Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers. Einkommensteuer 1998
Leitsatz (redaktionell)
1. Ausschließlich beruflich veranlasste Bewirtungsaufwendungen eines Arbeitnehmers können auch dann Werbungkosten sein, wenn sein Gehalt nicht erfolgsabhängig ist.
2. Die berufliche Veranlassung der Bewirtung muss durch die vorgesehenen Eintragungen in den Bewirtungsbeleg nachvollziehbar und glaubhaft sein, sie ist allerdings nicht allein durch einen formell ordnungsgemäß ausgefüllten Bewirtungsbeleg bereits nachgewiesen.
3. Bestehen an der beruflichen Veranlassung geltend gemachter Bewirtungsaufwendungen angesichts der gesamten Umstände des Einzelfalles Zweifel genereller und grundlegender Art, kommt auch die steuerliche Anerkennung eines Teils der Aufwendungen im Schätzungswege nicht in Betracht.
Normenkette
EStG 1997 § 9 Abs. 181, § 12 Nr. 1 S. 2, § 4 Abs. 5 Nr. 2, § 9 Abs. 5
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Tatbestand
I.
Streitig ist, inwieweit nicht ersetzte Bewirtungskosten eines Arbeitnehmers für Einladungen von Kunden seines Arbeitgebers als Werbungskosten in Abzug gebracht werden können
Die Kläger (Kl) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kl ist von Beruf Pharmaberater und war im Streitjahr bei der Fa. MSD … (im Folgenden: MSD) angestellt.
In der Einkommensteuererklärung 1998 (Streitjahr) machte der Kl bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u. a. Bewirtungsaufwendungen in Höhe von 22.556 DM bzw. 18.045 DM (80 %) als Werbungskosten geltend. Im Rahmen einer Unterredung beim Beklagten (Finanzamt –FA–) am 28.7.2000, an der der Kl und sein steuerlicher Vertreter teilnahmen, teilte das FA mit, dass es von den Bewirtungskosten 8.000 DM als Werbungskosten anerkennen wolle (siehe Aktenvermerk vom 28.7.2000, ESt-Akte 1998 Bl 28). Der Kl und sein steuerlicher Vertreter waren insoweit einverstanden.
Dementsprechend berücksichtigte das FA im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 16.8.2000 (Einkommensteuer: 3.490 DM) diesen Betrag als Werbungskosten. Dennoch legte der Kl gegen den Bescheid vom 16.8.2000 Einspruch ein.
Im Einspruchsverfahren wurde mitgeteilt, dass der Kl im Rahmen seiner Tätigkeit zur Förderung der Geschäftsbeziehungen Ärzte und deren Mitarbeiter auf eigene Kosten bewirte. Dabei würden Produkte der MSD präsentiert und beworben. Da die beworbenen Ärzte an Wochentagen häufig an ihre Praxen gebunden seien, seien die Bewirtungen vielfach an Wochenenden sowie an Feiertagen erfolgt. Eine berufliche Veranlassung sei somit gegeben,
Im Laufe des Verfahrens teilte das FA mit, dass die berufliche Veranlassung von Bewirtungen an Wochenenden und Feiertagen grundsätzlich anzuzweifeln sei. Es wollte deshalb die Bewirtungsaufwendungen allenfalls in Höhe von 7.885,28 DM als Werbungskosten anerkennen. Ferner bat es um Vorlage des Arbeitsvertrages und des Terminkalenders des Kl und um Beantwortung der Frage, inwieweit die MSD die Bewirtungsaufwendungen übernommen und der Kl ein provisionsbezogenes Gehalt bezogen habe.
Auf Anforderung der Rechtsbehelfsstelle legten die Kl sämtliche Bewirtungsbelege erneut vor. Von insgesamt 33 Bewirtungsbelegen (Aufwendungen insgesamt: 12.324,30 DM) listete das FA 16 Belege auf, bei denen die Bewirtung an Wochenenden oder an Feiertagen (z. B. am 1. Mai) stattfanden. Als Anlass der Bewirtung wurde beispielsweise „Osteoporose, eine Volkskrankheit”, „Leben mit Osteoporose”, „Hoher Blutdruck und seine Risiken”, „erhöhtes Cholesterin und andere Risikofaktoren”, „Zielorientiertes Praxismanagement”, aber auch „Neue Therapiemöglichkeiten in der Asthmatherapie”, „Angiotensin II-Antagonisten”, „Das neue Netzwerkkonzept”, „CSE-Hemmer zur Senkung von erhöhtem Colesterin”, „Stoffwechselerkrankungen” angegeben. Einer der Belege datiert vom 16.4.1998, dem Geburtstag der Klin (Einladung von sieben Ärzten ohne Teilnahme der Klin in einem griechischen Restaurant zum Thema „Neue Erkenntnisse in der Osteoporosetherapie mit Fosamax”). Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Bewirtungsbelege Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 9.6.2001 legten die Kl eine schriftliche Bestätigung der MSD vom 6.6.2001 vor, in der ausgeführt ist, dass „die in Kopie beiliegenden Bewirtungsrechnungen aus dem Jahre 1998 in Höhe von 12.324,30 DM” nicht über die Buchhaltung abgerechnet wurden. Auf eine daraufhin angestellte Anfrage des FA teilte die Arbeitgeberin im Schreiben vom 26.7.2001 mit, dass der Kl als Pharmareferent im Großraum … angestellt sei. Im Rahmen dieser Tätigkeit führe er auch Fortbildungsveranstaltungen für Ärzte durch. Die Kosten hierfür würden im Rahmen eines vorgegebenen Budgets erstattet. Werde dieses Budget erheblich und ohne vorherige Absprache und Genehmigung überschritten, erfolge keine Erstattung. Ferner wurde bestätigt, dass das Gehalt des Kl nicht überwiegend provisionsbezogen sei.
Der Einsp...