 1993

 

Tatbestand

I.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt wurden.

Der Kläger war im Streitjahr als Leiter einer Filialdirektion eines Versicherungsunternehmens hauptsächlich im Außendienst tätig. Sein Gehalt bestand zu 80 % aus einem Festgehalt und zu ca. 20 % aus einer Bonifikation, welche vom Geschäftserfolg abhängig war.

Er führte im Streitjahr verschiedene Bewirtungen durch. Dafür entstanden Kosten i.H.v. 2.899 DM (aufgerundet). Der Einzelrichter verweist auf die vom Beklagten (Finanzamt –FA–) erstellten Kopien der Originalbelege, wie sie zusammen mit der ESt-Erklärung (Eingang beim FA am 16. März 1994) eingereicht wurden (Bl. 11–21 ESt-Akte).

Auf den vorgelegten Belegen fehlten weit überwiegend Angaben des Klägers zum Anlaß und zu den Teilnehmern der Bewirtung einschließlich des Bewirtenden (d.h. des Klägers selbst). Wegen der vom Kläger gemachten Angaben verweist der Einzelrichter auf die Auflistung des FA im Schriftsatz vom 1. März 1995 (S. 3, Bl. 19 FG-Akte).

Das FA ließ die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen im ESt-Bescheid 1993 (Bl. 22 ESt-Akte) nicht zum Abzug zu mit dem Bemerken, die eingereichten Belege seien nicht „ordnungsgemäß” gewesen („Anlaß der Bewirtung, bewirtete Personen usw. nicht angegeben”).

Mit Einspruchsschreiben vom 30. August 1994 legte der Kläger die nachträglich „vervollständigten” Belege vor („Angaben über Anlaß der Bewirtung und bewirtete Personen”). Der Einzelrichter nimmt Bezug auf die Belege im Kuvert (Bl. 40 ESt-Akte).

Der Einspruch blieb erfolglos (s. die Einspruchsentscheidung –EE– vom 19. Januar 1995, Bl. 34–37 ESt-Akte).

Mit ihrer Klage begehren die Kläger weiterhin den Abzug der strittigen Aufwendungen als Werbungskosten. Sie tragen im Schriftsatz vom 26. Januar 1995 vor, daß der Kläger Gelegenheit hätte bekommen müssen, die Angaben auf den Belegen nachzuholen bzw. zu ergänzen. Außerdem habe er am 26. August 1994 die telefonische Auskunft erhalten, daß eine Nachbesserung der Belege möglich sei. Darauf müsse er sich verlassen können.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

unter Aufhebung der EE vom 19. Januar 1995 den ESt-Bescheid vom 24. August 1994 dahingehend zu ändern, daß Bewirtungsaufwendungen i.H.v. 2.899 DM abgezogen werden und die ESt 1993 entsprechend ermäßigt wird.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es tritt im Schriftsatz vom 1. März 1995 der Argumentation der Kläger entgegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Zu Recht hat das FA den Abzug der strittigen Aufwendungen als Werbungskosten abgelehnt.

a) Gem. § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) müssen zum Nachweis der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung u.a. Teilnehmer (einschließlich des Bewirtenden) und Anlaß der Bewirtung angegeben werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 25. März 1998 III R 96/85 (BFHE 153, 119, BStBl II 1988, 655) ausgeführt, daß die Angaben zeitnah erfolgen müssen und daß daher eine Nachholung erst nach Ablauf des Geschäftsjahres nicht genügt. Nur dadurch wird die zuverlässige Wiedergabe der erforderlichen Angaben gewährleistet.

Diese Grundsätze gelten sowohl für Kundenbewirtungen als auch für die Bewirtung von Mitarbeitern (so zutreffend Schmidt/Heinicke, EStG, 18. Aufl., § 4 RdNr. 542; Schmidt/Drenseck, § 9 RdNr. 21; Blümich/Thürmer, § 9 EStG RdNr. 564).

Im Streitfall waren die Belege allesamt unvollständig, d.h. es fehlten entweder Angaben zum Anlaß oder zu den Teilnehmern der Bewirtung oder zu beidem. Diese Unterlassungen konnten nach Ablauf des Geschäftsjahrs nicht mehr korrigiert werden. Außerdem sind die Angaben zum Anlaß der Bewirtung in der Regel viel zu allgemein gehalten, erforderlich sind vielmehr konkrete Umschreibungen, die den jeweiligen geschäftlichen Anlaß genau erkennen lassen (hierzu Schmidt/Heinicke, a.a.O., § 4 RdNr. 554). Allgemeine Floskeln wie „Kundenbewirtung”, „Mitarbeiterbewirtung” genügen nicht.

Das FA führt (Schriftsatz vom 1. März 1995 S. 4) ferner zutreffend aus, daß es sich bei den Aufwendungen für die Verabschiedung der Mitarbeiter i.H.v. insgesamt 374,92 DM und die Abschiedstagung (2.136,20 DM einschließlich Unterhaltungsmusik) um Repräsentationsaufwendungen handelt, welche die gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt. Hierzu gehören insbes. Aufwendungen für Veranstaltungen geselligen Charakters wie Dienstjubiläen. Einstands- und Abschiedsfeiern (so für die Abschiedsfeier eines Finanzbeamten das FG Bremen, Urteil vom 16. Oktober 1990 II 165/90 K, Entscheidungen der Finanzgerichte 1991, 375). Derartige Aufwendungen unterliegen dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG.

b) Die unrichtige tel. Auskunft vom 26. August 1994 führt zu keinem anderen Ergebnis.

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