Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewirtungsaufwendungen. Einkommensteuer 1993
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger
Tatbestand
I.
Streitig ist, ob Bewirtungsaufwendungen und Aufwendungen für die Übernachtung eines Geschäftsfreundes als Werbungskosten absetzbar sind.
Der Kläger (Kl) ist von Beruf Finanzanalyst. Er wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Arbeitgeberin des Kl ist K.-Bank. Im Streitjahr 1993 gehörte er dem A.-Team des Bankhauses an. In einem Artikel der Wirtschaftszeitschrift B. vom … wurde dieses Team bzw. das Bankhaus als dasjenige mit den besten Anlageempfehlungen bewertet. Diesen Erfolg nahm der Kl zum Anlaß, in einem Rundschreiben (Datum: Ostern 1993) Freunde und Verwandte anzuschreiben und einen Hotelgutschein für ein Wochenende mit 2 Übernachtungen zum Oktoberfest 1993 im Rahmen eines Preisausschreibens auszuloben. Auf dieses Rundschreiben (FG-Akte, Bl 4) wird Bezug genommen. Als Anerkennung für den publizistischen Erfolg erhielt der Kl Anfang 1994 von seiner Arbeitgeberin eine Sonderzahlung in Höhe von 5.000 DM. Vom Gehalt des Kl für das Streitjahr (129.836 DM) entfiel ein Betrag in Höhe von 17.000 DM auf eine Gewinntantieme.
In der Einkommensteuererklärung 1993 machte der Kl unter der Bezeichnung „Bewirtung von Kollegen und Geschäftsfreunden” u. a. Hotelkosten (2 Übernachtungen im Hotel T.) für den Sieger des Preisausschreibens in Höhe von 407 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Ferner beantragte er den Abzug von Bewirtungsaufwendungen (Rechnung der Gaststätte G. vom 26.3.1993) in Höhe von 250 DM. Im Einkommensteuerbescheid 1993 vom 17.6.1994 ließ der Beklagte (Finanzamt –FA–) diese Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Ein weiterer Bewirtungsbeleg über 78 DM (Gaststätte S. in Berlin vom 28.9.1993) wurde ebenfalls nicht berücksichtigt.
Im Laufe des Einspruchsverfahrens machte der Kl weitere Werbungskosten geltend. Im Schreiben vom 21.8.1994 (ESt-Akte 1993, Bl 46) beantragte er u. a., anstatt den Bewirtungsaufwendungen in der Gaststätte G. einen geschätzten Betrag in Höhe von 3.000 DM für Bewirtung und Repräsentation in Abzug zu bringen. Als Begründung trug er vor, daß Informationsbeschaffung zu seinem Beruf gehöre. Außerdem sei er über seine Kontakte zur Fachpresse auch meinungsbildend tätig. Seine tägliche Mittagspause nutze er zur Kontaktpflege, Informationsbeschaffung und Informationsverbreitung. Zahlreiche Pressezitate belegten dies. Zur Glaubhaftmachung legte der Kl ferner ein Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 30.8.1994 vor, worin diese Angaben bestätigt werden (vgl. ESt-Akte 1993, Bl 51).
Des weiteren wurde vorgetragen, daß der Kl an der Gemeinschaftsverpflegung seiner Arbeitgeberin nicht teilgenommen habe. Der Informationsaustausch habe deshalb fast ausschließlich in den Gaststätten der näheren Umgebung seines Büros stattgefunden. Bei dieser Gelegenheit habe der Kl seine Informanten bzw. Gesprächspartner regelmäßig bewirtet. Von wöchentlich 5 Mittagessen seien durchschnittlich 2 auf seine Einladung zustandegekommen. Hinsichtlich des Restes sei er entweder selbst eingeladen gewesen oder habe die Kosten privat getragen. Zur Glaubhaftmachung legte der Kl Gaststättenrechnungen vom Monat August 1994 vor. Hochgerechnet ergebe dies einen Betrag 5.040 DM. Der geltend gemachte Betrag von 3.000 DM für das Jahr 1993 sei deshalb keinesfalls zu hoch gegriffen.
Im Änderungsbescheid vom 21.10.1994 ließ das FA entsprechend § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG 80 % (200 DM) des ursprünglich geltend gemachten Rechnungsbetrags der Gaststätte G. (250 DM) vom 26.3.1993 zum Abzug als Werbungskosten zu. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Bewirtungsaufwendungen und der Hotelkosten blieb der Einspruch ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung –EE– vom 12.12.1994).
Im Klageverfahren wird vorgetragen, daß Gewinner des Preisausschreibens der Direktor der Z.-Bank in Frankfurt, Herr N., gewesen sei. Hierbei habe es sich um einen Berufskollegen des Kl bzw. einen Geschäftsfreund seiner Arbeitgeberin gehandelt. Herr N. sei als Empfänger der Rechnung des Hotels T. in München über die strittigen 407 DM genannt. Der berufliche Anlaß dieses Aufwandes ergebe sich aus dem Inhalt des Serienbriefes. Mit der Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen in Höhe von 250 DM habe das FA den beruflichen Anlaß der Bewirtungen bereits dem Grunde nach akzeptiert. Damit sei Raum geschaffen für die Schätzung weiterer Aufwendungen. Bei dem gegebenen Sachverhalt entspreche es der Lebenserfahrung, daß weitere Bewirtungsaufwendungen angefallen seien.
Der Kl beantragt,
den Einkommensteuerbescheid 1993 vom 21.10.1994 in Gestalt der EE in der Weise zu ändern, daß Hotelkosten in Höhe von 407 DM sowie Bewirtungsaufwendungen in Höhe von 2.200 DM (80 % von 2.750 DM) als weitere Werbungskosten in Abzug gebracht werden.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist es im wesentlichen auf die Ausführungen in der EE.
Mit Anordnung des Bericht...